Die Revision ist berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, können Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen. Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muß deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen (SZ 46/109; SZ 48/77; SZ 56/144;
SZ 57/186; MietSlg 33.196, 34.258, 35.221, 36.183 uva;
Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 II/I, 619; Mayrhofer, JBl 1974, 593 ff (596); Koziol-Welser8 I 188). Diese Grundsätze gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte (JBl 1974, 618). Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein;Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 II/I, 619; Mayrhofer, JBl 1974, 593 ff (596); Koziol-Welser8 römisch eins 188). Diese Grundsätze gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte (JBl 1974, 618). Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein;
die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (Mayrhofer aaO 602; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 524; MietSlg 31.223; 1 Ob 684/87).die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (Mayrhofer aaO 602; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 524,; MietSlg 31.223; 1 Ob 684/87).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt:
Wird ein Mietvertrag vom Vermieter deshalb für aufgelöst erklärt, weil der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Zahlung des Mietzinses dergestalt säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termins den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB), dann ist das darauf gegründete Räumungsbegehren dennoch abzuweisen, wenn der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, noch vor Schluß des der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet hat (§ 33 Abs 2 und 3 MRG). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Vorschrift umso mehr auf einen Wohnungsberechtigten anzuwenden ist, dessen dingliches Recht ja stärker ist als das bloß obligatorische Bestandrecht. Da die Beklagte zu der Zeit, da sie kein Wohnungsentgelt entrichtete, nur ein ganz geringes Einkommen (zwischen S 2.500 und S 3.900 monatlich) bezog, kann ihr grobes Verschulden nicht angelastet werden, setzt dieses doch begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, das den Vorwurf berechtigt erscheinen läßt, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 33 MRG; MietSlg 30.475, 34.498 ua). Angesichts des besonders niedrigen Einkommens der Beklagten können die Kläger auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, daß das Entgelt nur S 1.000 betragen habe und die Beklagte diesen Betrag leicht hätte zahlen können (S. 25). Schon bevor die Beklagte wieder Beschäftigung - zu einem Monatslohn von S 6.500 - gefunden hatte, nahm sie die monatlichen Zahlungen auf und war dann im Dezember 1989 bemüht, den Rückstand teilweise abzudecken. Da sie noch während der Verfahrens erster Instanz das gesamte offene Wohnungsentgelt beglichen hat, kann ihr vorangegangener Zahlungsverzug nicht mehr zur Rechtfertigung der vorzeitigen Auflösung des Wohnrechtsvertrages herangezogen werden; ihre Säumigkeit muß allerdings bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden (§ 33 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz, MRG).Wird ein Mietvertrag vom Vermieter deshalb für aufgelöst erklärt, weil der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Zahlung des Mietzinses dergestalt säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termins den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB), dann ist das darauf gegründete Räumungsbegehren dennoch abzuweisen, wenn der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, noch vor Schluß des der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet hat (Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Vorschrift umso mehr auf einen Wohnungsberechtigten anzuwenden ist, dessen dingliches Recht ja stärker ist als das bloß obligatorische Bestandrecht. Da die Beklagte zu der Zeit, da sie kein Wohnungsentgelt entrichtete, nur ein ganz geringes Einkommen (zwischen S 2.500 und S 3.900 monatlich) bezog, kann ihr grobes Verschulden nicht angelastet werden, setzt dieses doch begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, das den Vorwurf berechtigt erscheinen läßt, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 33, MRG; MietSlg 30.475, 34.498 ua). Angesichts des besonders niedrigen Einkommens der Beklagten können die Kläger auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, daß das Entgelt nur S 1.000 betragen habe und die Beklagte diesen Betrag leicht hätte zahlen können (S. 25). Schon bevor die Beklagte wieder Beschäftigung - zu einem Monatslohn von S 6.500 - gefunden hatte, nahm sie die monatlichen Zahlungen auf und war dann im Dezember 1989 bemüht, den Rückstand teilweise abzudecken. Da sie noch während der Verfahrens erster Instanz das gesamte offene Wohnungsentgelt beglichen hat, kann ihr vorangegangener Zahlungsverzug nicht mehr zur Rechtfertigung der vorzeitigen Auflösung des Wohnrechtsvertrages herangezogen werden; ihre Säumigkeit muß allerdings bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden (Paragraph 33, Absatz 2, Satz 1, 2. Halbsatz, MRG).
