Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Alleineigentümer der an der A*****-Straße in T***** gelegenen Grundstücke GstNr. 1898/1 und 1899. Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten Lebensmittelmärkte. Zwischen den Streitteilen kam es 1990/1991 zu Gesprächen, weil die Klägerin beabsichtigte, in T***** einen Lebensmittelmarkt zu eröffnen. Nach längeren Verhandlungen unterfertigten die Streitteile am 25.7.1991 einen mit "Mietvertrag" überschriebenen Vertrag, welcher auszugsweise wie folgt lautet:Der Beklagte ist Alleineigentümer der an der A*****-Straße in T***** gelegenen Grundstücke GstNr. 1898/1 und 1899. Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten Lebensmittelmärkte. Zwischen den Streitteilen kam es 1990 aus 1991, zu Gesprächen, weil die Klägerin beabsichtigte, in T***** einen Lebensmittelmarkt zu eröffnen. Nach längeren Verhandlungen unterfertigten die Streitteile am 25.7.1991 einen mit "Mietvertrag" überschriebenen Vertrag, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
" ...
3. Mietobjekt ...
c) Gegenstand dieses Mietvertrages ist das zu errichtende Objekt mit Parkplatz auf dem o.a. Grundstück. Die genaue Lage und Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes sind aus folgenden Unterlagen ersichtlich, die als Beilage einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden: ...
d) Der Vermieter erklärt verbindlich, das Mietobjekt, wie in der Beilage beschrieben, zu erstellen und dem Mieter zur Verfügung zu stellen.
e) Der Mieter erklärt verbindlich, das Objekt zu übernehmen und vorerst auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zu mieten.
4. Vertragsdauer:
a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.12.1991. Das Mietobjekt wird spätestens am 15.11.1991 an den Mieter übergeben, ...
c) Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 1.April eines jeden Jahres kündbar. Der Mieter verzichtet jedoch ausdrücklich auf eine Auflösung des Vertrages vor dem Ablauf von zehn Jahren.
5. Planung, Vergabe, Bauleitung:
a) Der Mieter ist für die Detailplanung verantwortlich, er wird alle Planungen kontrollieren und an den Behördenverfahren teilnehmen.
b) Die Planung für den Parkplatz und die Zufahrt mit dem Anschluß an die Bundesstraße liegt beim Vermieter.
c) Der Mieter wird den Vertrag mit der Baufirma/Generalunternehmer zur Kenntnis nehmen.
d) Die Bauleitung liegt bei der Bauabteilung der Firma Z*****, notwendige Entscheidungen werden mit dem Bauherrn/Vermieter koordiniert.
11. Schlußklausel:
a) Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Aufkündigungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
k) Das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren wird vom Mieter durchgeführt, der Vermieter wird eingeladen, er erhält volle Akteneinsicht und eine Kopie des Bescheides.
m) Dieser Vertrag kommt unter der Bedingung zustande, daß der Baubescheid der Marktgemeinde T***** und eine vertragliche Einigung mit einem Generalunternehmer bis Ende August 1991 vorliegt.
...".
Der Lebensmittelmarkt sollte noch vor Weihnachten 1991 eröffnet werden. Mit Schreiben vom 16.7.1991 ersuchte der Beklagte die Klägerin, Anbote der Baufirmen Ernst R***** und Walter W***** für die Generalunternehmerleistungen einzuholen. Etwa Mitte August 1991 lagen Anbote der Firmen R***** und W***** sowie des Bauunternehmens S***** vor, welches die Klägerin schon wiederholt als Generalunternehmer beschäftigt hatte. Am 30.7.1991 wurde das Bauansuchen gestellt; am 14.8.1991 fand die Bauverhandlung statt. Die Amtssachverständigen machten Einwendungen gegen die Anordnung der Parkplätze und der Müllcontainer sowie gegen die Gestaltung der Fassade; es wurde erörtert, daß aus Gründen der Raumordnung eine Bestätigung über die Nutzung der Verkaufsfläche zu mehr als 50 % für Nichtlebensmittel beigebracht werden müsse.
Die Klägerin legte am 29.8.1991 neue Tekturpläne vor, der Beklagte am 3.9.1991 einen neuen Plan für die Parkplätze und die Müllcontainer. Am 2.9.1991 erhielt die Gemeinde ein Gutachten über die Aufteilung der Verkaufsfläche; am 9.9.1991 wurde die Baubewilligung erteilt.
