Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die durch das 2.Wohnrechtsänderungsgesetz (2.WÄG) in den § 37 Abs.1 MRG eingefügte Z 14, wonach über die Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. DasDie durch das 2.Wohnrechtsänderungsgesetz (2.WÄG) in den Paragraph 37, Absatz eins, MRG eingefügte Ziffer 14,, wonach über die Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Das
2. WÄG ist am 1.3.1991 in Kraft getreten; gemäß Art.V Abs 3 Z 3 dieses Gesetzes sind am 1.3.1991 bei Gericht anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.2. WÄG ist am 1.3.1991 in Kraft getreten; gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, dieses Gesetzes sind am 1.3.1991 bei Gericht anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind ungültig und verboten. Ausgenommen ist nur die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Ersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat (§ 27 Abs 1 Z 1 MRG).Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind ungültig und verboten. Ausgenommen ist nur die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Ersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß Ing.Robert H***** nicht Mieter der Wohnung Tür Nr.27 war. Die Beklagten haben diese Feststellung in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge unerledigt gelassen, obwohl die Frage, ob Ing.Robert H***** Mieter war, für die Entscheidung wesentlich ist:
War Ing.Robert H***** Mieter der Wohnung Tür Nr.27 und damit Vormieter des Klägers, dann ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der ihm zugekommene Betrag Aufwendungen deckt, die nach § 10 MRG ersatzfähig sind. Der Ersatz solcher Aufwendungen steht ihm zu; insoweit ist dem Kläger kein Schaden entstanden, so daß ein Ersatzanspruch gegen die Zweit- und die Drittbeklagte in diesem Umfang jedenfalls entfällt. Auch die Erstbeklagte ist in keinem Fall verpflichtet, dem Kläger den Betrag rückzuerstatten, den Ing.Robert H***** zu Recht gefordert hat.War Ing.Robert H***** Mieter der Wohnung Tür Nr.27 und damit Vormieter des Klägers, dann ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der ihm zugekommene Betrag Aufwendungen deckt, die nach Paragraph 10, MRG ersatzfähig sind. Der Ersatz solcher Aufwendungen steht ihm zu; insoweit ist dem Kläger kein Schaden entstanden, so daß ein Ersatzanspruch gegen die Zweit- und die Drittbeklagte in diesem Umfang jedenfalls entfällt. Auch die Erstbeklagte ist in keinem Fall verpflichtet, dem Kläger den Betrag rückzuerstatten, den Ing.Robert H***** zu Recht gefordert hat.
War hingegen Ing.Robert H***** nicht Mieter, dann hängt die Haftung der Erstbeklagten davon ab, ob die Ablöse rechtlich ihr zukommen sollte. Zur Rückzahlung einer verbotenen Ablöse ist nämlich derjenige verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist (MietSlg 40.411 mwN).
Nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhalt hat Ing.Robert H***** die Wohnung Tür Nr.27 im Einvernehmen mit der Erstbeklagten hergerichtet und mit ihr vereinbart, daß er sich die Investitionen vom künftigen Mieter abgelten lasse, dem die Wohnung zu einem niedrigeren als dem Kategoriemietzins vermietet werde. Wäre diese Vereinbarung nicht getroffen worden, dann wäre Ing.Robert H***** wenn nicht als Auftragnehmer, so jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag zu betrachten, welchem ein Ersatzanspruch so weit zukommt, als er zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn Leistungen erbracht hat (siehe Koziol-Welser9 I 498 f). Die Erstbeklagte hat durch die erwähnte Vereinbarung erreicht, daß nicht sie, sondern der künftige Mieter für die Investitionskosten aufzukommen hatte. Mit der Zahlung durch den Mieter wurde somit, wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, letztlich eine Forderung getilgt, die Ing.Robert H***** gegen die Erstbeklagte zustand. Damit ist die Ablöse rechtlich der Erstbeklagten zugekommen; in Wirklichkeit liegt eine Investition durch sie als Vermieterin vor, die bei einem § 16 MRG unterliegenden Bestandobjekt nicht durch eine Einmalzahlung (ausgenommen eine - hier nicht vorliegende - echte Mietzinsvorauszahlung) abgegolten werden kann (MietSlg. 