Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Der Oberste Gerichtshof folgt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der hier vorliegenden Urkunde der gemäß Art. 1 Z. 2 WG. erforderliche Bestandteil, nämlich "die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen", fehlt und daß diese Urkunde daher nicht als gezogener Wechsel gilt (Art. 2 (1) WG.). Eine Zahlungsanweisung kann der Urkunde nicht entnommen werden; die Formel "zahle ich" enthält im Gegenteil eindeutig ein Zahlungsversprechen.Der Oberste Gerichtshof folgt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der hier vorliegenden Urkunde der gemäß Artikel eins, Ziffer 2, WG. erforderliche Bestandteil, nämlich "die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen", fehlt und daß diese Urkunde daher nicht als gezogener Wechsel gilt (Artikel 2, (1) WG.). Eine Zahlungsanweisung kann der Urkunde nicht entnommen werden; die Formel "zahle ich" enthält im Gegenteil eindeutig ein Zahlungsversprechen.
Auf die von Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[5], S. 38, unter Nr. 1 (2) mitgeteilte ältere Rechtsprechung kann in der hier zu entscheidenden Frage nicht zurückgegriffen werden, weil die ADWO. die Zahlungsaufforderung - anders als nunmehr Art. 1 Z. 2 WG. - nicht als wesentlichen Bestandteil des Wechsels vorgeschrieben hatte. Aus diesem Grund ist auch das einschlägige ältere Schrifttum nicht mehr verwertbar.Auf die von Kapfer, Wechselgesetz und Scheckgesetz[5], S. 38, unter Nr. 1 (2) mitgeteilte ältere Rechtsprechung kann in der hier zu entscheidenden Frage nicht zurückgegriffen werden, weil die ADWO. die Zahlungsaufforderung - anders als nunmehr Artikel eins, Ziffer 2, WG. - nicht als wesentlichen Bestandteil des Wechsels vorgeschrieben hatte. Aus diesem Grund ist auch das einschlägige ältere Schrifttum nicht mehr verwertbar.
Zu Art. 1 Z. 2 WG. wird an den bereits vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen die Meinung vertreten, daß das Fehlen der Zahlungsanweisung infolge Vergreifens im Ausdruck ("zahle ich" statt "zahlen Sie") den Wechsel ungültig macht. Diese Meinung wird - entgegen den Ausführungen in der Revision - unter Abgehen von der früheren Auffassung nunmehr auch ausdrücklich von Stranz, Wechselgesetz[14], Einleitung, Anm. 15, letzter Absatz, geteilt. Desgleichen erachten Arminjon - Carry, La lettre de change, no. 197, und Lescot - Roblot, Les effets de commerce, no. 168, eine Urkunde, die die Formel enthält, "ich werde zahlen", nicht für einen gezogenen Wechsel.Zu Artikel eins, Ziffer 2, WG. wird an den bereits vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen die Meinung vertreten, daß das Fehlen der Zahlungsanweisung infolge Vergreifens im Ausdruck ("zahle ich" statt "zahlen Sie") den Wechsel ungültig macht. Diese Meinung wird - entgegen den Ausführungen in der Revision - unter Abgehen von der früheren Auffassung nunmehr auch ausdrücklich von Stranz, Wechselgesetz[14], Einleitung, Anmerkung 15, letzter Absatz, geteilt. Desgleichen erachten Arminjon - Carry, La lettre de change, no. 197, und Lescot - Roblot, Les effets de commerce, no. 168, eine Urkunde, die die Formel enthält, "ich werde zahlen", nicht für einen gezogenen Wechsel.