Etwa am 15.9.1991 fragte Mag.Elmar G*****, der Leiter der Bau-, Expansions- und Rechtsabteilung der Klägerin, beim Beklagten an, ob dieser noch zum Vertrag stehe. Der Beklagte erwiderte, grundsätzlich zum Vertrag zu stehen; es seien aber einige Textänderungen notwendig. Der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin, Christian H*****, forderte den Beklagten am 16.9.1991 auf, schriftlich zu bestätigen, daß Punkt 11 m) des Vertrages vom 25.7.1991 zu entfallen habe. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, daß er noch einige Änderungen des Vertrages wünsche, um die "Symmetrie" (der Kündigungsmöglichkeit) wiederherzustellen.
Am 21.9.1991 trafen der Beklagte, der Bauunternehmer Josef S***** und die Mitarbeiter der Klägerin Christian H***** und Udo H***** in A***** zu einem Gespräch zusammen; Gesprächsthema war die Vergabe des Generalunternehmervertrages. Da Josef S***** Bedingungen stellte, die der Beklagte nicht zu erfüllen bereit war, kam es zu keiner Einigung über den Generalunternehmervertrag. In der Folge teilte Josef S***** dem Beklagten mit, daß er nicht als Generalunternehmer zur Verfügung stehe.
Der Beklagte übergab Christian H***** einen neuen Mietvertragsentwurf. Danach sollte der Mietervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; die Laufzeit sollte jedoch mindestens zehn Jahre betragen. Die Vereinbarung über Höhe und Indexierung des Mietzinses sollte für zehn Jahre gelten und dann von einer neuen Vereinbarung abgelöst werden. Mit diesen Bestimmungen wollte der Beklagte "die Symmetrie" wiederherstellen. Ihm war klar geworden, daß ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis vom Vermieter nur aus wichtigem Grund, vom Mieter jedoch jederzeit gekündigt werden kann.
Am 26.9.1991 richtete der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, welches auszugsweise wie folgt lautete:
"Wir hatten in unserem Vertrag eine unbestimmte Laufzeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Nur ist es leider so, daß zwingendes Recht eine solche Möglichkeit für den Vermieter wesentlich einschränkt, er kann nur aus genau definierten Gründen kündigen, ...
Da man in der Gestaltung der Miete frei ist, habe ich diese Klausel eingebaut, um die Symmetrie wiederherzustellen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, den Vertrag, der durch Nichtvorliegen zweier Fakten (Baubescheid und Einigung mit einem Generalunternehmer) nicht rechtskräftig wurde, auf seine Gültigkeit überprüfen zu lassen.
...".
Am 18.9.1991 überbrachte Christian H***** dem Beklagten einen weiteren Mietvertragsentwurf, der einen Abschluß des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit und eine Mindestvertragsdauer von 15 Jahren vorsah. Mit Schreiben vom 22.10.1991 nahm der Beklagte zu diesem Vertragsentwurf Stellung. Er verwies darauf, daß 15 Jahre Laufzeit etwas lang seien und daß er den Vertrag rechtlich überprüfen lassen werde.
Am 4.11.1991 antwortete die Klägerin:
"...
Nach Vorliegen der Baugenehmigung versuchen Sie nunmehr einen Großteil der Vertragspunkte neu zu verhandeln. Die F.***** Gesellschaft mbH steht zu diesem Mietvertrag und möchte sämtliche Vertragspunkte korrekt einhalten. Wir können deshalb Ihrem Ansinnen nicht folgen und mit neuen Vertragsverhandlungen in allen Punkten beginnen.
...".
Christian H***** forderte den Beklagten im Auftrag von Mag.Elmar G***** auf, nunmehr einen Entwurf zu liefern, der seinen Wünschen entspricht. Mit Kurzbrief vom 13.11.1991, in welchem nach dem vorgedruckten Text "Anbei erhalten Sie mit der Bitte um:" die Rubrik "Stellungnahme" angekreuzt war, und in dem der Beklagte ausführte
"Sehr geehrter Herr H*****,
In der Beilage übersende ich Ihnen das versprochene Vertragskonzept.
Mit freundlichen Grüßen
H. L***** eh."
sandte der Beklagte der Klägerin einen Mietvertragstext, welcher nicht unterschrieben war.
In der Folge rief Christian H***** den Beklagten an und teilte ihm mit, er werde sich bemühen, daß dieser Vertragsentwurf von der Klägerin akzeptiert werde. Zugleich wies er darauf hin, daß es wegen der Befassung verschiedener Firmenstellen noch etwas dauern würde.
Am 5.12.1991 schrieb der Beklagte der Klägerin:
"...
