Der außerordentliche Revisionsrekurs des Amtsvormundes gegen diesen Beschluß ist nicht zulässig.
Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Würdigung der Aktenlage und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Rekursgericht habe zu Unrecht das Wohnbedürfnis der Minderjährigen an der Mietwohnung bejaht und dabei übersehen, daß die Kosten der Unterbringung derzeit aus Sozialhilfemitteln bestritten werden. Der Sozialhilfeträger werde zur Hereinbringung seiner Aufwendungen auf die Waisenpension der Minderjährigen Regreß nehmen. Überdies müßten die Minderjährigen auch für die Instandhaltung der Wohnung aufkommen. Da die Pflegeeltern die ernstliche Absicht hätten, den minderjährigen Michael zu adoptieren, müßte die minderjährige Angelika dann allein für die Kosten der Wohnung aufkommen; dazu wäre sie nicht in der Lage. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Bezugsperson künftig mit den Kindern in der Wohnung wohnen werde. Da es somit äußerst unwahrscheinlich sei, daß die Kinder die Wohnung in absehbarer Zeit auch benötigen würden, sei die Aufrechterhaltung des Mietrechtes wegen der damit verbundenen Lasten nicht zu verantworten. Es sei auch nicht beachtet worden, daß im Falle der Aufkündigung der Wohnung durch den Vermieter ein Kollisionskurator bestellt werden müßte, für dessen Tätigkeit die Minderjährigen dann ebenfalls aufkommen müßten. Da das Rekursgericht die Sache im Ergebnis nicht für entscheidungsreif erachtet habe, hätte es die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen müssen. In Außerstreitsachen können bestätigende Entscheidungen gemäß § 16 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer Nichtigkeit angefochten werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt zwar auch dann vor, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wurde (JBl. 1975, 661 uva); sie ist aber schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um eine im gesetzlichen Rahmen liegende Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva). Verfahrensverstöße können eine Nichtigkeit nur dann begründen, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (SZ 19/77 uva).Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Würdigung der Aktenlage und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Rekursgericht habe zu Unrecht das Wohnbedürfnis der Minderjährigen an der Mietwohnung bejaht und dabei übersehen, daß die Kosten der Unterbringung derzeit aus Sozialhilfemitteln bestritten werden. Der Sozialhilfeträger werde zur Hereinbringung seiner Aufwendungen auf die Waisenpension der Minderjährigen Regreß nehmen. Überdies müßten die Minderjährigen auch für die Instandhaltung der Wohnung aufkommen. Da die Pflegeeltern die ernstliche Absicht hätten, den minderjährigen Michael zu adoptieren, müßte die minderjährige Angelika dann allein für die Kosten der Wohnung aufkommen; dazu wäre sie nicht in der Lage. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Bezugsperson künftig mit den Kindern in der Wohnung wohnen werde. Da es somit äußerst unwahrscheinlich sei, daß die Kinder die Wohnung in absehbarer Zeit auch benötigen würden, sei die Aufrechterhaltung des Mietrechtes wegen der damit verbundenen Lasten nicht zu verantworten. Es sei auch nicht beachtet worden, daß im Falle der Aufkündigung der Wohnung durch den Vermieter ein Kollisionskurator bestellt werden müßte, für dessen Tätigkeit die Minderjährigen dann ebenfalls aufkommen müßten. Da das Rekursgericht die Sache im Ergebnis nicht für entscheidungsreif erachtet habe, hätte es die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen müssen. In Außerstreitsachen können bestätigende Entscheidungen gemäß Paragraph 16, AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer Nichtigkeit angefochten werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt zwar auch dann vor, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wurde (JBl. 1975, 661 uva); sie ist aber schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um eine im gesetzlichen Rahmen liegende Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva). Verfahrensverstöße können eine Nichtigkeit nur dann begründen, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (SZ 19/77 uva).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietrechte mj. Pflegebefohlener aufgegeben werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die - vom Wohl der Minderjährigen getragene - Auffassung des Rekursgerichtes, das Mietrecht zumindest noch so lange aufrecht zu erhalten, bis feststeht, ob sie die Wohnung in absehbarer Zeit benötigen werden, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Daß dadurch - vorübergehend - Kosten verursacht werden, verstößt nicht gegen das Wohl des Kindes. Da die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung über das Mietrecht erst in der Zukunft eintreten können - nämlich dann, wenn endgültig feststeht, bei wem die Kinder ständig bleiben werden -, kann auch von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen des Erstgerichtes keine Rede sein.
Worin ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze liegen soll, läßt sich den Ausführungen im Rekurs überhaupt nicht entnehmen. Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen war daher der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.