Die Revision ist unbegründet.
Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier der Fall des § 1406 ABGB und zwar eines Schuldbeitrittes (§ 1406 Abs 2 ABGB) vorliegt, ist beizustimmen. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, entfernt sich zum Teil von den Feststellungen der Untergerichte und ist überdies rechtlich nicht stichhältig. Die Bindekosten schuldete die Firma R*****. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte, dessen Interesse jedenfalls dahin ging, die hier in Betracht kommenden gebundenen Bücher ausgefolgt zu erhalten, der klagenden Partei ausdrücklich erklärt, man solle ihm die Bindekosten in Rechnung stellen, er werde sie gegebenenfalls bei der Verrechnung mit der Bank in Abzug bringen. Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes geht das festgestellte Verhalten des Beklagten über eine bloße Verwendungszusage hinaus. Denn der Beklagte hat nicht etwa erklärt, er werde sich bei der Bank - die überdies nicht Schuldner der Bindekosten war - dafür verwenden, dass sie der klagenden Partei die Bindekosten für die ausgefolgten Bände ersetze. Nach dem ganzen Ablauf der Besprechungen vom 3. und 4. Jänner 1958 und deren Vorgeschichte kann, insbesondere auch nach den Erfahrungssätzen im geschäftlichen Verkehr, kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte, um die von ihm beanspruchten Bücher herauszubekommen, die Bezahlung der Bindekosten in Kauf nahm und dabei sich damit tröstete, sie allenfalls bei der Bank im Verrechnungswege wieder hereinzubringen. Es ist daher dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass sich der Beklagte der klagenden Partei gegenüber ohne Einschränkung zur Zahlung der Bindekosten der hier in Betracht kommenden Bücher verpflichtete. Wie aber der Oberste Gerichtshof in SZ XI/196 und in zahlreichen anderen Entscheidungen (so auch EvBl 1960, Nr 116) ausgeführt hat, entspricht es dem § 1406 ABGB und der Verkehrssitte, anzunehmen, dass, wer dem Gläubiger ohne jede Einschränkung verspricht, er werde ihm eben den Betrag, den ihm ein anderer schulde, bezahlen, sich zur Zahlung des ganzen geschuldeten Betrages, dh zur ungeteilten Hand mit dem Erstschuldner verpflichten will. Im Übrigen genügt es, die Revision auf die eingehende und ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen, die frei von Rechtsirrtum ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier der Fall des Paragraph 1406, ABGB und zwar eines Schuldbeitrittes (Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB) vorliegt, ist beizustimmen. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, entfernt sich zum Teil von den Feststellungen der Untergerichte und ist überdies rechtlich nicht stichhältig. Die Bindekosten schuldete die Firma R*****. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte, dessen Interesse jedenfalls dahin ging, die hier in Betracht kommenden gebundenen Bücher ausgefolgt zu erhalten, der klagenden Partei ausdrücklich erklärt, man solle ihm die Bindekosten in Rechnung stellen, er werde sie gegebenenfalls bei der Verrechnung mit der Bank in Abzug bringen. Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes geht das festgestellte Verhalten des Beklagten über eine bloße Verwendungszusage hinaus. Denn der Beklagte hat nicht etwa erklärt, er werde sich bei der Bank - die überdies nicht Schuldner der Bindekosten war - dafür verwenden, dass sie der klagenden Partei die Bindekosten für die ausgefolgten Bände ersetze. Nach dem ganzen Ablauf der Besprechungen vom 3. und 4. Jänner 1958 und deren Vorgeschichte kann, insbesondere auch nach den Erfahrungssätzen im geschäftlichen Verkehr, kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte, um die von ihm beanspruchten Bücher herauszubekommen, die Bezahlung der Bindekosten in Kauf nahm und dabei sich damit tröstete, sie allenfalls bei der Bank im Verrechnungswege wieder hereinzubringen. Es ist daher dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass sich der Beklagte der klagenden Partei gegenüber ohne Einschränkung zur Zahlung der Bindekosten der hier in Betracht kommenden Bücher verpflichtete. Wie aber der Oberste Gerichtshof in SZ XI/196 und in zahlreichen anderen Entscheidungen (so auch EvBl 1960, Nr 116) ausgeführt hat, entspricht es dem Paragraph 1406, ABGB und der Verkehrssitte, anzunehmen, dass, wer dem Gläubiger ohne jede Einschränkung verspricht, er werde ihm eben den Betrag, den ihm ein anderer schulde, bezahlen, sich zur Zahlung des ganzen geschuldeten Betrages, dh zur ungeteilten Hand mit dem Erstschuldner verpflichten will. Im Übrigen genügt es, die Revision auf die eingehende und ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen, die frei von Rechtsirrtum ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.