Da ich nichts mehr von Ihnen gehört habe, nehme ich es zur Kenntnis, ein Interesse der Z***** Gesellschaft mbH an der Realisierung eines F*****-Marktes auf meinem Grundstück in T***** besteht nicht mehr.
...".
Die Klägerin antwortete am 11.12.1991:
"...
Wir haben am 18.11.1991 ein neues Vertragsoffert hinsichtlich des zu errichtenden Objektes an der A*****-Straße (Bundesstraße B 1***** T***** Straße) in A-***** T***** erhalten. Nachdem dieses Vertragsoffert in mehreren wesentlichen Punkten von unseren bisherigen Vereinbarungen abweicht, waren wir gezwungen, Ihr Anbot neuerlich einer kaufmännischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung zu unterziehen. Trotz der empfindlichen Verteuerung der monatlichen Zinsbelastung hat sich unsere Geschäftsleitung gestern, dem 10.12.1991, entschieden, Ihr Anbot anzunehmen. In Beilage übersenden wir Ihnen das unterfertigte Vertragswerk in zweifacher Ausfertigung und fragen höflich an, ob Sie nach Unterfertigung den Vertrag beim zuständigen Finanzamt anzeigen oder wir diese Aufgabe übernehmen sollen. Ferner bitten wir um Rückübersendung einer von Ihnen unterfertigten Urkunde. ...".
Dem Brief war die unterfertigte Ausfertigung des Vertrages angeschlossen. Am 13. und 17.2.1991 teilte der Beklagte der Klägerin mit:
"...
Mit Verwunderung erhalte ich jetzt von Ihnen mein Vertragskonzept vom 13.11.1991 in zweifacher Ausfertigung nach einem Monat unterfertigt mit zwei ppa.-Unterschriften. Als Bedenkzeit für eine mögliche Finalisierung des Mietvertrages mit der F.***** Gesellschaft mbH setze ich mir dieselbe Frist. ...".
Die Klägerin reagierte mit Brief vom 16.12.1991:
"...
Mit der ordnungsgemäßen Unterfertigung Ihres Vertragsanbotes ist unsere vertragliche Einigung rechtsgültig geworden. Gemäß unserem Mietvertrag sind alle Leistungen entsprechend den einschlägigen Ö-Normen auszuschreiben. ...".
Dem folgte der Brief des Beklagten vom 2.1.1992:
"...
Umso unverständlicher ist es mir, wenn Sie jetzt meinen, eine einseitige Willenserklärung Ihrerseits genüge dafür! Es hat nie ein Vertragsangebot gegeben, sondern Gespräche mit Konzepten und Vorstellungen von beiden Seiten, und das über 2 1/2Jahre! Jeder Vertrag ist das Ergebnis zweiseitiger Willens- und Interessenübereinstimmung, rechtskräftig wird er erst, wenn beide Seiten ihn unterfertigt haben! Eine Entscheidung meinerseits wird noch im Jänner 1992 fallen. ...".
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen eine Ausfertigung des von der Klägerin am 11.Dezember 1991 unterzeichneten Mietvertrages über Grundfläche und Gebäude in der A*****-Straße in T***** zu unterschreiben und der Klägerin zu übergeben; in eventu stellt die Klägerin das Begehren festzustellen, daß zwischen dem Beklagten als Vermieter und der Klägerin als Mieterin ein Rechtsverhältnis besteht, dessen Inhalt aus der am 11. Dezember 1991 von der Klägerin unterzeichneten Vertragsausfertigung ersichtlich ist. Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen dem Beklagten als Vermieter und der Klägerin als Mieterin ein Mietverhältnis besteht, dessen Inhalt aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag vom 25. Juli 1991 samt Vertragsergänzung vom selben Tag ersichtlich ist.
Der Beklagte habe erklärt, zum Vertrag vom 25.7.1991 zu stehen. Daß die Baubewilligung verspätet erteilt wurde, habe der Beklagte zu vertreten; die Verzögerung sei im übrigen geringfügig. Der Beklagte habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Vertrag mit dem in Aussicht genommenen Generalunternehmer abzuschließen. Die Streitteile hätten unter Wahrung ihrer Rechtsstandpunkte weitere Verhandlungen geführt, um die Differenzen zu überbrücken. Am 13.11.1991 habe der Beklagte ein Vertragsoffert übersandt, welches die Klägerin angenommen habe.
