Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger wenden sich nicht mehr gegen die - den Urteilen der Vorinstanzen unausgesprochen zugrunde liegende - zutreffende Rechtsansicht, daß bei einer vor dem Inkrafttreten des MRG ohne Zustimmung des Vermieters erfolgten Unternehmensveräußerung - wie hier - ein gespaltenes Schuld-(Miet-)Verhältnis entstand (vgl. dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1090; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG 312 ff.), bei dem der bisherige Mieter der Geschäftsräumlichkeiten weiterhin Vertragspartner des Vermieters blieb, während die Rechte aus dem Mietvertrag der Ausübung nach auf den Dritten übergingen; ebensowenig dagegen, daß in einem solchen Fall insbesondere dann, wenn die Veräußerung - wie hier - den Vermietern angezeigt wurde, der Unternehmenserwerber mit seinen Mietzinszahlungen die Schuld des Mieters erfüllen will. Der Vermieter muß daher diese Mietzinszahlungen des Unternehmenserwerbers annehmen; sie können mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt werden, wenn sie der Vermieter zu Unrecht zurückweist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1423; Schwimann-Mader, ABGB V §§ 1422 f Rz 4; MietSlg 16.178, 20.217, 23.212, 26.159, 33.173, 33.244 ua.). Die Rechtsmittelwerber vertreten jedoch die Auffassung, all dies könne dann nicht mehr gelten, wenn nach dem Tod des Geschäftsraummieters mangels einer Einantwortung ein Gesamtrechtsnachfolger nicht vorhanden sei; die Konstruktion des ruhenden Nachlasses werde dann in unerträglicher Weise überspannt, weil sie dadurch die Mietzinszahlungen des Nebenintervenienten und dessen Benützung des Geschäftslokals für die Gesamtlebensdauer des Bestandobjektes akzeptieren müßten. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Die Kläger wenden sich nicht mehr gegen die - den Urteilen der Vorinstanzen unausgesprochen zugrunde liegende - zutreffende Rechtsansicht, daß bei einer vor dem Inkrafttreten des MRG ohne Zustimmung des Vermieters erfolgten Unternehmensveräußerung - wie hier - ein gespaltenes Schuld-(Miet-)Verhältnis entstand vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1090,; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG 312 ff.), bei dem der bisherige Mieter der Geschäftsräumlichkeiten weiterhin Vertragspartner des Vermieters blieb, während die Rechte aus dem Mietvertrag der Ausübung nach auf den Dritten übergingen; ebensowenig dagegen, daß in einem solchen Fall insbesondere dann, wenn die Veräußerung - wie hier - den Vermietern angezeigt wurde, der Unternehmenserwerber mit seinen Mietzinszahlungen die Schuld des Mieters erfüllen will. Der Vermieter muß daher diese Mietzinszahlungen des Unternehmenserwerbers annehmen; sie können mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt werden, wenn sie der Vermieter zu Unrecht zurückweist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1423,; Schwimann-Mader, ABGB römisch fünf Paragraphen 1422, f Rz 4; MietSlg 16.178, 20.217, 23.212, 26.159, 33.173, 33.244 ua.). Die Rechtsmittelwerber vertreten jedoch die Auffassung, all dies könne dann nicht mehr gelten, wenn nach dem Tod des Geschäftsraummieters mangels einer Einantwortung ein Gesamtrechtsnachfolger nicht vorhanden sei; die Konstruktion des ruhenden Nachlasses werde dann in unerträglicher Weise überspannt, weil sie dadurch die Mietzinszahlungen des Nebenintervenienten und dessen Benützung des Geschäftslokals für die Gesamtlebensdauer des Bestandobjektes akzeptieren müßten. