Der Rekurs ist entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb zulässig, weil zur sogenannten "kleinen Münze" des Urheberrechtes (Kucsko, Urheberrecht3, 15; von Gamm, UrhG Rz 14 und 16 zu § 2 dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 72 f; Vinck in Nordemann-Vinck-Herting, Urheberrecht7 Rz 19 zu § 2 dUrhG; zuletzt etwa ÖBl 1991, 134), insbesondere zu der zu den Werken des Kunstgewerbes (§ 3 Abs 1 UrhG) gehörenden Gebrauchsgraphik (Vinck aaO Rz 54 zu § 2 dUWG), zumindest eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (vgl M.Walter, Entscheidungsanmerkungen MR 1989, 212; MR 1991, 72; MR 1992, 31).Der Rekurs ist entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb zulässig, weil zur sogenannten "kleinen Münze" des Urheberrechtes (Kucsko, Urheberrecht3, 15; von Gamm, UrhG Rz 14 und 16 zu Paragraph 2, dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 72 f; Vinck in Nordemann-Vinck-Herting, Urheberrecht7 Rz 19 zu Paragraph 2, dUrhG; zuletzt etwa ÖBl 1991, 134), insbesondere zu der zu den Werken des Kunstgewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) gehörenden Gebrauchsgraphik (Vinck aaO Rz 54 zu Paragraph 2, dUWG), zumindest eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt vergleiche M.Walter, Entscheidungsanmerkungen MR 1989, 212; MR 1991, 72; MR 1992, 31).
Der Rekurs ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Zu der soeben angeführten, vom Beklagten - zumindest der Sache nach - aufgeworfenen Rechtsfrage hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung vom 7.4.1992, 4 Ob 36/92, wie folgt Stellung genommen:
"Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Daß unter die 'Werke der bildenden Künste' im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch 'nur' die sogenannte 'Gebrauchsgraphik' - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderen Kunst, ÖJZ 1970, 365 ff (370); Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Rz 95 zu § 2 dUrhG; Vinck aaO Rz 53 zu § 2 dUWG; ÖBl 1973, 11; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21; ÖBl 1990, 136 ua). Während es aber anerkannt ist, daß für den Werkbegriff des UrhG der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes bedeutungslos ist (Dittrich aaO 368; ÖBl 1973, 111 ua), besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten also nicht zu stellen sind (ÖBl 1990, 88; ÖBl 1991, 134 uva), hat schon Peter (in FS 60 Jahre österreichisches Patentamt, 106 ff (109 und 111)) kritisch vermerkt, daß demgegenüber gerade für Werke der bildenden Kunst, und zwar insbesondere für Werke des Kunstgewerbes, seit der Entscheidung RGZ 76, 344 als Kriterium der Urheberrechtsschutzfähigkeit auch noch ein 'ästhetischer Überschuß' über den Gebrauchszweck gefordert wird, also eine gewisse 'Schaffenshöhe', 'Werkhöhe' oder 'Gestaltungshöhe'. Die österreichische Rechtsprechung ist dem gefolgt, hat doch auch sie bis in die jüngste Zeit die Formel verwendet, daß auf dem Gebiet der bildenden Künste (§ 3 UrhG) die Gestaltung 'schon begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden' sein müsse; hier sei eine 'entsprechende Werkhöhe' erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (ÖBl 1985, 24 mwN; MR 1992, 27). Dem ist nunmehr auch M.Walter in mehreren Entscheidungsanmerkungen kritisch entgegengetreten (MR 1989, 99 und 212; MR 1991, 24 und 72; MR 1992, 31). Diese Kritik Peters und M.Walters ist schon deshalb berechtigt, weil das UrhG nur einen einheitlichen Werkbegriff kennt, der nicht von den einzelnen Werkkategorien abhängt; es verlangt daher keineswegs für einzelne dieser Kategorien abweichende oder gar höhere Schutzvoraussetzungen als für die anderen. Mit dem Erfordernis einer gewissen 'Werkhöhe' ist überdies ein Merkmal in die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eingeführt worden, das zwangsläufig eine künstlerische Bewertung voraussetzt (Peter aaO). Gerade zur Abgabe solcher künstlerischer Werturteile sind aber auch die Gerichte nicht geeignet (Dittrich aaO), entzieht sich doch eine solche Beurteilung als rein subjektive Geschmacksfrage jedweder Objektivierbarkeit (so nunmehr auch zum dUrhG: Vinck aaO Rz 16 zu § 2 dUrhG)."Gemäß Paragraphen eins, 3, Absatz eins, UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Daß unter die 'Werke der bildenden Künste' im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch 'nur' die sogenannte 'Gebrauchsgraphik' - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderen Kunst, ÖJZ 1970, 365 ff (370); Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Rz 95 zu Paragraph 2, dUrhG; Vinck aaO Rz 53 zu Paragraph 2, dUWG; ÖBl 