Auch die übrigen Verfehlungen der Beklagten haben - in ihrer Gesamtheit gesehen - kein solches Gewicht, daß die Auflösung des Wohnrechtsvertrages als das letzte "Notauskunftsmittel", das "Notventil zur Beseitigung einer untragbar gewordenen Lage" (vgl Gschnitzer, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, JherJB 76 (1926) 317 ff (350); Mayrhofer aaO 597), angesehen werden müßte. Daß die Beklagte gelegentlich den Klägern heimlich Lebensmittel oder auch Reinigungsmittel geringen Wertes weggenommen hat, muß unter Berücksichtigung ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick darauf, daß sie die Schwester der Zweitklägerin ist und sich daher im Hause nicht als Fremde fühlt, in etwas milderem Licht gesehen werden; das gleiche gilt für das - außer Streit gestellte (S. 13 und 20) - Abpflücken von Blumen. Wesentlich bedenklicher scheint allerdings der Umstand, daß die Beklagte einen Nachschlüssel für die Küche der Kläger anfertigen ließ. Dazu hatte sie jedoch nur den Auftrag gegeben, dann aber den Schlüssel - monatelang (vgl Mitteilung S. 29) - nicht abgeholt, so daß sich das beauftragte Unternehmen an die Kläger gewandt hat. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz nicht - wie in der Revision - die Behauptung aufgestellt, sie habe den Schlüssel deshalb nicht abgeholt, weil ihr das Unrechtmäßige ihrer Vorgangsweise bewußt geworden sei; der Erstrichter hat auch nicht - auf Grund der Parteiaussage der Beklagten (S. 40) - festgestellt, daß sie an dem Schlüssel nicht mehr interessiert gewesen wäre. Aus dem festgestellten Verhalten der Beklagten ergibt sich aber ohnehin eindeutig, daß ihr Interesse an dem Nachschlüssel - für den nur S 100 zu zahlen waren (Beilage D) - jedenfalls erloschen war. Für die Annahme, sie habe tatsächlich die Absicht, in Zukunft abgesperrte Räume der Kläger rechtswidrig aufzusperren, um dort stehlen zu können, besteht demnach derzeit keine objektive Grundlage.Auch die übrigen Verfehlungen der Beklagten haben - in ihrer Gesamtheit gesehen - kein solches Gewicht, daß die Auflösung des Wohnrechtsvertrages als das letzte "Notauskunftsmittel", das "Notventil zur Beseitigung einer untragbar gewordenen Lage" vergleiche Gschnitzer, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, JherJB 76 (1926) 317 ff (350); Mayrhofer aaO 597), angesehen werden müßte. Daß die Beklagte gelegentlich den Klägern heimlich Lebensmittel oder auch Reinigungsmittel geringen Wertes weggenommen hat, muß unter Berücksichtigung ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick darauf, daß sie die Schwester der Zweitklägerin ist und sich daher im Hause nicht als Fremde fühlt, in etwas milderem Licht gesehen werden; das gleiche gilt für das - außer Streit gestellte (S. 13 und 20) - Abpflücken von Blumen. Wesentlich bedenklicher scheint allerdings der Umstand, daß die Beklagte einen Nachschlüssel für die Küche der Kläger anfertigen ließ. Dazu hatte sie jedoch nur den Auftrag gegeben, dann aber den Schlüssel - monatelang vergleiche Mitteilung S. 29) - nicht abgeholt, so daß sich das beauftragte Unternehmen an die Kläger gewandt hat. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz nicht - wie in der Revision - die Behauptung aufgestellt, sie habe den Schlüssel deshalb nicht abgeholt, weil ihr das Unrechtmäßige ihrer Vorgangsweise bewußt geworden sei; der Erstrichter hat auch nicht - auf Grund der Parteiaussage der Beklagten (S. 40) - festgestellt, daß sie an dem Schlüssel nicht mehr interessiert gewesen wäre. Aus dem festgestellten Verhalten der Beklagten ergibt sich aber ohnehin eindeutig, daß ihr Interesse an dem Nachschlüssel - für den nur S 100 zu zahlen waren (Beilage D) - jedenfalls erloschen war. Für die Annahme, sie habe tatsächlich die Absicht, in Zukunft abgesperrte Räume der Kläger rechtswidrig aufzusperren, um dort stehlen zu können, besteht demnach derzeit keine objektive Grundlage.
Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß besonders schwerwiegende Gründe vorhanden wären, welche die Lage für die Kläger so untragbar machten, daß ihnen kein anderes Mittel bliebe, als den Dienstrechtsvertrag mit der Beklagten aufzulösen und sie zur Räumung ihres Zimmers zu zwingen. Sollte sich die Beklagte allerdings in Zukunft neuerlich gröbere Verfehlungen, insbesondere ein Vergreifen am Eigentum der Kläger, zu Schulden kommen lassen, könnte das eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO im Zusammenhalt mit § 33 Abs 2 Satz 1,Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 33, Absatz 2, Satz 1,
2. Halbsatz, MRG, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41 und 50 ZPO. Die bis zur vollständigen Zahlung des Wohnungsentgeltes (8.2.1990) aufgelaufenen Kosten (S 14.153,52, darin S 2.233,92 Umsatzsteuer und S 750 Barauslagen) waren den Klägern, welche ohne diese Zahlung obsiegt hätten, zuzuerkennen; mangels Einschränkung des Klagebegehrens haben die Kläger jedoch der Beklagten die weiteren Verfahrenskosten erster Instanz (S 3.294,72, darin S 549,12 Umsatzsteuer) und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (S 14.370,49, darin S 1.978,41 Umsatzsteuer und S 2.500 Barauslagen) zu ersetzen (LGZ Wien in MietSlg 32.426, 35.399, 38.507 uva).2. Halbsatz, MRG, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die bis zur vollständigen Zahlung des Wohnungsentgeltes (8.2.1990) aufgelaufenen Kosten (S 14.153,52, darin S 2.233,92 Umsatzsteuer und S 750 Barauslagen) waren den Klägern, welche ohne diese Zahlung obsiegt hätten, zuzuerkennen; mangels Einschränkung des Klagebegehrens haben die Kläger jedoch der Beklagten die weiteren Verfahrenskosten erster Instanz (S 3.294,72, darin S 549,12 Umsatzsteuer) und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (S 14.370,49, darin S 1.978,41 Umsatzsteuer und S 2.500 Barauslagen) zu ersetzen (LGZ Wien in MietSlg 32.426, 35.399, 38.507 uva).