Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden, auf den § 97 ABGB neue Fassung gestützten Klage, den Beklagten, ihren Ehegatten, schuldig zu erkennen, alles zuunterlassen und vorzukehren, damit sie die - näher bezeichnete - Ehewohnung samt Garage nicht verliere. Sie begehrt ferner, dem Beklagten zur Sicherung ihres Anspruches auf die Ehewohnung mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die ihm gehörigen, im einzelnen näher bezeichneten Liegenschaftsanteile an der EZ 607 des Grundbuches der KG V zu veräußern und dieses Verbot im Grundbuch anzumerken. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die erwähnte Eigentumswohnung, zu deren Erwerb sie einen wesentlichen Beitrag geleistet habe, sei von beiden Parteien solange als Ehewohnung benützt worden, bis der Beklagte die Klägerin und den von ihm adoptierten außerehelichen Sohn der Klägerin verlassen habe, um mit einer Ausländerin in einem ehebrecherischen Verhältnis zu leben. Die Klägerin sei auf diese Wohnung und - infolge ihres Berufes - auch auf die Garage angewiesen. Der Beklagte strebe eine Scheidung der Ehe an und habe ihr die Wohnung für den Fall ihrer Zustimmung in die Scheidung angeboten. Da sie dieses Anbot in der Hoffnung, der Beklagte werde zu ihr zurückfinden, ablehne, habe er nicht nur alle Konten der Klägerin, um die er sich nicht mehr kümmere, gesperrt, sondern habe ihr mit Schreiben vom 19. März 1977 auch mitgeteilt, daß er die Eigentumswohnung veräußern werde. Er habe die Klagen aufgefordert, die Ehewohnung bis Mitte Mai 1977 zu räumen. Da die Klägerin über keine finanziellen Mittel verfüge, wäre sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Zur Sicherung ihres auf den § 97 ABGB gestützten Anspruches und zur Verhütung der drohenden Obdachlosigkeit sei daher die Erlassung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 382 Z.6 EO erforderlich.Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden, auf den Paragraph 97, ABGB neue Fassung gestützten Klage, den Beklagten, ihren Ehegatten, schuldig zu erkennen, alles zuunterlassen und vorzukehren, damit sie die - näher bezeichnete - Ehewohnung samt Garage nicht verliere. Sie begehrt ferner, dem Beklagten zur Sicherung ihres Anspruches auf die Ehewohnung mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die ihm gehörigen, im einzelnen näher bezeichneten Liegenschaftsanteile an der EZ 607 des Grundbuches der KG römisch fünf zu veräußern und dieses Verbot im Grundbuch anzumerken. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die erwähnte Eigentumswohnung, zu deren Erwerb sie einen wesentlichen Beitrag geleistet habe, sei von beiden Parteien solange als Ehewohnung benützt worden, bis der Beklagte die Klägerin und den von ihm adoptierten außerehelichen Sohn der Klägerin verlassen habe, um mit einer Ausländerin in einem ehebrecherischen Verhältnis zu leben. Die Klägerin sei auf diese Wohnung und - infolge ihres Berufes - auch auf die Garage angewiesen. Der Beklagte strebe eine Scheidung der Ehe an und habe ihr die Wohnung für den Fall ihrer Zustimmung in die Scheidung angeboten. Da sie dieses Anbot in der Hoffnung, der Beklagte werde zu ihr zurückfinden, ablehne, habe er nicht nur alle Konten der Klägerin, um die er sich nicht mehr kümmere, gesperrt, sondern habe ihr mit Schreiben vom 19. März 1977 auch mitgeteilt, daß er die Eigentumswohnung veräußern werde. Er habe die Klagen aufgefordert, die Ehewohnung bis Mitte Mai 1977 zu räumen. Da die Klägerin über keine finanziellen Mittel verfüge, wäre sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Zur Sicherung ihres auf den Paragraph 97, ABGB gestützten Anspruches und zur Verhütung der drohenden Obdachlosigkeit sei daher die Erlassung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO erforderlich.
