Die Revision ist begründet.
Nach § 22 Abs 2 HGB haben, wenn ein Handelsgeschäft auf Grund eines Pachtvertrages übernommen wird, die Vorschriften des § 22 Abs 1 HGB entsprechende Anwendung zu finden. Da das Handelsregister über die Rechtsverhältnisse einer Firma Auskunft geben soll, ist demnach die Verpachtung einer ins Handelsregister eingetragenen Firma ebenso einzutragen, wie die Veräußerung einer solchen.Nach Paragraph 22, Absatz 2, HGB haben, wenn ein Handelsgeschäft auf Grund eines Pachtvertrages übernommen wird, die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, HGB entsprechende Anwendung zu finden. Da das Handelsregister über die Rechtsverhältnisse einer Firma Auskunft geben soll, ist demnach die Verpachtung einer ins Handelsregister eingetragenen Firma ebenso einzutragen, wie die Veräußerung einer solchen.
Nach § 15 Abs 1 HGB kann, solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, diese von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, das sie diesem bekannt war. Nach dieser Gesetzesstelle, die von den Untergerichten nicht genügend beachtet wurde, können daher die Beklagten dem Kläger die Tatsache der Verpachtung ihrer Weinkellerei an Franz B***** seit 1949 und nach dessen Tod an Bruno und Gertrude B***** nicht entgegenhalten, solange sie nicht beweisen, dass dem Kläger die Tatsache der Verpachtung bekannt war. Mit dem Hinweis auf die Verpachtung des Unternehmens kann daher die Klage nicht abgewiesen werden.Nach Paragraph 15, Absatz eins, HGB kann, solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, diese von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, das sie diesem bekannt war. Nach dieser Gesetzesstelle, die von den Untergerichten nicht genügend beachtet wurde, können daher die Beklagten dem Kläger die Tatsache der Verpachtung ihrer Weinkellerei an Franz B***** seit 1949 und nach dessen Tod an Bruno und Gertrude B***** nicht entgegenhalten, solange sie nicht beweisen, dass dem Kläger die Tatsache der Verpachtung bekannt war. Mit dem Hinweis auf die Verpachtung des Unternehmens kann daher die Klage nicht abgewiesen werden.
Nach § 15 Abs 2 HGB muss aber, wenn eine Tatsache im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er sie weder kannte noch kennen musste. Der Kläger muss also die im Handelsregister jeweils eingetragenen Vertretungsverhältnisse der OHG Weinkellerei Ernst W***** gegen sich gelten lassen, weil er gar nicht den Beweis angetreten hat, dass er diese Vertretungsverhältnisse weder kannte noch kennen musste. Dies gilt allerdings nur für Vertretungsverhältnisse, die ins Handelsregister einzutragen sind. Das Handelsrecht kennt aber auch Vertretungsverhältnisse, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind und dort nicht eingetragen werden können, so die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. Dass Bruno B*****, mit dem der Kläger jeweils verhandelt und abgeschlossen hat, von den beiden Beklagten zum Handlungsbevollmächtigten bestellt wurde, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Der Kläger behauptet aber, dass er nach dem von den Beklagten gesetzten und geduldeten äußeren Tatbestand die Erteilung einer Handlungsvollmacht an Franz bzw Bruno B***** mit Recht annehmen durfte. Der Kläger beruft sich demnach auf eine Scheinvollmacht. Eine solche würde vorliegen, wenn die Beklagten fahrlässig ermöglicht oder geduldet hätten, dass Franz bzw Bruno B***** als Handlungsbevollmächtigte aufgetreten sind (vgl Baumbach-Duden, Kurzkommentar zum HGB, 10. Aufl, S 212). Der Kläger hat zahlreiche Umstände vorgebracht (so zB Weiterverwendung des Briefpapiers der OHG und ihre Stampiglien, Nichtanbringung eines Schildes am Geschäftslokal, womit auf ein Pachtverhältnis hingewiesen wurde, nicht rechtzeitige Eintragung des Pachtverhältnisses in das Handelsregister usw), die für den äußeren Anschein einer dem Franz bzw dem Bruno B***** erteilten Handlungsvollmacht sprechen könnten. Die Frage, ob eine Scheinvollmacht vorliegt oder nicht, kann nicht wie das Erstgericht meint, mit dem Hinweis abgetan werden, dass der Gesamtumsatz der strittigen Geschäfte S 1 Mio übersteigt. Wohl erstreckt sich nach § 54 Abs 1 HGB die Handlungsvollmacht nur auf jene Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Allein, solange nicht feststeht, welchen Umfang die einzelnen Geschäfte hatten und welchen Umfang ähnliche Geschäfte im Weingroßhandel üblicherweise haben, kann aus dem Gesamtumfang der Geschäfte nicht geschlossen werden, ob diese Geschäfte noch im Rahmen einer Handlungsvollmacht hätten abgeschlossen werden können. Zur Frage der Schein- oder Duldungsvollmacht eines Angestellten hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. 4. 