Die Revision ist unzulässig.
I. Zur Revision im Kostenpunkt:römisch eins. Zur Revision im Kostenpunkt:
Nach § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Darunter fällt jede Kostenentscheidung, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages (SZ 2/143 = JB Nr. 4 neu; Fasching IV 457). Daraus ergibt sich, daß auch ein Berufungsurteil im Kostenpunkt jedenfalls unanfechtbar ist. § 528 ZPO schließt die selbständige Anfechtung ebenso aus, wie die in der Revision enthaltene ausdrückliche Anfechtung der Kostenentscheidungen zweiter Instanz (Fasching aaO 458; Arb. 10.506). Die Revision ist daher in diesem Umfang zurückzuweisen.Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Darunter fällt jede Kostenentscheidung, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages (SZ 2/143 = JB Nr. 4 neu; Fasching römisch vier 457). Daraus ergibt sich, daß auch ein Berufungsurteil im Kostenpunkt jedenfalls unanfechtbar ist. Paragraph 528, ZPO schließt die selbständige Anfechtung ebenso aus, wie die in der Revision enthaltene ausdrückliche Anfechtung der Kostenentscheidungen zweiter Instanz (Fasching aaO 458; Arb. 10.506). Die Revision ist daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
II. Zur Revision in der Hauptsache:römisch zwei. Zur Revision in der Hauptsache:
Auch sie ist unzulässig, weil - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen.Auch sie ist unzulässig, weil - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegen.
Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob und wie weit dem Besteller das Recht zusteht, wegen Mängeln des Werkes, deren Behebung er verlangt, dem Unternehmer gegenüber die gesamte Gegenleistung zu verweigern, und insbesondere, ob der Besteller auch einem Masseverwalter gegenüber dazu berechtigt ist, wenn dieser in den vom Gemeinschuldner als Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrag eingetreten ist, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 48/108; SZ 52/23; SZ 53/7 und 63; SZ 56/59; JBl. 1970, 371; HS 9475 ua), die von der überwiegenden Lehre gebilligt wird (Aicher in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 1052; Krejci aaO Rdz 7 zu § 1170; Reischauer aaO Rdz 1 zu § 932), gelöst. Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die von Koziol aaO vorgetragenen Bedenken aufrechterhalten (EvBl. 1987/49 = WBl. 1987, 37; zustimmend Wilhelm Baumängel: Das Zurückbehaltungsrecht bleibt eine scharfe Waffe, WBl. 1987, 34). Auch wenn man der Ansicht folgen wollte, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO trotz des Vorhandenseins einer ständigen Rechtsprechung dann vorliegt, wenn dagegen von einem Teil der Lehre neue Bedenken vorgetragen werden, würde dies hier doch nicht die Zulässigkeit der Revision begründen. Die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, mit der er unter Bedachtnahme auf die Kritik Koziols seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten hat, ist nämlich nicht nur vor der Erhebung der Revision gefällt, sondern auch schon - in den in Heft 3/4 der Juristischen Blätter vom Februar 1987 einliegenden Wirtschaftsrechtlichen Blättern - veröffentlicht worden; sie konnte daher dem Revisionswerber bekannt sein.Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob und wie weit dem Besteller das Recht zusteht, wegen Mängeln des Werkes, deren Behebung er verlangt, dem Unternehmer gegenüber die gesamte Gegenleistung zu verweigern, und insbesondere, ob der Besteller auch einem Masseverwalter gegenüber dazu berechtigt ist, wenn dieser in den vom Gemeinschuldner als Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrag eingetreten ist, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 48/108; SZ 52/23; SZ 53/7 und 63; SZ 56/59; JBl. 1970, 371; HS 9475 ua), die von der überwiegenden Lehre gebilligt wird (Aicher in Rummel, ABGB Rdz 1 zu Paragraph 1052,; Krejci aaO Rdz 7 zu Paragraph 1170,; Reischauer aaO Rdz 1 zu Paragraph 932,), gelöst. Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die von Koziol aaO vorgetragenen Bedenken aufrechterhalten (EvBl. 1987/49 = WBl. 1987, 37; zustimmend Wilhelm Baumängel: Das Zurückbehaltungsrecht bleibt eine scharfe Waffe, WBl. 1987, 34). Auch wenn man der Ansicht folgen wollte, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO trotz des Vorhandenseins einer ständigen Rechtsprechung dann vorliegt, wenn dagegen von einem Teil der Lehre neue Bedenken vorgetragen werden, würde dies hier doch nicht die Zulässigkeit der Revision begründen. Die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, mit der er unter Bedachtnahme auf die Kritik Koziols seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten hat, ist nämlich nicht nur vor der Erhebung der Revision gefällt, sondern auch schon - in den in Heft 3/4 der Juristischen Blätter vom Februar 1987 einliegenden Wirtschaftsrechtlichen Blättern - veröffentlicht worden; sie konnte daher dem Revisionswerber bekannt sein.
