Begründung:
Der am 4.11.1980 verstorbene Kaufmann Johann A hat mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in welchen er seinen minderjährigen Sohn Hans Christoph B zum Alleinerben eingesetzt und dessen Mutter und Vormünderin Anna B - neben anderen Personen - mit einem Vermächtnis bedacht hat.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.11.1980 ist Rechtsanwalt Dr. Walter C zum Widerstreitsachwalter für Hans Christoph B bestellt worden. Die von ihm für den Minderjährigen abgegebene bedingte Erbserklärung ist vom Erstgericht angenommen und dem Widerstreitsachwalter die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB überlassen worden.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.11.1980 ist Rechtsanwalt Dr. Walter C zum Widerstreitsachwalter für Hans Christoph B bestellt worden. Die von ihm für den Minderjährigen abgegebene bedingte Erbserklärung ist vom Erstgericht angenommen und dem Widerstreitsachwalter die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des Paragraph 810, ABGB überlassen worden.
Nachdem Rechtsanwalt Dr. C am 19.4.1985 für das Jahr 1983 Rechnung gelegt hatte, stellte es das Erstgericht mit Beschluß vom 19.4.1985 den Pflichtteilsberechtigten sowie der Vormünderin des Alleinerben, Anna B, frei, sich binnen 4 Wochen zu dieser Rechnungslegung zu äußern.
Anna B stellte am 22.5.1985 den Antrag, diese Äußerungsfrist um 8 Wochen zu verlängern, den Kollisionskurator anzuweisen, der Antragstellerin und einer von ihr beizuziehenden Fachkraft Einschau in alle Belege und Akten, die Gegenstand der Rechnungslegung sind, zu gewähren sowie dem Kollisionskurator die Richtigstellung seiner Rechnung für das Jahr 1983 in Ansehung der der Antragstellerin von der Verlassenschaft zu ersetzenden Steuerverbindlichkeiten von S 930.000,-- aufzutragen.
Am 5.6.1985 beantragte Dr. C, seine vom Gericht
festgesetzten Akontobezüge von S 150.000,-- auf S 172.000,-- im Monat zu erhöhen.
Mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) ermächtigte das Erstgericht den Widerstreitsachwalter, a conto seiner vom Gericht festzusetzenden Belohnung gemäß § 266 ABGB neben den ihm bisher zugesprochenen Akontobezügen von S 150.000,-- monatlich beginnend mit 1.4.1985 einen weiteren Betrag von S 22.500,-- aus dem Nachlaßvermögen einzuziehen.Mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) ermächtigte das Erstgericht den Widerstreitsachwalter, a conto seiner vom Gericht festzusetzenden Belohnung gemäß Paragraph 266, ABGB neben den ihm bisher zugesprochenen Akontobezügen von S 150.000,-- monatlich beginnend mit 1.4.1985 einen weiteren Betrag von S 22.500,-- aus dem Nachlaßvermögen einzuziehen.
Mit Beschluß vom 12.6.1985 (ON 1076) wies das Erstgericht die von Anna B am 22.5.1985 gestellten Anträge ab. Der Einschreiterin komme im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung zu, als ihre rechtlichen Interessen als Legatarin berührt würden. Da zur Vertretung des minderjährigen Hans Christoph B in diesem Verfahren allein der Kollisionskurator berechtigt sei und dessen Rechnungslegung die Rechtsstellung der Vermächtnisnehmer in keiner Weise berühre, seien die von Anna B gestellten Anträge - welchen im übrigen auch materiell keine Berechtigung zukomme - schon wegen Fehlens der Aktivlegitimation der Einschreiterin abzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht
1. den von Anna B gegen den Beschluß ON 1071 erhobenen Rekurs zurückgewiesen und
2. ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 1076 nicht Folge gegeben und diesen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die dort näher bezeichneten Anträge nicht ab-, sondern zurückgewiesen werden. In bezug auf die Entlohnung des Widerstreitsachwalters käme der Antragstellerin als bloßer Legatarin auch dann keine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn - was hier nicht der Fall sei - ihr Anspruch durch diese Kosten faktisch geschmälert würde; auch die Zustellung des Beschlusses ON 1071 könne ihr weder Parteistellung noch die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln verschaffen. Das Erstgericht habe aber auch richtig erkannt, daß die Prüfung der Pflegschaftsrechnung nur dem Gericht und nicht auch anderen am Verfahren beteiligten Personen zukommt. Es habe deshalb den Antrag der Legatarin, die ihr eingeräumte Äußerungsfrist zu verlängern und den Kollisionskurator anzuweisen, ihr Einschau in alle den Gegenstand der Rechnungslegung bildenden Belege und Akten zu gewähren, unter Hinweis auf die fehlende Beteiligtenstellung der Einschreiterin mit Recht ab- (richtig: zurück-)gewiesen. Der Streit über die Steuerfreiheit des monatlichen Unterhaltslegates von
S 100.000,-- betreffe den Umfang des Vermächtnisses und sei somit nicht vom Abhandlungsgericht zu entscheiden, sondern im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs Anna BS mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 1071 und 1076 Folge gegeben und die betreffenden Anträge der Rekurswerberin genehmigt würden.