Begründung:
Das Erstgericht räumte dem Antragsteller einen Notweg gemäß der Planskizze ON 30, bestehend in der Dienstbarkeit des Fahrweges in einer Breite von 3 m, über die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücke Nr 628 in der EZ * KG * und Nr 588/33 in der EZ * KG * ein. Die Gestaltung des Notweges habe nach den gültigen Regeln des Straßenbaues und den Anweisungen der Magistratsabteilung 28 mit genügend starkem Unterbau und staubfreier Fahrbahndecke zu erfolgen (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses). Es ordnete an, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Entschädigung von S 61.800,-- binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses zu bezahlen habe (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses). Der Beschluß über die Einräumung des Notweges werde erst von dem Zeitpunkt an wirksam, „als dem zu 4 G 1684/74 des BG Döbling anhängigen Kündigungsprozeß rechtskräftig stattgegeben wurde“ (Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses). Schließlich traf das Erstgericht noch Anordnungen über die Verbücherung des eingeräumten Notweges (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses).
Der Zentralverband der* (in der Folge kurz Zentralverband genannt) ist Generalpächter sowohl der notwegebedürftigen Liegenschaft des Antragstellers als auch der mit dem Notweg belasteten Grundstücke der Antragsgegnerin. Er hat sich am Verfahren erster Instanz beteiligt und es wurde ihm auch eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses zugestellt.
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom Zentralverband mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs des Zentralverbandes zurück (Punkt 1). Dem Rekurs der Antragsgegnerin gab es teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Punkt 3) dahin ab, daß es die Rechtswirksamkeit des Beschlusses über die Einräumung des Notweges nicht nur vom Erfolg des Antragstellers in dem gegen den Zentralverband zu 4 C 1684/74 des BG Döbling anhängigen Kündigungsverfahren, sondern auch von der Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung an den Antragsteller für das Grundstück Nr 588/25 der EZ * KG * abhängig machte (Punkt 2).
Die Zurückweisung des Rekurses des Zentralverbandes begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß dieser als Pächter der vom Notweg berührten Grundstücke nicht verfahrensbeteiligt und rekurslegitimiert sei. Aus § 16 Abs 3 NotwegeG lasse sich nicht erschließen, daß jeder, dessen Interessen durch das Verfahren berührt erschienen, Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis habe. Gemäß § 5 Abs 2 NotwegeG seien Personen, denen an der belasteten Liegenschaft obligatorische Rechte zustünden, mit ihren Entschädigungsansprüchen an den Eigentümer verwiesen. Eine dingliche Berechtigung des Zentralverbandes, etwa durch Verbücherung seines Bestandrechtes, sei nicht einmal behauptet worden. Nur in diesem Fall sei seine Beteiligtenstellung zu erwägen. Nur obligatorisch Berechtigte seien nicht Beteiligte des Notwegeverfahrens und damit auch nicht rechtsmittelbefugt.Die Zurückweisung des Rekurses des Zentralverbandes begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß dieser als Pächter der vom Notweg berührten Grundstücke nicht verfahrensbeteiligt und rekurslegitimiert sei. Aus Paragraph 16, Absatz 3, NotwegeG lasse sich nicht erschließen, daß jeder, dessen Interessen durch das Verfahren berührt erschienen, Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis habe. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NotwegeG seien Personen, denen an der belasteten Liegenschaft obligatorische Rechte zustünden, mit ihren Entschädigungsansprüchen an den Eigentümer verwiesen. Eine dingliche Berechtigung des Zentralverbandes, etwa durch Verbücherung seines Bestandrechtes, sei nicht einmal behauptet worden. Nur in diesem Fall sei seine Beteiligtenstellung zu erwägen. Nur obligatorisch Berechtigte seien nicht Beteiligte des Notwegeverfahrens und damit auch nicht rechtsmittelbefugt.
Auch aus der Bestimmung des § 4 Abs 1 NotwegeG sei zu entnehmen, daß nur die (unmittelbare) Belastung des Eigentümers berücksichtigt werde, nicht aber die (mittelbare) Belästigung obligatorisch berechtigter dritter Personen.Auch aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, NotwegeG sei zu entnehmen, daß nur die (unmittelbare) Belastung des Eigentümers berücksichtigt werde, nicht aber die (mittelbare) Belästigung obligatorisch berechtigter dritter Personen.
Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges sei ein Anspruch aus den nachbarschaftlichen Schranken des Eigentums und demzufolge lediglich zwischen den Eigentümern auszutragen; die bloß mittelbar Berechtigten, bei denen sich der Eingriff gewissermaßen in einer Nebenrichtung auswirke, seien nicht als Verfahrensbeteiligte einzubeziehen. Die obligatorisch Berechtigten seien im Notwegeverfahren bloß darauf verwiesen, daß ihr dinglich berechtigter Vertragspartner im Rahmen seiner Vertragsverpflichtungen nicht nur seine eigenen rechtlichen Interessen, sondern auch die seines Vertragspartners - etwa im Rahmen des § 1096 ABGB - wahrnehmen werde.Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges sei ein Anspruch aus den nachbarschaftlichen Schranken des Eigentums und demzufolge lediglich zwischen den Eigentümern auszutragen; die bloß mittelbar Berechtigten, bei denen sich der Eingriff gewissermaßen in einer Nebenrichtung auswirke, seien nicht als Verfahrensbeteiligte einzubeziehen. Die obligatorisch Berechtigten seien im Notwegeverfahren bloß darauf verwiesen, daß ihr dinglich berechtigter Vertragspartner im Rahmen seiner Vertragsverpflichtungen nicht nur seine eigenen rechtlichen Interessen, sondern auch die seines Vertragspartners - etwa im Rahmen des Paragraph 1096, ABGB - wahrnehmen werde.
Damit kam das Rekursgericht zur Zurückweisung des Rekurses des Zentralverbandes.
Gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht richtet sich der vorliegende Rekurs des Zentralverbandes, wobei er auch erklärt, „ vorsichtshalber bei Bejahung seiner Rekurslegitimation den Beschluß des Rekursgerichtes auch in seinem Punkt 2) wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten.“ Er beantragt, „der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung seines Rekurses über seinen von der 2. Instanz als unzulässig zurückgewiesenen Rekurs unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund selbst sachlich unter Abänderung der angefochtenen Beschlüsse der Unterinstanzen im Sinne der Abweisung des Begehrens des Antragstellers auf Einräumung eines Notweges entscheiden“ hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Antragsteller hat keine Äußerung im Sinne des § 16 Abs 3 und 5 NotwegeG erstattet.Der Antragsteller hat keine Äußerung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3 und 5 NotwegeG erstattet.