Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach ihr freigestanden sei, selbst oder als Vertreterin der P*** Gesellschaft mbH mit der Beklagten Verträge zu schließen, geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Hat aber die Klägerin schon bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der P*** Gesellschaft mbH tätig zu werden, bleibt für die Beurteilung, ob sich aus den Umständen ein Eigengeschäft der Klägerin ergeben könnte, kein Raum. Auch die an die Beklagte geleisteten Anzahlungen sind der P***
Gesellschaft mbH zuzurechnen, weil die Klägerin ihre Funktion als Stellvertreterin der P*** Gesellschaft mbH offengelegt und aus Anlaß der Akontozahlungen keine gegenteiligen Erklärungen abgegeben hat; aus wessen Vermögen die Mittel stammten, spielt dabei keine Rolle. Dafür, daß die Klägerin im eigenen Namen eine fremde Schuld zahlen wollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Daß die erste Anzahlung schon vor dem Entstehen der P*** Gesellschaft mbH geleistet wurde, ändert an der Zurechnung der Zahlungen an die Gesellschaft ebenfalls nichts; da die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages schon durch Registrierung entstanden war konnten die Anzahlungen schon vor der Registrierung wirksam für die Gesellschaft geleistet werden (vgl. Wünsch, GmbH-Komm Anm 2, 8, 13 zu § 2 GmbHG, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 66 f).Gesellschaft mbH zuzurechnen, weil die Klägerin ihre Funktion als Stellvertreterin der P*** Gesellschaft mbH offengelegt und aus Anlaß der Akontozahlungen keine gegenteiligen Erklärungen abgegeben hat; aus wessen Vermögen die Mittel stammten, spielt dabei keine Rolle. Dafür, daß die Klägerin im eigenen Namen eine fremde Schuld zahlen wollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Daß die erste Anzahlung schon vor dem Entstehen der P*** Gesellschaft mbH geleistet wurde, ändert an der Zurechnung der Zahlungen an die Gesellschaft ebenfalls nichts; da die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages schon durch Registrierung entstanden war konnten die Anzahlungen schon vor der Registrierung wirksam für die Gesellschaft geleistet werden vergleiche Wünsch, GmbH-Komm Anmerkung 2, 8, 13 zu Paragraph 2, GmbHG, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 66 f).
Da feststeht, daß die P*** Gesellschaft mbH die vier Spielhallen der Beklagten gekauft hat und diese Gesellschaft, nicht aber die Klägerin an die Beklagte Zahlungen geleistet hat, haben die Vorinstanzen die Legitimation der Klägerin zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen mit Recht verneint. § 6 a Steiermärkische Spielapparatenovelle LGBl 1986/29, wonach unbeschadet des § 6 leg.cit. Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielautomaten nur natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Inland erteilt werden dürfen, verbietet nicht den Erwerb von Spielautomaten durch andere Rechtssubjekte; die Ausführungen in der Revision, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung übersehen, zeigen daher keine unrichtige Beurteilung der Legitimationsfrage auf.Da feststeht, daß die P*** Gesellschaft mbH die vier Spielhallen der Beklagten gekauft hat und diese Gesellschaft, nicht aber die Klägerin an die Beklagte Zahlungen geleistet hat, haben die Vorinstanzen die Legitimation der Klägerin zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen mit Recht verneint. Paragraph 6, a Steiermärkische Spielapparatenovelle LGBl 1986/29, wonach unbeschadet des Paragraph 6, leg.cit. Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielautomaten nur natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Inland erteilt werden dürfen, verbietet nicht den Erwerb von Spielautomaten durch andere Rechtssubjekte; die Ausführungen in der Revision, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung übersehen, zeigen daher keine unrichtige Beurteilung der Legitimationsfrage auf.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.