Der Rekurs ist unbegründet.
Die Bestimmung des Generalunternehmer- zuschlages oder Subunternehmerzuschlages liegt darin, dass dafür vom Baumeister die verantwortliche Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung jener Professionistenarbeiten übernommen wird, die nicht Baumeisterarbeiten sind. Dem Generalunternehmer obliegt über die Bauüberwachung hinaus auch noch die Erstellung der Kostenvoranschläge, die Finanzierung oder Vorfinanzierung der Arbeiten und die Begleichung der Rechnungen der Professionisten unter eigener Haftung (MietSlg 3856 bis 3858, 6395, 7172). Im vorliegenden Rechtsstreit steht fest, dass der Kläger dem WWF gegenüber als Generalunternehmer bezeichnet wurde und dass in der Schlussabrechnung ein Betrag von S 26.181,03 als General- oder Subunternehmerzuschlag eingesetzt und der Beklagten ausgezahlt worden ist. Um nicht allenfalls gegen die Strafsanktion des § 25 WWG zu verstoßen, darf daher die Beklagte diesen Betrag nur widmungsgemäß verwenden, d.h. zur Honorierung von Tätigkeiten, die in den Aufgabenkreis des Generalunternehmers fallen. Die Baumeisterarbeiten haben hier außer Betracht zu bleiben. Es wäre aber denkbar und auch zulässig, dass der gegenüber dem Fonds als Generalunternehmer aufscheinende Baumeister dem Hauseigentümer einen Teil seiner Agenden als Generalunternehmer überträgt und ihm dafür einen Teil des Subunternehmerszuschlages oder diesen überhaupt zur Gänze zukommen lässt. Ob der Hauseigentümer die volle fachliche Eignung zur Erfüllung der ihm überlassenen Aufgaben hat oder ob er sich dabei etwa eines über erforderliche Fachkenntnisse verfügenden Hausverwalters bedient, ist im konkreten Fall nicht entscheidend. Es kommt hier in erster Linie darauf an, was die Parteien in dieser Richtung vereinbarten und ob diese Vereinbarung seitens der Beklagten auch erfüllt wurde. Sollte sich daher die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Beklagten und ferner bewahrheiten, dass die Beklagte den übernommenen Verpflichtungen nachkam, so würde dem Klagebegehren aus den Gründen des Berufungsgerichtes die Grundlage fehlen. Sollte jedoch die behauptete Vereinbarung nicht erweislich sein, so müsste im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Aufhebungsbeschluss vorgegangen werden, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen lässt es der Rekurs außer Acht, dass das Berufungsgericht die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens für unzureichend befand, um in diesem Rechtsstreit abschließend absprechen zu können. Rechtliche Gründe, die etwa eine Verfahrensergänzung entbehrlich machten, liegen nicht vor. Wenn aber das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (2 Ob 367/58, 6 Ob 248/59 u.a. gleichfalls nicht veröffentlichte Entscheidungen). Zur Frage der Gegenforderungen schließlich, genügt es, den Rekurs darauf zu verweisen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (SpruchRep 40 neu = SZ XXVIII 25) die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation nicht Streitanhängigkeit begründet.Die Bestimmung des Generalunternehmer- zuschlages oder Subunternehmerzuschlages liegt darin, dass dafür vom Baumeister die verantwortliche Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung jener Professionistenarbeiten übernommen wird, die nicht Baumeisterarbeiten sind. Dem Generalunternehmer obliegt über die Bauüberwachung hinaus auch noch die Erstellung der Kostenvoranschläge, die Finanzierung oder Vorfinanzierung der Arbeiten und die Begleichung der Rechnungen der Professionisten unter eigener Haftung (MietSlg 3856 bis 3858, 6395, 7172). Im vorliegenden Rechtsstreit steht fest, dass der Kläger dem WWF gegenüber als Generalunternehmer bezeichnet wurde und dass in der Schlussabrechnung ein Betrag von S 26.181,03 als General- oder Subunternehmerzuschlag eingesetzt und der Beklagten ausgezahlt worden ist. Um nicht allenfalls gegen die Strafsanktion des Paragraph 25, WWG zu verstoßen, darf daher die Beklagte diesen Betrag nur widmungsgemäß verwenden, d.h. zur Honorierung von Tätigkeiten, die in den Aufgabenkreis des Generalunternehmers fallen. Die Baumeisterarbeiten haben hier außer Betracht zu bleiben. Es wäre aber denkbar und auch zulässig, dass der gegenüber dem Fonds als Generalunternehmer aufscheinende Baumeister dem Hauseigentümer einen Teil seiner Agenden als Generalunternehmer überträgt und ihm dafür einen Teil des Subunternehmerszuschlages oder diesen überhaupt zur Gänze zukommen lässt. Ob der Hauseigentümer die volle fachliche Eignung zur Erfüllung der ihm überlassenen Aufgaben hat oder ob er sich dabei etwa eines über erforderliche Fachkenntnisse verfügenden Hausverwalters bedient, ist im konkreten Fall nicht entscheidend. Es kommt hier in erster Linie darauf an, was die Parteien in dieser Richtung vereinbarten und ob diese Vereinbarung seitens der Beklagten auch erfüllt wurde. Sollte sich daher die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Beklagten und ferner bewahrheiten, dass die Beklagte den übernommenen Verpflichtungen nachkam, so würde dem Klagebegehren aus den Gründen des Berufungsgerichtes die Grundlage fehlen. Sollte jedoch die behauptete Vereinbarung nicht erweislich sein, so müsste im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Aufhebungsbeschluss vorgegangen werden, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen lässt es der Rekurs außer Acht, dass das Berufungsgericht die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens für unzureichend befand, um in diesem Rechtsstreit abschließend absprechen zu können. Rechtliche Gründe, die etwa eine Verfahrensergänzung entbehrlich machten, liegen nicht vor. Wenn aber das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (2 Ob 367/58, 6 Ob 248/59 u.a. gleichfalls nicht veröffentlichte Entscheidungen). Zur Frage der Gegenforderungen schließlich, genügt es, den Rekurs darauf zu verweisen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (SpruchRep 40 neu = SZ römisch 28 25) die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation nicht Streitanhängigkeit begründet.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.