Aus den Entscheidungsgründen:
Strittig ist nur mehr, ob dem Kläger für die Verfassung eines Vertragsentwurfes der von ihm begehrte Betrag von 1715 S als angemessenes Entgelt gebührt oder ob dieses, wie die Untergerichte übereinstimmend annahmen, nur 1000 S betrage.
Vorauszuschicken ist, daß die Revision - entgegen der Auffassung des Beklagten - zulässig ist, mögen auch beide Vorinstanzen übereinstimmend das Begehren auf Zahlung des jetzt nur mehr strittigen Betrages von 699.32 S für Vertragserrichtung abgewiesen haben. Für die Zulässigkeit der Revision ist nicht der Wert des Revisionsgegenstandes maßgebend, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckte (SZ 24/335 = Jud 56). Das Berufungsgericht entschied über einen Betrag von 947.39 S s A. Hievon sprach es dem Kläger den Betrag von 248.07 S zu und wies das Mehrbegehren von 699.32 S ab. Da eine vollständige Bestätigung des Urteils des Erstgerichts durch das Berufungsgericht demnach nicht vorliegt, ist die Revision zulässig.
Der Kläger machte schon in der Berufung geltend, daß das Erstgericht seinen Honoraranspruch der Höhe nach nicht mehr zu überprüfen hatte, weil der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1968 folgendes erklärte: "Die Höhe der geltend gemachten Forderung werde nicht bestritten, es sei jedoch zu berücksichtigen, daß er an der Konferenz vom 30. Juli 1968 nicht teilgenommen habe, wenn seine Gattin teilgenommen habe, sei auch dieser Betrag gerechtfertigt." Das Berufungsgericht hielt diesen Einwand nicht für wesentlich. Es führte dazu aus, daß in der Erklärung des Beklagten, die Forderung des Klägers nicht zu bestreiten ein Anerkenntnis des Anspruchs des Klägers schon deshalb nicht erblickt werden könne, weil der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens beanträgt habe. In einer solchen Erklärung könnte lediglich ein Tatsachengeständnis i S des § 266 ZPO gelegen sein. Ein solches Geständnis könne sich jedoch nur auf Tatsachen oder auf einen einem Recht oder einem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Tatsachenkomplex beziehen. Ein solches Geständnis bleibe jedoch schon dann wirkungslos, wenn es mit offenkundigen oder sonst dem Gericht bekannt gewordenen Umständen in Widerspruch stehe.Der Kläger machte schon in der Berufung geltend, daß das Erstgericht seinen Honoraranspruch der Höhe nach nicht mehr zu überprüfen hatte, weil der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1968 folgendes erklärte: "Die Höhe der geltend gemachten Forderung werde nicht bestritten, es sei jedoch zu berücksichtigen, daß er an der Konferenz vom 30. Juli 1968 nicht teilgenommen habe, wenn seine Gattin teilgenommen habe, sei auch dieser Betrag gerechtfertigt." Das Berufungsgericht hielt diesen Einwand nicht für wesentlich. Es führte dazu aus, daß in der Erklärung des Beklagten, die Forderung des Klägers nicht zu bestreiten ein Anerkenntnis des Anspruchs des Klägers schon deshalb nicht erblickt werden könne, weil der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens beanträgt habe. In einer solchen Erklärung könnte lediglich ein Tatsachengeständnis i S des Paragraph 266, ZPO gelegen sein. Ein solches Geständnis könne sich jedoch nur auf Tatsachen oder auf einen einem Recht oder einem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Tatsachenkomplex beziehen. Ein solches Geständnis bleibe jedoch schon dann wirkungslos, wenn es mit offenkundigen oder sonst dem Gericht bekannt gewordenen Umständen in Widerspruch stehe.
In der Revision bekämpft der Kläger diese Rechtsansicht. Die Untergerichte hätten ihm seinen Honoraranspruch, dessen Höhe gar nicht bestritten gewesen sei, im vollen Umfang zuerkennen müssen.
Hiezu ist folgendes zu sagen.
