Die Revision ist unbegründet.
Unter sämtlichen geltend gemachten Revisionsgründen wird in Wahrheit bloß der weitwendige Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung vorgenommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht, wenn es wie hier die für die Überzeugung des Erstgerichtes maßgebenden Beweise wiederholt, jederzeit berechtigt, von den Feststellungen des Erstrichters abzugehen. Das Berufungsgericht hat sich eingehend und ausführlich damit auseinandergesetzt und schlüssig sowie frei von Rechtsirrtum begründet, warum der Nachweis dafür, dass mehr als 15,8 fm Holz geliefert wurden, als misslungen erachtet worden ist. Wurde angenommen, dass eine Partei eine bestimmte Tatsache nicht bewiesen hat, so liegt eine tatsächliche Feststellung vor (Slg 4807, 1 Ob 407/57, 6 Ob 115/59, 6 Ob 441/59, nicht veröffentlicht), die nicht revisibel ist. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (2 Ob 683/54, 2 Ob 290/57, 6 Ob 105/59, nicht veröffentlicht). Hält das Berufungsgericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen für entbehrlich, gehört dies ebenso der Beweiswürdigung an (EvBl 1958 Nr 94) wie die Würdigung eines Sachverständigengutachtens und die Gewinnung von Schlussfolgerungen aus diesem (ZBl 1918 Nr 315, ZBl 1919 Nr 29). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich auch mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen es dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Beweiswert abgesprochen hat. Die in diesem Zusammenhang gebrauchte Begründung steht mit den Denkgesetzen im Einklang, die negative Würdigung des Sachverständigengutachtens liegt daher auf dem Gebiet der Beweiswürdigung (EvBl 1956 Nr 258, EvBl 1959 Nr 160). Im Berufungsverfahren ist unter anderem hervorgekommen, dass das Sachverständigengutachten von der Annahme ausging, dass 49 Baumstämme gefällt worden seien, während das Berufungsgericht die Anzahl mit 46 Stück feststellte. Soweit sich die Revision aber in diesem Zusammenhang auf eine "Außerstreitstellung" gegenüber dem Sachverständigen beruft, wird außer Acht gelassen, dass eine Außerstreitstellung vor den Untergerichten nicht erfolgte und überdies im Berufungsverfahren (S 143) aufgeklärt wurde, welche nähere Bewandtnis es mit dem angeblichen Zugeständnis anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen hatte. Im Übrigen vermögen die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuzeigen. Sie ergehen sich vielmehr darin, in weitwendigen Darlegungen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes anzugreifen. Das gleiche gilt für die Rüge der Aktenwidrigkeit. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, zeigt, dass die Revisionswerberin den Begriff der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO verkennt. Denn dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen, oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (SZ XXV/187 ua). Einen diesen begrifflichen Bestimmungen unterstellbaren Verstoß des Berufungsgerichtes vermag die Revision nicht darzulegen. Die Rechtsrüge schließlich lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht zur Feststellung, dass bloß 15,8 fm Holz geliefert wurden, nicht nur auf Grund des sogenannten Holzkonsignationsbuches gelangte. Mag auch im Urteil (S 157 = S 11 der Urteilsausfertigung) davon die Rede sein, dass "demnach nach dem Vorgesagten das Holzkonsignationsbuch als einzig verlässliche Grundlage für die Feststellung des übergebenen Holzes angesehen werden müsse", so ergibt sich andererseits aus den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass für die Prüfung der hier in Betracht kommenden entscheidenden Frage, wieviel Holz geliefert wurde und ob die Darstellung des Klägers oder die der Beklagten zutrifft, auch andere Beweismittel herangezogen wurden, womit die Auslegung dieser Urkunde der rechtlichen Beurteilung entrückt ist (EvBl 1958 Nr 390). Es trifft zwar zu, dass tatsächliche Feststellungen der Untergerichte unter dem Revisionsgrund nach Z 4 soweit angefochten werden können, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Dies aber trifft hier nicht zu. Es reicht für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass eine hiernach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere, allenfalls mögliche, ersetzt werden könnte (2 Ob 784/53, 6 Ob 352/59, 6 Ob 441/59 nicht veröffentlicht).Unter sämtlichen