Richtig ist, daß Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 220, Anm. 1, meint, der Wechsel sei gültig, wenn "die Tratte (die also einen Bezogenen angibt) lautet: Ich zahle". Zur Begründung beruft er sich aber auf die ältere - jetzt nicht mehr verwertbare (auch österreichische) - Rechtsprechung, fügt aber auch noch bei, daß Staub - Stranz diese Meinung (zum Wechselgesetz) aufgegeben haben. Der oben wiedergegebene Urkundentext enthält - wie bereits ausgeführt - keine Zahlungsanweisung. Ein solcher Mißgriff läßt sich, mag er auch offenbar sein, nicht durch Auslegung beheben. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß der Wechsel infolge der Angabe eines Bezogenen ausreichend deutlich auch eine Zahlungsanweisung enthält, so wäre damit doch nichts gewonnen, weil diese Zahlungsanweisung mit dem in der Urkunde enthaltenen Zahlungsversprechen ("zahle ich") in Widerspruch gerät. Die Zahlungsanweisung ist für den gezogenen, das Zahlungsversprechen für den eigenen Wechsel (Art. 75 Z. 2 WG.) typisch. Bei solcher Auslegung würden sich wesentliche Teile der Urkunde widersprechen, was gerade auch nach der Auffassung von Jac obi (S. 219) zur Ungültigkeit führen müßte, weil dann der Wille des Ausstellers über einen Punkt nicht ermittelt werden kann, über den der Wechsel nach dem Gesetz hätte Auskunft geben müssen.Richtig ist, daß Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 220, Anmerkung 1, meint, der Wechsel sei gültig, wenn "die Tratte (die also einen Bezogenen angibt) lautet: Ich zahle". Zur Begründung beruft er sich aber auf die ältere - jetzt nicht mehr verwertbare (auch österreichische) - Rechtsprechung, fügt aber auch noch bei, daß Staub - Stranz diese Meinung (zum Wechselgesetz) aufgegeben haben. Der oben wiedergegebene Urkundentext enthält - wie bereits ausgeführt - keine Zahlungsanweisung. Ein solcher Mißgriff läßt sich, mag er auch offenbar sein, nicht durch Auslegung beheben. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß der Wechsel infolge der Angabe eines Bezogenen ausreichend deutlich auch eine Zahlungsanweisung enthält, so wäre damit doch nichts gewonnen, weil diese Zahlungsanweisung mit dem in der Urkunde enthaltenen Zahlungsversprechen ("zahle ich") in Widerspruch gerät. Die Zahlungsanweisung ist für den gezogenen, das Zahlungsversprechen für den eigenen Wechsel (Artikel 75, Ziffer 2, WG.) typisch. Bei solcher Auslegung würden sich wesentliche Teile der Urkunde widersprechen, was gerade auch nach der Auffassung von Jac obi (S. 219) zur Ungültigkeit führen müßte, weil dann der Wille des Ausstellers über einen Punkt nicht ermittelt werden kann, über den der Wechsel nach dem Gesetz hätte Auskunft geben müssen.
Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof im allgemeinen der Auffassung, daß Urkunden nicht durch zu weit gehende - um nicht zu sagen gekünstelte - Auslegungen um jeden Preis als Wechsel gedeutet werden dürfen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, wenn sie einen Wechsel ausstellen wollen, dies mit solcher Sorgfalt zu tun, daß sie nicht die Formvorschriften - wie hier geschehen - eindeutig verletzen. Ist dies aber geschehen, so darf nicht mit einer Auslegung geholfen werden, die sich über den Papierinhalt hinwegsetzt. Wollte man dies tun, so würde man Unklarheit, Verwirrung und Rechtsunsicherheit schaffen und die im Wechselrecht unentbehrliche Formstrenge im praktischen Ergebnis weitgehend aufheben.
Auch im Verhältnis zwischen den Parteien kann die nicht in der Form eines gezogenen Wechsels ausgestellte Urkunde nicht als solcher angesehen werden. Mag auch der Beklagte durch seinen Vertreter den Wechsel ungültig ausgestellt haben, so ändert dies nichts daran, daß eben ein gültiger Wechsel nicht ausgestellt wurde. Unabdingbare Voraussetzung jedes Wechselanspruches ist die Ausstellung eines gültigen Wechsels. Wechselansprüche können nur auf Grund eines formgültigen Wechsels bestehen, so daß sie hier fehlen. Überdies käme man, wenn man im Verhältnis zwischen den Parteien den Wechsel als gültig, einem dritten Nehmer gegenüber aber als ungültig ansehen wollte, zu dem unmöglichen Ergebnis, daß ein und dieselbe Urkunde einmal als Wechsel, ein anderes Mal nicht als Wechsel anzusehen wäre, was dem Sinne des Wechselrechts widerstreiten würde und abermals zu unabsehbarer Verwirrung führen könnte.