Die Erklärung des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1968, die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu bestreiten, hat hier dieselbe Bedeutung wie die besonders in Schadenersatzprozessen überaus häufige Außerstreitstellung des Anspruches der Höhe nach. Dies kann verschiedenes bedeuten. Werden damit bestimmte Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig zugegeben, dann liegt ein prozessuales Geständnis i S des § 266 ZPO vor. In einem solchen Fall entfällt die Beweisbedürftigkeit der zugestandenen Tatsache. Im vorliegenden Falle kann der Anerkennung des Honoraranspruchs des Klägers der Höhe nach durch den Beklagten nicht die Bedeutung eines Tatsachengeständnisses nach § 266 ZPO zuerkannt werden, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannte. Denn für die Errichtung eines Vertrages von einem Rechtsanwalt gebührt mangels Vereinbarung und mangels Regelung im Rechtsanwaltstarif ein angemessenes Entgelt (Klang[2] IV/1 803 bei Anm 8, SZ 25/33). Was angemessen ist, ist aber vorwiegend Rechtsfrage, nicht Tatfrage und nicht Gegenstand eines Tatsachengeständnisses. Auch eine Anerkennung i S des § 395 ZPO liegt nicht vor, weil der Grund des Anspruchs bestritten wurde. Trotzdem ist die Erklärung des Beklagten im Prozeß, die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu bestreiten, nicht bedeutungslos, weil vom prozessualen Anerkenntnis die privatrechtliche Anerkennung zu unterscheiden ist und letztere gemäß dem das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch unter einer Bedingung möglich ist (Pollak, System[2], 406, Fasching, III 606; vgl auch Ehrenzweig[1] I/1 343). Im vorliegenden Fall stand zunächst die Beantwortung der Frage im Vordergrund, ob der Beklagte überhaupt Leistungen des Klägers in Anspruch genommen hat, ob er also dessen Vertragspartner bei dem dem Kläger erteilten Mandat gewesen ist. Wenn nun aus dem Mandat ein Honoraranspruch abgeleitet wird und der Beklagte im Prozeß dem Kläger erklärt, den geforderten Betrag zuschulden, falls ein Mandatsverhältnis bestehen sollte, so liegt darin die privatrechtliche Anerkennung der Forderung, bedingt durch die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens des Anspruchs dem Gründe nach. Eine solche im Prozeß getroffene privatrechtliche Vereinbarung ist vom Gericht zu beachten und hindert dieses, die Höhe des Anspruchs selbständig zu prüfen.Die Erklärung des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1968, die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu bestreiten, hat hier dieselbe Bedeutung wie die besonders in Schadenersatzprozessen überaus häufige Außerstreitstellung des Anspruches der Höhe nach. Dies kann verschiedenes bedeuten. Werden damit bestimmte Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig zugegeben, dann liegt ein prozessuales Geständnis i S des Paragraph 266, ZPO vor. In einem solchen Fall entfällt die Beweisbedürftigkeit der zugestandenen Tatsache. Im vorliegenden Falle kann der Anerkennung des Honoraranspruchs des Klägers der Höhe nach durch den Beklagten nicht die Bedeutung eines Tatsachengeständnisses nach Paragraph 266, ZPO zuerkannt werden, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannte. Denn für die Errichtung eines Vertrages von einem Rechtsanwalt gebührt mangels Vereinbarung und mangels Regelung im Rechtsanwaltstarif ein angemessenes Entgelt (Klang[2] IV/1 803 bei Anmerkung 8, SZ 25/33). Was angemessen ist, ist aber vorwiegend Rechtsfrage, nicht Tatfrage und nicht Gegenstand eines Tatsachengeständnisses. Auch eine Anerkennung i S des Paragraph 395, ZPO liegt nicht vor, weil der Grund des Anspruchs bestritten wurde. Trotzdem ist die Erklärung des Beklagten im Prozeß, die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu bestreiten, nicht bedeutungslos, weil vom prozessualen Anerkenntnis die privatrechtliche Anerkennung zu unterscheiden ist und letztere gemäß dem das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch unter einer Bedingung möglich ist (Pollak, System[2], 406, Fasching, römisch drei 606; vergleiche auch Ehrenzweig[1] I/1 343). Im vorliegenden Fall stand zunächst die Beantwortung der Frage im Vordergrund, ob der Beklagte überhaupt Leistungen des Klägers in Anspruch genommen hat, ob er also dessen Vertragspartner bei dem dem Kläger erteilten Mandat gewesen ist. Wenn nun aus dem Mandat ein Honoraranspruch abgeleitet wird und der Beklagte im Prozeß dem Kläger erklärt, den geforderten Betrag zuschulden, falls ein Mandatsverhältnis bestehen sollte, so liegt darin die privatrechtliche Anerkennung der Forderung, bedingt durch die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens des Anspruchs dem Gründe nach. Eine solche im Prozeß getroffene privatrechtliche Vereinbarung ist vom Gericht zu beachten und hindert dieses, die Höhe des Anspruchs selbständig zu prüfen.
Dem Kläger war daher, da der Grund des Anspruchs feststeht, der für die Vertragsrichtung geforderte Betrag von 1715 S im vollen Umfang zuzusprechen.