Das Berufungsgericht hat auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkannt, daß das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers dort seine Grenze findet, wo ihm schikanöse Rechtsausübung zur Last liegt (RdW 1984, 41; SZ 56/59 und 106 uva). Der Kläger hat seinen Schikaneeinwand in erster Instanz lediglich damit begründet, daß die möglicherweise hervorkommenden Mängel "derart geringfügig" seien (ON 36 S 115). Erst in der Revision bringt er vor, die Beklagte habe den Prozeß ausschließlich in Schädigungsabsicht geführt, und begründet dies mit Behauptungen, die als Neuerungen unbeachtet bleiben müssen (§ 504 Abs. 2 ZPO), wie etwa, die Beklagte habe wider besseres Wissen die dem Gesamtwerk anhaftenden Mängel ihm zugeordnet oder, er habe die von ihm verursachten Mängel nicht verbessern können, weil die Beklagte dies ohne gleichzeitige Behebung der anderen Mängel nicht zugelassen hätte.Das Berufungsgericht hat auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkannt, daß das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers dort seine Grenze findet, wo ihm schikanöse Rechtsausübung zur Last liegt (RdW 1984, 41; SZ 56/59 und 106 uva). Der Kläger hat seinen Schikaneeinwand in erster Instanz lediglich damit begründet, daß die möglicherweise hervorkommenden Mängel "derart geringfügig" seien (ON 36 S 115). Erst in der Revision bringt er vor, die Beklagte habe den Prozeß ausschließlich in Schädigungsabsicht geführt, und begründet dies mit Behauptungen, die als Neuerungen unbeachtet bleiben müssen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), wie etwa, die Beklagte habe wider besseres Wissen die dem Gesamtwerk anhaftenden Mängel ihm zugeordnet oder, er habe die von ihm verursachten Mängel nicht verbessern können, weil die Beklagte dies ohne gleichzeitige Behebung der anderen Mängel nicht zugelassen hätte.
