Aus der Begründung:
Die klagende Partei führt aus: Das Erstgericht habe keine Veranlassung, auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse noch zu überprüfen, welche Vereinbarungen vor Ausstellung des Wechsels bestanden haben. Die Frage, ob frühere Wechsel vom Beklagten an die klagende Partei gegeben worden seien, sei gegenstandslos. Der Beklagte müsse sich als Kaufmann über die Rechtsfolgen eines Akzeptes im klaren sein. Eine Modifizierung des Klagebegehrens sei im Wechselprozeß nicht möglich. Es sei nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aus dem Wechsel abgeleitet werden könne; nicht sei dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Bezahlung der fälligen Wechselschuld von der Rückgabe von Teilakzepten abhängig zu machen.
Die klagende Partei verkennt Sinn und Zweck eines Prolongationswechsels. Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Durch Diskontierung des Verlängerungswechsels soll sich der Gläubiger regelmäßig die Mittel zur Einlösung des ursprünglichen Wechsels beschaffen. Wird der ursprüngliche Wechsel bei Hingabe des Erneuerungswechsels nicht zurückgegeben, so gilt der Verlängerungswechsel im Zweifel nur zahlungshalber gegeben. Es bestehen zwei Wechselschulden, von denen die aus dem ersten Wechsel gestundet ist. Der Schuldner braucht nur gegen Aushändigung beider Wechsel zu zahlen. Diese Auffassung entspricht allgemein der Rechtslehre und Rechtsprechung, ohne daß dabei auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgegriffen werden müßte. Sie folgt aus der Bestimmung des Art. 39 WG., daß der Bezogene vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen kann, und aus der allgemeinen Bestimmung des § 1428 ABGB., daß der Gläubiger Schuldscheine zurückzugeben hat (Stranz, Wechselgesetz[14], Art. 17, Anm. 47a und b; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[7], Art. 17, Anm. 53, 55; Hueck, Recht der Wertpapiere[7], S. 64; Naegeli, Die Wechselprolongation, 1956, S. 194; E. 7. Mai 1867, Krall. 13 = GH. 1867, 237;, 20. Oktober 1867, Krall. 37 = GH. 1868, S. 67; 1. Juli 1875, Czel. 94 = GH. 1876, 452; 18. März 1908, Czel. 912 = Links 10088 = Nowak n. F. 1168; RG. 30. Mai 1923, RGZ. Band 107 S. 34, 35; BGH. 14. Jänner 1953, DRSp. II (224) 48a = NJW. 1953, 457 = BGHZ. Band 8. 276).Die klagende Partei verkennt Sinn und Zweck eines Prolongationswechsels. Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Durch Diskontierung des Verlängerungswechsels soll sich der Gläubiger regelmäßig die Mittel zur Einlösung des ursprünglichen Wechsels beschaffen. Wird der ursprüngliche Wechsel bei Hingabe des Erneuerungswechsels nicht zurückgegeben, so gilt der Verlängerungswechsel im Zweifel nur zahlungshalber gegeben. Es bestehen zwei Wechselschulden, von denen die aus dem ersten Wechsel gestundet ist. Der Schuldner braucht nur gegen Aushändigung beider Wechsel zu zahlen. Diese Auffassung entspricht allgemein der Rechtslehre und Rechtsprechung, ohne daß dabei auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgegriffen werden müßte. Sie folgt aus der Bestimmung des Artikel 39, WG., daß der Bezogene vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen kann, und aus der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1428, ABGB., daß der Gläubiger Schuldscheine zurückzugeben hat (Stranz, Wechselgesetz[14], Artikel 17,, Anmerkung 47a und b; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[7], Artikel 17,, Anmerkung 53, 55; Hueck, Recht der Wertpapiere[7], S. 64; Naegeli, Die Wechselprolongation, 1956, S. 194; E. 7. Mai 1867, Krall. 13 = GH. 1867, 237;, 20. Oktober 1867, Krall. 37 = GH. 1868, S. 67; 1. Juli 1875, Czel. 94 = GH. 1876, 452; 18. März 1908, Czel. 912 = Links 10088 = Nowak n. F. 1168; RG. 30. Mai 1923, RGZ. Band 107 S. 34, 35; BGH. 14. Jänner 1953, DRSp. römisch zwei (224) 48a = NJW. 1953, 457 = BGHZ. Band 8. 276).
Die Verpflichtung des Gläubigers, bei Zahlung des Schuldners sämtliche für diese Schuld erhaltenen Wechsel zurückzustellen, ist so eindeutig, daß eine Vereinbarung in diesem Sinn nicht erst besonders bewiesen werden muß. Nur wenn etwas Gegenteiliges vereinbart worden wäre, müßte es, und zwar in diesem Fall, der Kläger beweisen. Eine gegenteilige Vereinbarung wurde aber im Verfahren nicht behauptet. Zur Klarstellung, ob eine Prolongationsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde, bedurfte es demnach keiner Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils. Dagegen ist das erstgerichtliche Verfahren in der Richtung ergänzungsbedürftig, ob der Beklagte überhaupt Teilwechsel für dieselbe Schuld an die klagende Partei gegeben hat und um welche Wechsel es sich dabei handelt. Hierüber hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Eine solche Feststellung ist aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob und inwiefern eine Prolongation vorliegt. Nicht notwendig ist dagegen wieder eine Feststellung in der Richtung, welche der etwaigen früheren Akzepte noch in Händen der klagenden Partei sind. Wie sich aus den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen ergibt, hat der Prolongationswechsel ja den Zweck, dem Gläubiger die Einlösung der früheren Wechsel zu ermöglichen. Das erstgerichtliche Verfahren ist daher nur in der Richtung ergänzungsbedürftig, ob es sich bei dem gegenständlichen Wechsel um einen Prolongationswechsel handelt und welche Wechsel durch diesen Wechsel prolongiert werden sollten.
Ein Wechselzahlungsauftrag kann auch mit Einschränkungen und Änderungen aufrechterhalten werden, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (E. 9. September 1936, Rspr. 1936 Nr. 309; 21. Oktober 1932, Rspr. 1933 Nr. 13; GH. 1876, 452 u. a.). Auch in dieser Hinsicht ist also die gegenteilige Ansicht der klagenden Partei nicht zu billigen. Zu der Frage, ob der Beklagte eine Prolongation auch eingewendet hat, kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Der Beklagte erwähnt in den Einwendungen mehrfach, daß er den gegenständlichen Wechsel als "Ersatz" für früher hingegebene Wechsel für die gleiche Schuld unterfertigt habe. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß durch die Aufrechterhaltung eines Wechselzahlungsauftrages unter Einschränkungen nicht das Parteibegehren überschritten wird.