Entscheidungsgründe:
Die "M***** GmbH & Co KG", welche ihren Geschäftspartnern auch unter der Bezeichnung "Vi*****" geläufig war, hatte sich bis Anfang des Jahres 1991 mit der Organisation von Konzerttourneen befaßt. Ab Sommer 1991 hat diese Gesellschaft keine Verträge mehr geschlossen; im Firmenbuch scheint sie aber nach wie vor auf. Ihr Unternehmen wurde vom klagenden Verein als Rechtsnachfolger übernommen.
Der Beklagte ist Veranstalter. Im Sommer 1987 wandte er sich an die "M***** GmbH & Co KG", um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit bei der Veranstaltung eines "Wolfgang Ambros"-Konzertes zu erkunden; er war bei diesem ersten Geschäftskontakt am Zustandekommen einer längerfristigen Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft interessiert. Die "M***** GmbH & Co KG" lehnte eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten bei diesem Konzert ab, bot aber eine Zusammenarbeit bei einem "Nina Corti"-Konzert in Westösterreich an. Zwischen dem Beklagten und Alexander V***** von der "M***** GmbH & Co KG" kam es zu einer Einigung, wonach sich der Beklagte bereit erklärte, bei der Durchführung eines "Nina Corti"-Konzertes in Dornbirn als Veranstalter zu wirken. Er einigte sich mit Alexander V***** darauf, daß er der "M***** GmbH & Co KG" einen Fixbetrag von S 48.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt also S 57.600, zu zahlen habe. Die Hälfte dieses Betrages hatte nach dieser Vereinbarung der Beklagte 14 Tage vor dem für den 26.11.1987 angesetzten Konzert der "M***** GmbH & Co KG" zu entrichten, die andere Hälfte am Tag des Konzertes. Da der 14 Tage vor dem Konzert fällige Teilbetrag nicht rechtzeitig bei der "M***** GmbH & Co KG" eingelangt war, erkundigte sich Alexander V***** beim Beklagten nach dem Verbleib des Geldes. Unter Hinweis auf den äußerst schlechten Kartenvorverkauf ersuchte der Beklagte, den gesamten vereinbarten Betrag am Tag des Konzertes zahlen zu dürfen. Nach Rücksprache Alexander V*****s mit Hubert M***** wurde die Vereinbarung mit dem Beklagten im Sinne dieses Ersuchens geändert.
Am 26.11.1987 fand das Konzert im Kulturhaus Dornbirn statt. Danach zahlte der Beklagte der "M***** GmbH & Co KG" den nach Abzug der Auslagen von den Einnahmen verbleibenden Betrag von S 1.000. Im Hinblick auf das schlechte Einspielergebnis sowie wegen finanzieller Probleme ersuchte er um Gewährung von Raten zur Abstattung des Restbetrages. Da er aber entgegen der Forderung der "M***** GmbH & Co KG" keinen Ratenzahlungsvorschlag erstattete, kam keine Vereinbarung zustande.
Mit Rechnung vom 17.5.1988, Nr. 880560, forderte die "M***** GmbH & Co KG" vom Beklagten den Betrag von S 57.600 als "Produktionskosten Nina Corti 26.11.87 Dornbirn". Am 20.5.1988 erwiderte der Beklagte, "die Abrechnung der Einspielsumme bzw. des Gewinnes" sei vereinbarungsgemäß am Tag des Gastspiels mit dem anwesenden Tourneeleiter erfolgt.
Mit Erklärung vom 30.5.1990 trat die "M***** GmbH & Co KG" ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Konzert "Nina Corti" vom 26.11.1987 in der Höhe von S 57.600 dem Kläger ab. Mit Schreiben vom 24.10.1990 forderten die Klagevertreter den Beklagten auf, dem Kläger bis spätestens 31.10.1990 den Betrag von S 57.600 an Produktionskosten für das Konzert vom 26.11.1987 zu überweisen; gleichzeitig teilten sie dem Beklagten die Abtretung der Forderung der "M***** GmbH & Co KG" an den Kläger mit.