40.404/20 uva). Die Erstbeklagte ist somit, war Ing.Robert H***** nicht Mieter, für den Rückforderungsanspruch des Klägers passiv legitimiert; dieser ist auch, weil jede dem Vermieter gezahlte Ablöse gesetzwidrig ist, berechtigt.Nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhalt hat Ing.Robert H***** die Wohnung Tür Nr.27 im Einvernehmen mit der Erstbeklagten hergerichtet und mit ihr vereinbart, daß er sich die Investitionen vom künftigen Mieter abgelten lasse, dem die Wohnung zu einem niedrigeren als dem Kategoriemietzins vermietet werde. Wäre diese Vereinbarung nicht getroffen worden, dann wäre Ing.Robert H***** wenn nicht als Auftragnehmer, so jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag zu betrachten, welchem ein Ersatzanspruch so weit zukommt, als er zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn Leistungen erbracht hat (siehe Koziol-Welser9 römisch eins 498 f). Die Erstbeklagte hat durch die erwähnte Vereinbarung erreicht, daß nicht sie, sondern der künftige Mieter für die Investitionskosten aufzukommen hatte. Mit der Zahlung durch den Mieter wurde somit, wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, letztlich eine Forderung getilgt, die Ing.Robert H***** gegen die Erstbeklagte zustand. Damit ist die Ablöse rechtlich der Erstbeklagten zugekommen; in Wirklichkeit liegt eine Investition durch sie als Vermieterin vor, die bei einem Paragraph 16, MRG unterliegenden Bestandobjekt nicht durch eine Einmalzahlung (ausgenommen eine - hier nicht vorliegende - echte Mietzinsvorauszahlung) abgegolten werden kann (MietSlg. 40.404/20 uva). Die Erstbeklagte ist somit, war Ing.Robert H***** nicht Mieter, für den Rückforderungsanspruch des Klägers passiv legitimiert; dieser ist auch, weil jede dem Vermieter gezahlte Ablöse gesetzwidrig ist, berechtigt.
Die Zweitbeklagte hat den Mietvertrag vermittelt; als Vermittler ist sie auf Grund des Vermittlungsvertrages verpflichtet, den Auftraggeber vor ungesetzlichen Belastungen zu bewahren. Der Vermittler haftet für den Rückforderungsanspruch, wenn er nicht beweist (§ 1298 ABGB), daß ihm die Unzulässigkeit der Ablöseforderung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (MietSlg. 38.411/48). Das ist auch dann der Fall, wenn sie Ing.Robert H***** mit gutem Grund für den Mieter der Wohnung Tür Nr.27 halten konnten.Die Zweitbeklagte hat den Mietvertrag vermittelt; als Vermittler ist sie auf Grund des Vermittlungsvertrages verpflichtet, den Auftraggeber vor ungesetzlichen Belastungen zu bewahren. Der Vermittler haftet für den Rückforderungsanspruch, wenn er nicht beweist (Paragraph 1298, ABGB), daß ihm die Unzulässigkeit der Ablöseforderung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (MietSlg. 38.411/48). Das ist auch dann der Fall, wenn sie Ing.Robert H***** mit gutem Grund für den Mieter der Wohnung Tür Nr.27 halten konnten.
Diesen Beweis hat die Zweitbeklagte ebensowenig wie die Drittbeklagte erbracht. Die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte als ihre persönlich haftende Gesellschafterin haben daher, war Ing.Robert H***** nicht Mieter, für den dem Kläger durch die ungesetzliche Ablöseforderung entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand zu haften.
Eine Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten besteht auch dann, wenn Ing.Robert H***** zwar Mieter war, aber mehr verlangt und erhalten hat, als ihm gemäß § 10 MRG zustand. Auch insoweit hat der Kläger eine gesetzwidrige Ablöse geleistet; auch insoweit haftet daher der Vermittler, weil seine Haftung unabhängig davon besteht, wem geleistet wurde (MietSlg. 38.411/48).Eine Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten besteht auch dann, wenn Ing.Robert H***** zwar Mieter war, aber mehr verlangt und erhalten hat, als ihm gemäß Paragraph 10, MRG zustand. Auch insoweit hat der Kläger eine gesetzwidrige Ablöse geleistet; auch insoweit haftet daher der Vermittler, weil seine Haftung unabhängig davon besteht, wem geleistet wurde (MietSlg. 38.411/48).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen, weil unerheblich, nicht vor.
Da das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten nicht erledigt hat, obwohl, wie oben dargelegt, die bekämpfte Feststellung für die Entscheidung wesentlich ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.