geltend gemachten Revisionsgründen wird in Wahrheit bloß der weitwendige Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung vorgenommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht, wenn es wie hier die für die Überzeugung des Erstgerichtes maßgebenden Beweise wiederholt, jederzeit berechtigt, von den Feststellungen des Erstrichters abzugehen. Das Berufungsgericht hat sich eingehend und ausführlich damit auseinandergesetzt und schlüssig sowie frei von Rechtsirrtum begründet, warum der Nachweis dafür, dass mehr als 15,8 fm Holz geliefert wurden, als misslungen erachtet worden ist. Wurde angenommen, dass eine Partei eine bestimmte Tatsache nicht bewiesen hat, so liegt eine tatsächliche Feststellung vor (Slg 4807, 1 Ob 407/57, 6 Ob 115/59, 6 Ob 441/59, nicht veröffentlicht), die nicht revisibel ist. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (2 Ob 683/54, 2 Ob 290/57, 6 Ob 105/59, nicht veröffentlicht). Hält das Berufungsgericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen für entbehrlich, gehört dies ebenso der Beweiswürdigung an (EvBl 1958 Nr 94) wie die Würdigung eines Sachverständigengutachtens und die Gewinnung von Schlussfolgerungen aus diesem (ZBl 1918 Nr 315, ZBl 1919 Nr 29). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich auch mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen es dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Beweiswert abgesprochen hat. Die in diesem Zusammenhang gebrauchte Begründung steht mit den Denkgesetzen im Einklang, die negative Würdigung des Sachverständigengutachtens liegt daher auf dem Gebiet der Beweiswürdigung (EvBl 1956 Nr 258, EvBl 1959 Nr 160). Im Berufungsverfahren ist unter anderem hervorgekommen, dass das Sachverständigengutachten von der Annahme ausging, dass 49 Baumstämme gefällt worden seien, während das Berufungsgericht die Anzahl mit 46 Stück feststellte. Soweit sich die Revision aber in diesem Zusammenhang auf eine "Außerstreitstellung" gegenüber dem Sachverständigen beruft, wird außer Acht gelassen, dass eine Außerstreitstellung vor den Untergerichten nicht erfolgte und überdies im Berufungsverfahren (S 143) aufgeklärt wurde, welche nähere Bewandtnis es mit dem angeblichen Zugeständnis anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen hatte. Im Übrigen vermögen die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuzeigen. Sie ergehen sich vielmehr darin, in weitwendigen Darlegungen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes anzugreifen. Das gleiche gilt für die Rüge der Aktenwidrigkeit. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, zeigt, dass die Revisionswerberin den Begriff der Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO verkennt. Denn dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen, oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (SZ XXV/187 ua). Einen diesen begrifflichen Bestimmungen unterstellbaren Verstoß des Berufungsgerichtes vermag die Revision nicht darzulegen. Die Rechtsrüge schließlich lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht zur Feststellung, dass bloß 15,8 fm Holz geliefert wurden, nicht nur auf Grund des sogenannten Holzkonsignationsbuches gelangte. Mag auch im Urteil (S 157 = S 11 der Urteilsausfertigung) davon die Rede sein, dass "demnach nach dem Vorgesagten das Holzkonsignationsbuch als einzig verlässliche Grundlage für die Feststellung des übergebenen Holzes angesehen werden müsse", so ergibt sich andererseits aus den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass für die Prüfung der hier in Betracht kommenden entscheidenden Frage, wieviel Holz geliefert wurde und ob die Darstellung des Klägers oder die der Beklagten zutrifft, auch andere Beweismittel herangezogen wurden, womit die Auslegung dieser Urkunde der rechtlichen Beurteilung entrückt ist (EvBl 1958 Nr 390). Es trifft zwar zu, dass tatsächliche Feststellungen der Untergerichte unter dem Revisionsgrund nach Ziffer 4, soweit angefochten werden können, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Dies aber trifft hier nicht zu. Es reicht für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass eine hiernach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere, allenfalls mögliche, ersetzt werden könnte (2 Ob 784/53, 6 Ob 352/59, 6 Ob 441/59 nicht veröffentlicht).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.