Mit der am 19.11.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten zunächst S 57.600 sA für "Rg.Nr. 880560 vom 17.5.1988". Mit Schriftsatz vom 4.2.1991 berief sich der Kläger darauf, daß Gegenstand der Klage eine ihm abgetretene Forderung der "M***** GmbH & Co KG" sei, welcher der Beklagte vereinbarungsgemäß S 57.600 für das Konzert der Künstlerin Nina Corti in Dornbirn schulde. Während ursprünglich eine Teilzahlung 14 Tage vor dem Konzerttermin vereinbart gewesen sei, sei dann die Fälligkeit einvernehmlich auf den Tag der Abhaltung des Konzertes verlegt worden. Im Hinblick auf die Teilzahlung von S 1.000 werde das Begehren auf S 56.600 sA eingeschränkt.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung bestehe nicht zu Recht, weil kein mündlicher Vertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung von S 57.600 zustande gekommen sei. Gehe man aber von der Behauptung des Klägers aus, dann wäre der halbe Klagebetrag schon am 12.11.1987 fällig geworden, so daß dieser Teilanspruch bei Einbringung der Klage (19.11.1990) schon verjährt gewesen sei.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Zwischen der "M***** GmbH & Co KG" und dem Beklagten sei ein mündlicher Vertrag zustande gekommen, durch welchen sich der Beklagte zur Zahlung von S 57.600 verpflichtet habe. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil die Fälligkeit des gesamten Betrages einvernehmlich auf den Konzerttermin verschoben und die Klage innerhalb der Frist von drei Jahren ab Fälligkeit erhoben worden sei.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin nur S 27.800 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 28.800 sA ab; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. In der Vereinbarung, daß der Betrag von S 28.800, welcher ursprünglich 14 Tage vor dem Konzerttermin fällig gewesen wäre, gleichfalls erst am Konzerttag zu entrichten sei, liege eine Einigung über eine spätere Fälligkeit der Forderung, durch welche sich der Beginn der Verjährungsfrist hinausschiebe. Der Ansicht des Beklagten, daß eine "reine Stundung" ohne Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist vorliege, sei nicht zu folgen. Anläßlich der Rechtsrüge sei aber die rechtliche Lösung im Ersturteil in jeder Richtung zu überprüfen. Dabei erweise sich der Verjährungseinwand als begründet. Die gesamte Klageforderung sei am 26.11.1987 fällig geworden. In der am 19.11.1990 beim Erstgericht eingebrachten Klage sei als anspruchsbegründender Sachverhalt geltend gemacht worden, daß die Beklagte S 57.600 sA für eine näher bezeichnete Rechnung vom 17.5.1988 schulde; "die zur Weiterveräußerung verkaufte und gleichzeitig mit den Fakturen gelieferte Ware" sei unbeanstandet angenommen worden. Erst mit dem Schriftsatz vom 4.2.1991 habe die Klägerin ihren Anspruch auf eine Zession der Forderung durch die "M***** GmbH & Co KG" gestützt. Diese Änderung des Klagegrundes, über welche der Beklagte ohne Widerspruch verhandelt habe, sei somit erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 486 Z 1 ABGB vorgenommen worden. Durch die Klage sei aber die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche, nicht aber für einen der "M***** GmbH & Co KG" zustehenden Anspruch, dessen Zession in der Klage auch nicht andeutungsweise vorgebracht worden sei, unterbrochen worden.Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin nur S 27.800 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 28.800 sA ab; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. In der Vereinbarung, daß der Betrag von S 28.800, welcher ursprünglich 14 Tage vor dem Konzerttermin fällig gewesen wäre, gleichfalls erst am Konzerttag zu entrichten sei, liege eine Einigung über eine spätere Fälligkeit der Forderung, durch welche sich der Beginn der Verjährungsfrist hinausschiebe. Der Ansicht des Beklagten, daß eine "reine Stundung" ohne Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist vorliege, sei nicht zu folgen. Anläßlich der Rechtsrüge sei aber die rechtliche Lösung im Ersturteil in jeder Richtung zu überprüfen. Dabei erweise sich der Verjährungseinwand als begründet. Die gesamte Klageforderung sei am 26.11.1987 fällig geworden. In der am 19.11.1990 beim Erstgericht eingebrachten Klage sei als anspruchsbegründender Sachverhalt geltend gemacht worden, daß die Beklagte S 57.600 sA für eine näher bezeichnete Rechnung vom 17.5.1988 schulde; "die zur Weiterveräußerung verkaufte und gleichzeitig mit den Fakturen gelieferte Ware" sei unbeanstandet angenommen worden. Erst mit dem Schriftsatz vom 4.2.1991 habe die Klägerin ihren Anspruch auf eine Zession der Forderung durch die "M***** GmbH & Co KG" gestützt. Diese Änderung des Klagegrundes, über welche der Beklagte ohne Widerspruch verhandelt habe, sei somit erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 486, Ziffer eins, ABGB vorgenommen worden. Durch die Klage sei aber die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche, nicht aber für einen der "M***** GmbH & Co KG" zustehenden Anspruch, dessen Zession in der Klage auch nicht andeutungsweise vorgebracht worden sei, unterbrochen worden.
Gegen den abändernden Teil dieses Urteils wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist auch berechtigt.