Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen des Rechtskraftvorbehaltes ein Ausspruch iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO darüber erforderlich, ob der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- und, wenn dies der Fall ist, ob der Wert des (gesamten von der Berufung betroffenen) Streitgegenstandes S 300.000,--Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen des Rechtskraftvorbehaltes ein Ausspruch iS des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO darüber erforderlich, ob der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- und, wenn dies der Fall ist, ob der Wert des (gesamten von der Berufung betroffenen) Streitgegenstandes S 300.000,--
übersteigt oder nicht. Übersteigt nämlich der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht, so ist der vom Berufungsgericht beigesetzte Rechtskraftvorbehalt unzulässig. Übersteigt dieser Wert zwar S 15.000,--, aber der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken, während sie beim Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO (§ 500 Abs 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108).übersteigt oder nicht. Übersteigt nämlich der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht, so ist der vom Berufungsgericht beigesetzte Rechtskraftvorbehalt unzulässig. Übersteigt dieser Wert zwar S 15.000,--, aber der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken, während sie beim Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche iS des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.