Von der - in EvBl. 1987/49 offengelassenen - Frage, ob Schikane im Sinne der ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn der Ausübende in der ausschließlichen Absicht der Schädigung des Partners handelt (SZ 47/67; SZ 56/106 ua), oder ob Rechtsmißbrauch auch dann vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und dem beeinträchtigten Interesse des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis bestehe (Koziol aaO 741; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 99; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 497 FN 244) hängt die Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht ab, weil der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, auf Grund welcher Interessenlage bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Rechtsmißbrauch anzunehmen wäre, nicht erstattet hat. Der Umstand, daß der Behebungsaufwand nur einen Bruchteil der noch offenen Werklohnforderung ausmacht, reicht für sich allein nicht aus, Rechtsmißbrauch anzunehmen (im Fall der Entscheidung WBl. 1987, 37 = EvBl. 1987/49, die das Leistungsverweigerungsrecht der dort beklagten Partei bejaht hat, bestand zwischen dem notwendigen Verbesserungsaufwand und der eingeklagten Werklohnforderung ein ungefähr gleiches Verhältnis wie diesmal. Auch wenn die Kosten der Mängelbehebung - ohne Berücksichtigung des Materialaufwandes - nur S 4.800 ausmachen, kann dennoch das Interesse der Beklagten, vom Vertragspartner die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes zu erreichen und nicht selbst dafür sorgen zu müssen, einen Unternehmer zu finden, der diese Arbeiten geringen Umfanges in einwandfreier Weise durchführt, nicht außer Acht gelassen werden. Keinesfalls liegt hier eine unerhebliche Minderung des Werkes im Sinne des § 932 Abs. 2 ABGB vor, also ein ganz unwesentlicher Mangel, den kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet (RZ 1983/41; Koziol-Welser7 I 232). Die Feststellung des Erstrichters, daß die Mängel die Verwendung der Fenster nicht beeinträchtigen, bedeutet nicht, daß es sich dabei bloß um Schönheitsfehler, also um optische Mängel (vgl. ON 52 S 183) handelte, führt doch der Erstrichter selbst aus, daß Ausbesserungen mit einem Arbeitseinsatz im Wert von S 4.800 notwendig seien, damit ein mängelfreies Werk entstehe. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit schließlich liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Von der - in EvBl. 1987/49 offengelassenen - Frage, ob Schikane im Sinne der ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn der Ausübende in der ausschließlichen Absicht der Schädigung des Partners handelt (SZ 47/67; SZ 56/106 ua), oder ob Rechtsmißbrauch auch dann vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und dem beeinträchtigten Interesse des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis bestehe (Koziol aaO 741; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 99; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 497 FN 244) hängt die Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht ab, weil der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, auf Grund welcher Interessenlage bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Rechtsmißbrauch anzunehmen wäre, nicht erstattet hat. Der Umstand, daß der Behebungsaufwand nur einen Bruchteil der noch offenen Werklohnforderung ausmacht, reicht für sich allein nicht aus, Rechtsmißbrauch anzunehmen (im Fall der Entscheidung WBl. 1987, 37 = EvBl. 1987/49, die das Leistungsverweigerungsrecht der dort beklagten Partei bejaht hat, bestand zwischen dem notwendigen Verbesserungsaufwand und der eingeklagten Werklohnforderung ein ungefähr gleiches Verhältnis wie diesmal. Auch wenn die Kosten der Mängelbehebung - ohne Berücksichtigung des Materialaufwandes - nur S 4.800 ausmachen, kann dennoch das Interesse der Beklagten, vom Vertragspartner die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes zu erreichen und nicht selbst dafür sorgen zu müssen, einen Unternehmer zu finden, der diese Arbeiten geringen Umfanges in einwandfreier Weise durchführt, nicht außer Acht gelassen werden. Keinesfalls liegt hier eine unerhebliche Minderung des Werkes im Sinne des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB vor, also ein ganz unwesentlicher Mangel, den kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet (RZ 1983/41; Koziol-Welser7 römisch eins 232). Die Feststellung des Erstrichters, daß die Mängel die Verwendung der Fenster nicht beeinträchtigen, bedeutet nicht, daß es sich dabei bloß um Schönheitsfehler, also um optische Mängel vergleiche ON 52 S 183) handelte, führt doch der Erstrichter selbst aus, daß Ausbesserungen mit einem Arbeitseinsatz im Wert von S 4.800 notwendig seien, damit ein mängelfreies Werk entstehe. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit schließlich liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aus den dargestellten Gründen war die Revision zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision in der - für die Kostenbemessung allein maßgeblichen (§ 54 JN) - Hauptsache nicht hingewiesen hat.Aus den dargestellten Gründen war die Revision zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision in der - für die Kostenbemessung allein maßgeblichen (Paragraph 54, JN) - Hauptsache nicht hingewiesen hat.