1955, 7 Ob 117/55, ausgeführt, dass auf eine solche Schein- oder Duldungsvollmacht nur bei fortgesetztem wissentlichen Dulden eines selbständigen Handelns des Angestellten geschlossen werden könne. Auch fahrlässiges Dulden müsste nach Umständen der Geschäftsherr gegen sich gelten lassen, wenn ihm das Verhalten des Angestellten nicht hätte entgehen können und sein Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als wissentliche Duldung aufgefasst werden dürfte (vgl Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, S 466). Die Zurechnung des Auftretens des Vertreters hänge davon ab, wie im Hinblick auf das Handeln des Vertreters das Verhalten des Vertretenen von den mit dem Vertreter abschließenden dritten Personen aufgefasst werden musste, dh ob es von diesen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden durfte, dass dem Vertretenen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Verhalten des Vertreters nicht habe verborgen bleiben können und das es demnach von ihm geduldet werde (aaO, S 489). Da indessen eine Handlungsvollmacht nicht wie die Prokura in das Handelsregister eingetragen werde und außerdem erhebliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht zulässig seien, sei von einer weitgehenden Erkundigungspflicht des Dritten, der mit einem Handlungsbevollmächtigten abschließen will, auszugehen. Die Handlungsvollmacht ergreife nach ihrem gesetzlichen Inhalt ungewöhnliche Geschäfte nicht. Zu derartigen Geschäften bedürfe der Handlungsbevollmächtigte immer einer besonderen Vollmacht (Schlegelberger-Geßler-Hefermehl, S 303). Habe der Handlungsbevollmächtigte seit jeher Geschäfte gleicher Art unbeanständet vorgenommen, so müsse der Geschäftsherr die Erklärungen seines Angestellten gegen sich in demselben Umfang gelten lassen, wie wenn er dem Angestellten eine Vollmacht erteilt hätte, vorausgesetzt, dass er bei entsprechender Kontrolle von den Geschäften seines Angestellten Kenntnis erlangen musste ( aaO, S 307). An diesen Rechtssätzen hält der Oberste Gerichtshof weiterhin fest. Er ist überdies der Ansicht, dass diese Rechtssätze grundsätzlich auch angewendet werden müssen, wenn ein Unternehmen verpachtet und die Tatsache der Verpachtung nach außen hin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht und so der Anschein erweckt wird, der Pächter tätige als Handlungsbevollmächtigter die laufenden Geschäfte, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. Der Kläger wird daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, sein Begehren nicht auf das Anerkenntnis vom 28. 4. 1959 stützen können, weil das Anerkenntnis von Bruno B***** zu einer Zeit abgegeben wurde, als aus dem Handelsregister ersichtlich war, dass er Pächter der Weinkellerei Ernst W***** ist. Es bedarf aber, entgegen der Meinung der Untergerichte, aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen genauer Feststellungen darüber, unter welchen äußeren Umständen Franz bzw Bruno B***** vor dem 10. 3. 1959 im Geschäftsverkehr aufgetreten sind, was der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit über die Stellung des Franz bzw Bruno B***** wissen musste, was die beklagten Parteien über deren Auftreten wussten, bzw bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, ferner welchen Umfang die einzelnen Geschäfte hatten und ob der Weingroßhandel die Vornahme solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Erst wenn dies alles feststeht, kann beurteilt werden, ob die Beklagten bis zum 10. 3. 1959 einen äußeren Tatbestand duldeten, der den Kläger zur Annahme berechtigten konnte, er habe es in der Person des Franz bzw des Bruno B***** mit einem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten zu tun. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, HGB muss aber, wenn eine Tatsache im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er sie weder kannte noch kennen musste. Der Kläger muss also die im Handelsregister jeweils eingetragenen Vertretungsverhältnisse der OHG Weinkellerei Ernst W***** gegen sich gelten lassen, weil er gar nicht den Beweis angetreten hat, dass er diese Vertretungsverhältnisse weder kannte noch kennen musste. Dies gilt allerdings nur für Vertretungsverhältnisse, die ins Handelsregister einzutragen sind. Das Handelsrecht kennt aber auch Vertretungsverhältnisse, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind und dort nicht eingetragen werden können, so die Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB. Dass Bruno B*****, mit dem der Kläger jeweils verhandelt und abgeschlossen hat, von den beiden Beklagten zum Handlungsbevollmächtigten bestellt wurde, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Der Kläger behauptet aber, dass er nach dem von den Beklagten gesetzten und geduldeten äußeren Tatbestand die Erteilung einer Handlungsvollmacht an Franz bzw Bruno B***** mit Recht annehmen durfte. Der Kläger beruft sich demnach auf eine Scheinvollmacht. Eine solche würde vorliegen, wenn die Beklagten fahrlässig ermöglicht oder geduldet hätten, dass Franz bzw Bruno B***** als Handlungsbevollmächtigte aufgetreten sind vergleiche Baumbach-Duden, Kurzkommentar zum HGB, 10. Aufl, S 212). Der Kläger hat