1973, 11; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21; ÖBl 1990, 136 ua). Während es aber anerkannt ist, daß für den Werkbegriff des UrhG der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes bedeutungslos ist (Dittrich aaO 368; ÖBl 1973, 111 ua), besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten also nicht zu stellen sind (ÖBl 1990, 88; ÖBl 1991, 134 uva), hat schon Peter (in FS 60 Jahre österreichisches Patentamt, 106 ff (109 und 111)) kritisch vermerkt, daß demgegenüber gerade für Werke der bildenden Kunst, und zwar insbesondere für Werke des Kunstgewerbes, seit der Entscheidung RGZ 76, 344 als Kriterium der Urheberrechtsschutzfähigkeit auch noch ein 'ästhetischer Überschuß' über den Gebrauchszweck gefordert wird, also eine gewisse 'Schaffenshöhe', 'Werkhöhe' oder 'Gestaltungshöhe'. Die österreichische Rechtsprechung ist dem gefolgt, hat doch auch sie bis in die jüngste Zeit die Formel verwendet, daß auf dem Gebiet der bildenden Künste (Paragraph 3, UrhG) die Gestaltung 'schon begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden' sein müsse; hier sei eine 'entsprechende Werkhöhe' erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (ÖBl 1985, 24 mwN; MR 1992, 27). Dem ist nunmehr auch M.Walter in mehreren Entscheidungsanmerkungen kritisch entgegengetreten (MR 1989, 99 und 212; MR 1991, 24 und 72; MR 1992, 31). Diese Kritik Peters und M.Walters ist schon deshalb berechtigt, weil das UrhG nur einen einheitlichen Werkbegriff kennt, der nicht von den einzelnen Werkkategorien abhängt; es verlangt daher keineswegs für einzelne dieser Kategorien abweichende oder gar höhere Schutzvoraussetzungen als für die anderen. Mit dem Erfordernis einer gewissen 'Werkhöhe' ist überdies ein Merkmal in die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eingeführt worden, das zwangsläufig eine künstlerische Bewertung voraussetzt (Peter aaO). Gerade zur Abgabe solcher künstlerischer Werturteile sind aber auch die Gerichte nicht geeignet (Dittrich aaO), entzieht sich doch eine solche Beurteilung als rein subjektive Geschmacksfrage jedweder Objektivierbarkeit (so nunmehr auch zum dUrhG: Vinck aaO Rz 16 zu Paragraph 2, dUrhG).
Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann daher zunächst nur sein, daß das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24), daß es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (Dittrich aaO). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Abgrenzung zum Musterschutz, weil dieser unabhängig von einem allfälligen Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (Blum, Parallelen des Urheberrechtsschutzes zum Musterschutz, ÖBl 1981, 113 f; Kucsko, Das neue Musterschutzgesetz, ÖBl 1986, 33 ff (34); M.Walter in MR 1992, 31 f; ÖBl 1972, 157; ÖBl 1985, 24; MR 1992, 27).Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) kann daher zunächst nur sein, daß das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24), daß es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (Dittrich aaO). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Abgrenzung zum Musterschutz, weil dieser unabhängig von einem allfälligen Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (Blum, Parallelen des Urheberrechtsschutzes zum Musterschutz, ÖBl 1981, 113 f; Kucsko, Das neue Musterschutzgesetz, ÖBl 1986, 33 ff (34); M.Walter in MR 1992, 31 f; ÖBl 1972, 157; ÖBl 1985, 24; MR 1992, 27).
Auch Werke nach § 3 Abs 1 UrhG müssen freilich eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201; ÖBl 1991, 134; MR 1992, 27 uva). Maßgebend ist demnach allein die individuelle Eigenart (Vinck aaO Rz 18 zu § 2 dUrhG), also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24; SZ 58/201; ÖBl 1990, 88), für welche allerdings die rein statistische Einmaligkeit für sich allein noch nicht ausreicht (M.Walter, MR 1989, 99 und MR 1991, 24). Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vielmehr vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88)."Auch Werke nach Paragraph 3, Absatz eins, UrhG müssen freilich eigentümliche geistige Schöpfungen (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201; ÖBl 1991, 134; MR 1992, 27 uva). Maßgebend ist demnach allein die individuelle Eigenart (Vinck aaO Rz 18 zu Paragraph 2, dUrhG), also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24; SZ 58/201; ÖBl 1990, 88), für welche allerdings die rein statistische Einmaligkeit für sich allein noch nicht ausreicht (M.Walter, MR 1989, 99 und MR 1991, 24). Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vielmehr vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88)."
