Nach § 520 Abs 1 ZPO können zwar bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden; schriftliche Rekurse müssen aber mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Da der Kläger von der Möglichkeit, den Rekurs zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch gemacht hat, mußte daher sein schriftlicher Rekurs von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein, widrigens das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen wäre. Nach § 84 Abs 1 ZPO hat jedoch das Gericht grundsätzlich die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen; das gilt insbesondere auch dann, wenn die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes unterbleibt. Davon kann allerdings dann Abstand genommen werden, wenn eine absichtliche oder mißbräuchliche Verletzung von Vorschriften vorliegt (RZ 1985/25; SZ 58/17 ua). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht zu erkennen: Wohl wurde der Kläger im Zuge des Verfahrens darüber belehrt, daß Berufungen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen (ON 24). Daß dies auch für Rekurse zutrifft, muß dem Kläger nicht bekannt sein, zumal über seinen selbst verfaßten Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 72 Abs 3 ZPO zutreffend - sachlich entschieden wurde und er mit seinem - gleichfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen - Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag vom 2.12.1991 auf die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag verwiesen wurde. Daß das Erstgericht dem Kläger zugleich mit dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt hätte, kann dem Akt - wo eine entsprechende Verfügung fehlt - nicht entnommen werden.Nach Paragraph 520, Absatz eins, ZPO können zwar bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden; schriftliche Rekurse müssen aber mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Da der Kläger von der Möglichkeit, den Rekurs zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch gemacht hat, mußte daher sein schriftlicher Rekurs von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein, widrigens das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen wäre. Nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO hat jedoch das Gericht grundsätzlich die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen; das gilt insbesondere auch dann, wenn die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes unterbleibt. Davon kann allerdings dann Abstand genommen werden, wenn eine absichtliche oder mißbräuchliche Verletzung von Vorschriften vorliegt (RZ 1985/25; SZ 58/17 ua). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht zu erkennen: Wohl wurde der Kläger im Zuge des Verfahrens darüber belehrt, daß Berufungen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen (ON 24). Daß dies auch für Rekurse zutrifft, muß dem Kläger nicht bekannt sein, zumal über seinen selbst verfaßten Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des Paragraph 72, Absatz 3, ZPO zutreffend - sachlich entschieden wurde und er mit seinem - gleichfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen - Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag vom 2.12.1991 auf die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag verwiesen wurde. Daß das Erstgericht dem Kläger zugleich mit dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt hätte, kann dem Akt - wo eine entsprechende Verfügung fehlt - nicht entnommen werden.
Aus diesen Erwägungen mußte der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt werden, das Verbesserungsverfahren durchzuführen, also dem Kläger den Schriftsatz mit der Aufforderung zurückzustellen, innerhalb einer Frist (§ 85 Abs 2 ZPO) mit anwaltlicher Unterschrift versehen wieder vorzulegen.Aus diesen Erwägungen mußte der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt werden, das Verbesserungsverfahren durchzuführen, also dem Kläger den Schriftsatz mit der Aufforderung zurückzustellen, innerhalb einer Frist (Paragraph 85, Absatz 2, ZPO) mit anwaltlicher Unterschrift versehen wieder vorzulegen.