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Die (beiderseitige) Vererblichkeit des Mietvertrages wird nicht nur in § 14 Abs 1 MRG, sondern schon in § 1116 a ABGB normiert. In den Mietvertrag treten - abgesehen von der Sonderrechtsnachfolge bei Wohnungsmieten gemäß § 14 Abs 2 und 3 MRG - die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit der Einantwortung ein; mangels Einantwortung bleibt die Verlassenschaft Mieterin (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 § 14 MRG Rz 1 und 2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach einem Teil der Lehre und herrschenden Rechtsprechung dauert im Fall der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt nach § 73 AußStrG der Zustand des ruhenden Nachlasses unbegrenzt fort (Ehrenzweig, System2 II/2, 523; Welser in Rummel, ABGB, Rz 19 zu §§ 797, 798; Würth-Zingher aaO Rz 8; EvBl 1959/293; RZ 1984/24; NZ 1986, 259). Dies haben die Kläger im vorliegenden Fall auch dadurch akzeptiert, daß sie ihre Räumungsklage gegen den ruhenden Nachlaß gerichtet haben. Auf die gegenteiligen Lehrmeinungen, die auch in den Fällen des Unterbleibens einer Verlassenschaftsabhandlung nach §§ 72, 73 AußStrG eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge durch Besitzergreifung des berufenen Erben annehmen (Koziol-Welser8 II 387 mwH in FN 1; vgl. JBl 1987, 449), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, wäre doch in diesem Fall die Abweisung des Räumungsbegehrens schon wegen der dann mangelnden Passivlegitimation der Beklagten gerechtfertigt. Im Sinne der herrschenden Rechtsprechung haftet aber dem angefochtenen Urteil gleichfalls kein Rechtsirrtum an: Danach liegt nämlich kein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118, zweiter Fall, ABGB vor, weil die Mietzinszahlungen des Nebenintervenienten bis inklusive November 1987 mit schuldbefreiender Wirkung geleistet und von den Klägern auch angenommen worden waren. Danach wurden sie von ihnen zu Unrecht zurückgewiesen und daher mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt. Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die (beiderseitige) Vererblichkeit des Mietvertrages wird nicht nur in Paragraph 14, Absatz eins, MRG, sondern schon in Paragraph 1116, a ABGB normiert. In den Mietvertrag treten - abgesehen von der Sonderrechtsnachfolge bei Wohnungsmieten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG - die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit der Einantwortung ein; mangels Einantwortung bleibt die Verlassenschaft Mieterin (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Paragraph 14, MRG Rz 1 und 2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach einem Teil der Lehre und herrschenden Rechtsprechung dauert im Fall der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt nach Paragraph 73, AußStrG der Zustand des ruhenden Nachlasses unbegrenzt fort (Ehrenzweig, System2 II/2, 523; Welser in Rummel, ABGB, Rz 19 zu Paragraphen 797, 798,; Würth-Zingher aaO Rz 8; EvBl 1959/293; RZ 1984/24; NZ 1986, 259). Dies haben die Kläger im vorliegenden Fall auch dadurch akzeptiert, daß sie ihre Räumungsklage gegen den ruhenden Nachlaß gerichtet haben. Auf die gegenteiligen Lehrmeinungen, die auch in den Fällen des Unterbleibens einer Verlassenschaftsabhandlung nach Paragraphen 72, 73, AußStrG eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge durch Besitzergreifung des berufenen Erben annehmen (Koziol-Welser8 römisch zwei 387 mwH in FN 1; vergleiche JBl 1987, 449), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, wäre doch in diesem Fall die Abweisung des Räumungsbegehrens schon wegen der dann mangelnden Passivlegitimation der Beklagten gerechtfertigt. Im Sinne der herrschenden Rechtsprechung haftet aber dem angefochtenen Urteil gleichfalls kein Rechtsirrtum an: Danach liegt nämlich kein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB vor, weil die Mietzinszahlungen des Nebenintervenienten bis inklusive November 1987 mit schuldbefreiender Wirkung geleistet und von den Klägern auch angenommen worden waren. Danach wurden sie von ihnen zu Unrecht zurückgewiesen und daher mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt. Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.