Bei Anwendung dieser Grundsätze der neuesten Rechtsprechung auf die äußere Gestaltung des in Rede stehenden "Kalian-Lindwurms" an sich und in Verbindung mit den Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" ergibt sich demnach, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sowohl eine künstlerische Bewertung als auch eine "entsprechende Werkhöhe" außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist vielmehr, daß das Ergebnis des Schaffens zum einen objektiv als Kunst interpretierbar ist, weil es mit den Mitteln der Graphik - und sei es auch "nur" der sogenannten "Gebrauchsgraphik" - dargestellt wurde, und es zum anderen eine auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Dadurch, daß der Kläger den Lindwurm aufrecht auf den Hinterbeinen stehend in schwungvoller, tänzerischer (Plakat) oder doch liebenswert-tolpatschiger (Logo) Pose mit Geschenkpackungen in (auf) den Vorderbeinen ("Händen") und mit einem freundlichen Lächeln "im Gesicht" darstellt, gelingt es ihm, dem immer noch erkennbaren Wappentier der Stadt Klagenfurt durch Vermenschlichung seine sagenumwobene Schrecklichkeit zu nehmen und es in ein durchaus sympathisches und freundliches Wesen zu verwandeln. Die visuelle Gestaltung des Lindwurms an sich und in Verbindung mit dem Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" bringt demnach eine dahinterstehende gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr zumindest der Stempel einer persönlichen, unverwechselbaren Note aufprägt. Dadurch hebt sich die Darstellung auch von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art ab. Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung des Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der "Kalian-Lindwurm" - auch in Verbindung mit dem Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" - ein Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG ist. Dann bedarf es aber auch noch einer Klärung des zwischen den Parteien strittigen Umfanges und der Art der dem Beklagten eingeräumten Werknutzungsbewilligungen oder -rechte, ebenso einer Prüfung der vom Beklagten bestrittenen Angemessenheit der Resthonorarforderung des Klägers aus der Rechnung vom 30.9.1990 sowie der vom Beklagten hiezu behaupteten Schuldtilgung durch Aufrechnung.Bei Anwendung dieser Grundsätze der neuesten Rechtsprechung auf die äußere Gestaltung des in Rede stehenden "Kalian-Lindwurms" an sich und in Verbindung mit den Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" ergibt sich demnach, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sowohl eine künstlerische Bewertung als auch eine "entsprechende Werkhöhe" außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist vielmehr, daß das Ergebnis des Schaffens zum einen objektiv als Kunst interpretierbar ist, weil es mit den Mitteln der Graphik - und sei es auch "nur" der sogenannten "Gebrauchsgraphik" - dargestellt wurde, und es zum anderen eine auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Dadurch, daß der Kläger den Lindwurm aufrecht auf den Hinterbeinen stehend in schwungvoller, tänzerischer (Plakat) oder doch liebenswert-tolpatschiger (Logo) Pose mit Geschenkpackungen in (auf) den Vorderbeinen ("Händen") und mit einem freundlichen Lächeln "im Gesicht" darstellt, gelingt es ihm, dem immer noch erkennbaren Wappentier der Stadt Klagenfurt durch Vermenschlichung seine sagenumwobene Schrecklichkeit zu nehmen und es in ein durchaus sympathisches und freundliches Wesen zu verwandeln. Die visuelle Gestaltung des Lindwurms an sich und in Verbindung mit dem Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" bringt demnach eine dahinterstehende gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr zumindest der Stempel einer persönlichen, unverwechselbaren Note aufprägt. Dadurch hebt sich die Darstellung auch von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art ab. Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung des Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der "Kalian-Lindwurm" - auch in Verbindung mit dem Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" - ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins, 3, Absatz eins, UrhG ist. Dann bedarf es aber auch noch einer Klärung des zwischen den Parteien strittigen Umfanges und der Art der dem Beklagten eingeräumten Werknutzungsbewilligungen oder -rechte, ebenso einer Prüfung der vom Beklagten bestrittenen Angemessenheit der Resthonorarforderung des Klägers aus der Rechnung vom 30.9.1990 sowie der vom Beklagten hiezu behaupteten Schuldtilgung durch Aufrechnung.
Da somit der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes berechtigt war, mußte dem Rekurs des Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.