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Antrages. Er führte aus, er sei aus finanziellen Gründen gezwungen, die mit einem Pfandrecht von 700 000 S belastete Wohnung zu verkaufen, werde aber der Klägerin, wie er ihr wiederholt mündlich zugesagt habe, Zug um Zug eine entsprechende Ersatzwohnung beschaffen. Er hat für dieses Vorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag im wesentlichen aus der Erwägung ab, die Bestimmung des § 97 ABGB gewähre dem wohnungsbedürftigen Ehegatten keinen absoluten und unbedingten Anspruch auf die Ehewohnung. Ein dringendes Interesse an der Befriedigung des Wohnbedürfnisses könne bei geschützten Mietwohnungen, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, bei frei finanzierten, in ausreichender Zahl auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Eigentumswohnungen anerkannt werden. Die Gewährung der Unterkunft sei vom Beklagten vielmehr in Form eines Geldunterhaltes zu leisten. Im übrigen gehe das beantragte Sicherungsmittel über das Unterlassungsbegehren hinaus, weil das begehrte Veräußerungsverbot im Gegensatz zum Unterlassungsbegehren auch Wirkung gegen Dritte äußere.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag im wesentlichen aus der Erwägung ab, die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB gewähre dem wohnungsbedürftigen Ehegatten keinen absoluten und unbedingten Anspruch auf die Ehewohnung. Ein dringendes Interesse an der Befriedigung des Wohnbedürfnisses könne bei geschützten Mietwohnungen, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, bei frei finanzierten, in ausreichender Zahl auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Eigentumswohnungen anerkannt werden. Die Gewährung der Unterkunft sei vom Beklagten vielmehr in Form eines Geldunterhaltes zu leisten. Im übrigen gehe das beantragte Sicherungsmittel über das Unterlassungsbegehren hinaus, weil das begehrte Veräußerungsverbot im Gegensatz zum Unterlassungsbegehren auch Wirkung gegen Dritte äußere.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging von folgendem wesentlichen, als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus:
Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 11. Mai 1973 die Eigentumswohnung als Ehewohnung sowie eine Garage. Der Kaufpreis der Wohnung betrug 761 000 S, jener der Garage 48 000 S. Er strebt seit März 1976 die Scheidung der Ehe an. Am 15. März 1976 bot er der Klägerin für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung an. Der Beklagte hat die eheliche Gemeinschaft im März 1976 aufgehoben und wohnt in Wels. Mit Schreiben vom 19. März 1977 teilte er der Klägerin mit, daß er sich infolge geschäftlicher Verluste veranlaßt sehe, die Ehewohnung zu verkaufen. Er bat die Klägerin, sie solle für sich und ihren Sohn eine entsprechende Wohnung suchen. Sie habe bis etwa Mitte Mai Zeit, die Ehewohnung zu räumen. Diesen Termin solle sie genau beachten, weil er ab Mai nicht mehr Besitzer der Wohnung sein werde. Er müsse sie bitten, Wohnungsinteressenten den Zutritt nicht zu verwehren, weil er froh sei, wenn er die Wohnung schnell anbringe. Selbstverständlich könne sie bis Mitte Mai bleiben, damit sie genügend Zeit habe, eine Wohnung zu finden.
Die Klägerin bewohnt mit dem vom Beklagten adoptierten Kind die Ehewohnung und ist berufstätig. Eine andere angemessene Wohnung steht ihr nicht zur Verfügung.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß sich der Schutz des § 97 ABGB auch auf Eigentumswohnungen erstrecke. Bei drohender Gefahr des Verlustes der Wohnung könne der in dieser Gesetzesstelle verankerte Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Als Sicherungsmittel komme hiebei auch ein Veräußerungsverbot im Sinne des § 382 Z. 6 EO in Betracht. Da der Anspruch der Klägerin und die Gefährdung bescheinigt seien, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligenIn rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß sich der Schutz des Paragraph 97, ABGB auch auf Eigentumswohnungen erstrecke. Bei drohender Gefahr des Verlustes der Wohnung könne der in dieser Gesetzesstelle verankerte Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Als Sicherungsmittel komme hiebei auch ein Veräußerungsverbot im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht. Da der Anspruch der Klägerin und die Gefährdung bescheinigt seien, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.