Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben am 28.12.1986 vor dem Standesamt in Vrnjacka Banja, Jugoslawien, die Ehe geschlossen; für den Kläger war das die zweite Eheschließung. Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger, die Beklagte jugoslawische Staatsangehörige. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war in St.Johann/Pongau. Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit August 1989 aufgehoben; die Beklagte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Wien.
Schon am 13.12.1983 hatte der Kläger an sich eine Sterilisation vornehmen lassen; dabei wurde ein Samenleitersegment entnommen. Spermiogramme vom 11.1.1984, 8.11.1988, 16.2.1989 und 1.6.1989 erbrachten keinen Nachweis von Spermien. Seit der Durchführung dieser Operation ist der Kläger zeugungsunfähig. Da er überzeugt ist, wegen seines Berufes die für Kinder notwendige Zeit nicht aufbringen zu können, ist er gegen Kinder in seiner Ehe eingestellt. Schon die erste Ehe des Klägers war deshalb kinderlos geblieben. Der Kläger erklärte auch der Beklagten, daß er gegen Kinder eingestellt sei, keine möchte und wegen seiner Sterilisation auch keine zeugen könne. Die Beklagte war damit einverstanden, daß ihre Ehe mit dem Kläger kinderlos bleiben soll.
Am 26.4.1989 gebar die Beklagte einen Sohn. Dieses Kind stammt nicht vom Kläger; es muß - in dem für die Beklagte günstigsten Fall - einer im August 1988 im klinischen Zentrum Laibach vorgenommenen künstlichen Befruchtung entstammen, von welcher der Kläger keine Kenntnis hatte und der er auch nicht zugestimmt hat.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Trotz ihres Einverständnisses damit, daß ihre Ehe kinderlos bleiben müsse, habe sie schon kurz nach der Eheschließung Bemühungen um ein Kind vertieft und dem Kläger unschöne Szenen bereitet. Hinweise auf die bereits vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung, kinderlos bleiben zu wollen, hätten nichts geholfen; die Beklagte habe vom Kläger verlangt, die Sterilisation rückgängig zu machen, was der Kläger jedoch abgelehnt habe, zumal es aus medizinischen Gründen auch gar nicht mehr möglich sei. Schon wegen dieses Verhaltens der Beklagten sei es zunehmend zu einer Entfremdung zwischen den Ehegatten gekommen. Die Beklagte habe, als der Kläger von seinem Standpunkt nicht abgewichen sei, ihren Willen im Wege eines Ehebruchs durchgesetzt; sie versuche, dem Kläger einzureden, daß das Kind ohnehin von ihm stamme. Sollte die Beklagte aber künstlich befruchtet worden sein, dann sei das ohne Wissen und gegen den Willen des Klägers geschehen, so daß auch dieses Verhalten eine schwere Eheverfehlung begründe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe dem Kläger nie versprochen, eine Ehe ohne Kinder mit ihm eingehen zu wollen; auch sei ihr vor der Eheschließung nicht bekannt gewesen, daß der Kläger nach einer Sterilisation zeugungsunfähig ist. Erst etwa ein Jahr nach der Eheschließung habe ihr der Kläger gestanden, daß er sich schon im Jahr 1983 hatte sterilisieren lassen. Die Beklagte habe dem Kläger erklärt, daß eine Ehe ohne Kind für sie keine Ehe sei. Nachdem der Kläger eingesehen habe, daß die Beklagte ohne Kinder nicht glücklich sein könne, hätten die Streitteile die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung ins Auge gefaßt. Nach mehreren positiven Untersuchungen in Laibach sei der Kläger damit einverstanden gewesen, daß die Beklagte an sich eine künstliche Befruchtung vornehmen lasse.
Für den Fall der Ehescheidung beantragt die Beklagte auszusprechen, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Der Kläger habe der Beklagten vor der Eheschließung seine Zeugungsunfähigkeit verschwiegen und die Nachkommenschaft verweigert. Die Beklagte habe nie zugestimmt, eine Ehe ohne Kinder zu führen; sie sei die Ehe mit dem Kläger vielmehr auch in der Absicht eingegangen, daß sie gemeinsam Kinder haben würden.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Beklagten und wies deren Mitverschuldensantrag ab. Die Beklagte habe die Vereinbarung, in der Ehe mit dem Kläger kinderlos zu bleiben, verletzt. Daß sie - ohne Wissen und gegen den Willen des Klägers - eine künstliche Befruchtung an sich habe vornehmen lassen, sei eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Der Mitverschuldensantrag der Beklagten sei hingegen nicht begründet.Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Beklagten und wies deren Mitverschuldensantrag ab. Die Beklagte habe die Vereinbarung, in der Ehe mit dem Kläger kinderlos zu bleiben, verletzt. Daß sie - ohne Wissen und gegen den Willen des Klägers - eine künstliche Befruchtung an sich habe vornehmen lassen, sei eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG. Der Mitverschuldensantrag der Beklagten sei hingegen nicht begründet.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Kinderlosigkeit könne unter den Ehepartnern im Sinne des § 91 ABGB verbindlich vereinbart werden. Eine solche Einigung im höchstpersönlichen Lebensbereich der Eheleute ende jedoch, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werde. Eine einseitige Auflösung sei daher möglich; werde sie aber grundlos und im Widerspruch zur Pflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners erklärt, dann sei sie rechtswidrig und könne auch einen Scheidungsgrund bilden. Die Beklagte habe schon deshalb eine schwere Eheverfehlung begangen, weil sie trotz der ihr bekannten Einstellung des Klägers in der Kinderfrage ohne sein Wissen und gegen seinen Willen eine künstliche Befruchtung an sich habe vornehmen lassen.Kinderlosigkeit könne unter den Ehepartnern im Sinne des Paragraph 91, ABGB verbindlich vereinbart werden. Eine solche Einigung im höchstpersönlichen Lebensbereich der Eheleute ende jedoch, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werde. Eine einseitige Auflösung sei daher möglich; werde sie aber grundlos und im Widerspruch zur Pflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners erklärt, dann sei sie rechtswidrig und könne auch einen Scheidungsgrund bilden. Die Beklagte habe schon deshalb eine schwere Eheverfehlung begangen, weil sie trotz der ihr bekannten Einstellung des Klägers in der Kinderfrage ohne sein Wissen und gegen seinen Willen eine künstliche Befruchtung an sich habe vornehmen lassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern, hilfsweise sie dahin abzuändern, daß die Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile ausgesprochen werde; weiters stellt die Beklagte auch Aufhebungsanträge.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.