Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügen die Rechtsmittelwerber, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes ergänzt habe, ohne daß die Ergänzungen in den Beweisergebnissen Deckung fänden. Das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, worum es sich bei den vom Beklagten angebotenen Maschinen zur Holzbearbeitung im einzelnen handelt und welcher Kundenkreis dafür in Frage kommt.
Richtig ist, daß das Erstgericht nur festgestellt hat, daß der Beklagte im Geschäftslokal in Kartons verpackte Maschinen und Werkzeuge gelagert und in den Auslagen unverpackte, aber weder mit Preisen noch mit Beschreibungen versehene Maschinen und Werkzeuge ausgestellt habe. Ob es sich bei diesen Maschinen und Werkzeugen um solche handelt, nach denen eine nur geringe Nachfrage besteht und die nur für einen beschränkten Kundenkreis von Interesse sind, ist den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, daß diese Tatsachen notorisch seien. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil es, wie noch auszuführen ist, für die Entscheidung nicht wesentlich ist, wie groß die Nachfrage nach den Maschinen und Werkzeugen ist und welcher Kundenkreis dafür in Frage kommt.
Die Kläger stützen ihre Aufkündigung auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG. Nach dieser Bestimmung besteht ein wichtiger Grund für die Aufkündigung des Mietvertrages, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Tätigkeit regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubes, Krankheit oder Kuraufenthaltes abwesend ist. Der Kündigungsgrund ist verwirklicht, wenn es an einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form und Intensität fehlt (siehe Würth in Rummel, ABGB2, § 30 MRG Rz 34; RdW 1988, 87 = MietSlg 39.457 [41] mwN). Die Rechtsprechung hat die Verwendung eines Gassenlokals als Lager nicht als gleichwertig gewertet und dies auch für den Fall angenommen, daß in ein als Lager verwendetes Verkaufslokal durchschnittlich nur einmal im Monat ein Kunde kommt, um Ware zu besichtigen und zu kaufen (MietSlg 37.441). Auch die Verwendung des als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lager- und Schauraum wurde als nicht gleichwertig erachtet (SZ 61/42).Die Kläger stützen ihre Aufkündigung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG. Nach dieser Bestimmung besteht ein wichtiger Grund für die Aufkündigung des Mietvertrages, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Tätigkeit regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubes, Krankheit oder Kuraufenthaltes abwesend ist. Der Kündigungsgrund ist verwirklicht, wenn es an einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form und Intensität fehlt (siehe Würth in Rummel, ABGB2, Paragraph 30, MRG Rz 34; RdW 1988, 87 = MietSlg 39.457 [41] mwN). Die Rechtsprechung hat die Verwendung eines Gassenlokals als Lager nicht als gleichwertig gewertet und dies auch für den Fall angenommen, daß in ein als Lager verwendetes Verkaufslokal durchschnittlich nur einmal im Monat ein Kunde kommt, um Ware zu besichtigen und zu kaufen (MietSlg 37.441). Auch die Verwendung des als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lager- und Schauraum wurde als nicht gleichwertig erachtet (SZ 61/42).
Im vorliegenden Fall verwendet der Mieter ein ursprünglich ganztägig geöffnetes Verkaufslokal nunmehr als Geschäftslokal, in welchem Waren gelagert sind und das manchmal über längere Zeit überhaupt nicht aufgesucht wird, manchmal zwei- bis dreimal in der Woche, manchmal auch täglich, so etwa im Winter, wenn nachzusehen ist, ob die Heizung funktioniert, oder wenn Kunden von der Betriebsstätte L***** Straße 62 in das Geschäftslokal geführt werden, um Waren gezeigt oder vorgeführt zu erhalten. Diese Verwendung ist unabhängig von der Art der vertriebenen Waren und unabhängig von der Zusammensetzung des Kundenkreises der ursprünglichen Verwendung nicht gleichwertig. Daß sich die Art der vom Beklagten vertriebenen Waren und/oder der Kundenkreis geändert hätte, ist nicht behauptet worden; wurde daher bei Beginn des Mietverhältnisses für diese Art von Waren und für diesen Kundenkreis ein Verkaufslokal ganztägig offengehalten, dann kann nicht, wie es das Berufungsgericht tut, die Gleichwertigkeit des wesentlich reduzierten und auf den Schwerpunkt Lagerhaltung verlagerten Betriebes mit der Art der Waren und der Zusammensetzung des Kundenkreises gerechtfertigt werden. Im vorliegenden Fall wurde das Geschäftslokal, entgegen der Behauptung des Beklagten, ursprünglich eben nicht für periphere Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, so daß eine Verwendung zu anderen peripheren Zwecken schadet; die vom Beklagten zitierte Literaturstelle (Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 447), steht der hier vertretenen Auffassung daher nicht entgegen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.