Der Beklagte beantragt, das Haupt- und das Eventualbegehren abzuweisen. Er habe auch mit anderen Handelsketten verhandelt. Die Bedingungen für die Rechtswirksamkeit des Mietvertrages vom 25.7.1991 seien nicht erfüllt worden. Der Beklagte sei seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen. Er sei nach Ende August 1991 von einem vertragslosen Zustand ausgegangen und habe dies auch der Klägerin gegenüber deutlich gemacht. Am 13.11.1991 habe der Beklagte der Klägerin nur ein Vertragskonzept gesandt; er habe keinen Abschlußwillen gehabt.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Der Vertrag vom 25.7.1991 sei nicht wirksam geworden, weil die Bedingung des Zustandekommens eines Generalunternehmervertrages bis Ende August 1991 nicht erfüllt worden sei. Der Beklagte habe diese Bedingung nicht fallen gelassen; er habe den Eintritt der Bedingung auch nicht in einer Treu und Glauben verletzenden Art und Weise vereitelt. Daß der Beklagte auf der Bauleitung beharrt habe, sei ebensowenig treuwidrig gewesen wie der Vorbehalt der Finanzierungsform.
Auch nach Ende August 1991 sei kein Vertrag zustande gekommen. Das Zusenden eines nicht unterschriebenen, vom Beklagten entworfenen Mietvertragstextes als Vertragskonzept sei kein Anbot zum Vertragsschluß. Der Kurzbrief enthalte auch nur die Bitte um eine Stellungnahme und nicht um Erledigung oder Annahme des Anbotes. Das der Klägerin bekannte Bestreben des Beklagten, eine definitive Willenserklärung möglichst lange hinauszuschieben, mache umso mehr deutlich, daß der Beklagte den Vertragsentwurf ohne Bindungswillen übersandt habe.
Das Berufungsgericht gab dem Hauptbegehren statt, wobei es den Text des Mietvertrages in den Spruch aufnahm; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Begründung für das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von einem 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgegangen ist.; es hat sich daher erübrigt, das Berufungsurteil zur Verbesserung zurückzustellen.
Auch das Berufungsgericht war der Auffassung, daß der Mietvertrag vom 25.7.1991 nicht zustande gekommen sei. Es kam jedoch zu dem Schluß, daß der Beklagte der Klägerin am 13.11.1991 ein bindendes Vertragsoffert übersandt habe. Der Beklagte habe seinen Abschlußwillen dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er den Vertragstext entsprechend seinen Änderungswünschen formuliert und der Klägerin zur Unterschriftsleistung übersandt habe. Hätte der Beklagte dies nicht als Ausdruck seines Abschlußwillens aufgefaßt wissen wollen, dann hätte er das für die Klägerin erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe die Klägerin in der Übermittlung der Vertragsurkunde ein vorbehaltloses Anbot zum Vertragsabschluß erblicken können, welches sie mit ihrer Unterschriftsleistung annehmen sollte. Die Auffassung der Klägerin sei umso mehr gerechtfertigt gewesen, als sie den Beklagten nach langwierigen Vertragsverhandlungen aufgefordert gehabt habe, einen Entwurf zu liefern, der seinen Wünschen entspricht.
Die Klägerin habe die angemessene Frist für die Prüfung des Anbotes nicht überschritten. Als ein Unternehmen beachtlicher Größe und mit einer entsprehend verzweigten Organisationsstruktur benötige die Klägerin eine längere Überlegungsfrist. Sie habe das Anbot daher rechtzeitig angenommen, dies umso mehr, als der Beklagte dem Hinweis auf die längere Bearbeitungsdauer nicht widersprochen und damit einer längeren als der in § 862 ABGB normierten Bindung an das Anbot zugestimmt habe. Das Begehren sei durch Aufnahme des Mietvertragstextes in den Spruch zu verdeutlichen gewesen.Die Klägerin habe die angemessene Frist für die Prüfung des Anbotes nicht überschritten. Als ein Unternehmen beachtlicher Größe und mit einer entsprehend verzweigten Organisationsstruktur benötige die Klägerin eine längere Überlegungsfrist. Sie habe das Anbot daher rechtzeitig angenommen, dies umso mehr, als der Beklagte dem Hinweis auf die längere Bearbeitungsdauer nicht widersprochen und damit einer längeren als der in Paragraph 862, ABGB normierten Bindung an das Anbot zugestimmt habe. Das Begehren sei durch Aufnahme des Mietvertragstextes in den Spruch zu verdeutlichen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. In eventu stellt sie den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem ersten Eventualbegehren stattgegeben werde. Schließlich beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem zweiten Eventualbegehren stattgegeben werde.