zahlreiche Umstände vorgebracht (so zB Weiterverwendung des Briefpapiers der OHG und ihre Stampiglien, Nichtanbringung eines Schildes am Geschäftslokal, womit auf ein Pachtverhältnis hingewiesen wurde, nicht rechtzeitige Eintragung des Pachtverhältnisses in das Handelsregister usw), die für den äußeren Anschein einer dem Franz bzw dem Bruno B***** erteilten Handlungsvollmacht sprechen könnten. Die Frage, ob eine Scheinvollmacht vorliegt oder nicht, kann nicht wie das Erstgericht meint, mit dem Hinweis abgetan werden, dass der Gesamtumsatz der strittigen Geschäfte S 1 Mio übersteigt. Wohl erstreckt sich nach Paragraph 54, Absatz eins, HGB die Handlungsvollmacht nur auf jene Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Allein, solange nicht feststeht, welchen Umfang die einzelnen Geschäfte hatten und welchen Umfang ähnliche Geschäfte im Weingroßhandel üblicherweise haben, kann aus dem Gesamtumfang der Geschäfte nicht geschlossen werden, ob diese Geschäfte noch im Rahmen einer Handlungsvollmacht hätten abgeschlossen werden können. Zur Frage der Schein- oder Duldungsvollmacht eines Angestellten hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. 4. 1955, 7 Ob 117/55, ausgeführt, dass auf eine solche Schein- oder Duldungsvollmacht nur bei fortgesetztem wissentlichen Dulden eines selbständigen Handelns des Angestellten geschlossen werden könne. Auch fahrlässiges Dulden müsste nach Umständen der Geschäftsherr gegen sich gelten lassen, wenn ihm das Verhalten des Angestellten nicht hätte entgehen können und sein Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als wissentliche Duldung aufgefasst werden dürfte vergleiche Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, S 466). Die Zurechnung des Auftretens des Vertreters hänge davon ab, wie im Hinblick auf das Handeln des Vertreters das Verhalten des Vertretenen von den mit dem Vertreter abschließenden dritten Personen aufgefasst werden musste, dh ob es von diesen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden durfte, dass dem Vertretenen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Verhalten des Vertreters nicht habe verborgen bleiben können und das es demnach von ihm geduldet werde (aaO, S 489). Da indessen eine Handlungsvollmacht nicht wie die Prokura in das Handelsregister eingetragen werde und außerdem erhebliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht zulässig seien, sei von einer weitgehenden Erkundigungspflicht des Dritten, der mit einem Handlungsbevollmächtigten abschließen will, auszugehen. Die Handlungsvollmacht ergreife nach ihrem gesetzlichen Inhalt ungewöhnliche Geschäfte nicht. Zu derartigen Geschäften bedürfe der Handlungsbevollmächtigte immer einer besonderen Vollmacht (Schlegelberger-Geßler-Hefermehl, S 303). Habe der Handlungsbevollmächtigte seit jeher Geschäfte gleicher Art unbeanständet vorgenommen, so müsse der Geschäftsherr die Erklärungen seines Angestellten gegen sich in demselben Umfang gelten lassen, wie wenn er dem Angestellten eine Vollmacht erteilt hätte, vorausgesetzt, dass er bei entsprechender Kontrolle von den Geschäften seines Angestellten Kenntnis erlangen musste ( aaO, S 307). An diesen Rechtssätzen hält der Oberste Gerichtshof weiterhin fest. Er ist überdies der Ansicht, dass diese Rechtssätze grundsätzlich auch angewendet werden müssen, wenn ein Unternehmen verpachtet und die Tatsache der Verpachtung nach außen hin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht und so der Anschein erweckt wird, der Pächter tätige als Handlungsbevollmächtigter die laufenden Geschäfte, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. Der Kläger wird daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, sein Begehren nicht auf das Anerkenntnis vom 28. 4. 1959 stützen können, weil das Anerkenntnis von Bruno B***** zu einer Zeit abgegeben wurde, als aus dem Handelsregister ersichtlich war, dass er Pächter der Weinkellerei Ernst W***** ist. Es bedarf aber, entgegen der Meinung der Untergerichte, aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen genauer Feststellungen darüber, unter welchen äußeren Umständen Franz bzw Bruno B***** vor dem 10. 3. 1959 im Geschäftsverkehr aufgetreten sind, was der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit über die Stellung des Franz bzw Bruno B***** wissen musste, was die beklagten Parteien über deren Auftreten wussten, bzw bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, ferner welchen Umfang die einzelnen Geschäfte hatten und ob der Weingroßhandel die Vornahme solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Erst wenn dies alles feststeht, kann beurteilt werden, ob die Beklagten bis zum 10. 3. 1959 einen äußeren Tatbestand duldeten, der den Kläger zur Annahme berechtigten konnte, er habe es in der Person des Franz bzw des Bruno B***** mit einem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten zu tun. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.