Entscheidung 4 Ob 53/26m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.774 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 13 R 1/26a-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2026 zurück.
[2] Die nicht freigestellte, erst am 4. Mai 2026 eingebrachte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher wegen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00053.26M.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0040OB00053_26M0000_000