xDie Revision ist nicht begründet.
Als Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, nicht beachtet zu haben, dass der Beklagte in der ersten Streitverhandlung vom 2. 12. 1959 vorgebracht habe, ihm sei der Auftrag zur Errichtung des Aufzuges gegeben worden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht die übrigen Beweisergebnisse zur Frage der Passivlegitimation nicht beachtet habe. Zur Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, es ergebe sich aus den Feststellungen der Untergerichte eindeutig, dass der Kläger mit dem Vater des Beklagten, dem Gewerbeinhaber Josef H*****, in keinem Vertragsverhältnis stand. Es sei ohneweiters möglich und rechtlich auch unbedenklich, dass der Vater des Beklagten, der Gewerbeinhaber sei, dem Beklagten gestatte, auf eigene Rechnung und Gefahr den gegenständlichen Aufzug zu errichten. In diesem Falle könne von einer Pfuscharbeit keine Rede sein, weil die Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes, wenn auch auf Rechnung und Gefahr des Beklagten, durchgeführt wurden. Aus diesen Revisionsausführungen ergibt sich, dass der Kläger das Wesen der von ihm in zweiter Instanz vorgenommenen Außerstreitstellung verkennt. Der Beklagte war nicht gehindert, die Einwendung des Mangels der Passivlegitimation erst in der zweiten Streitverhandlung zu erheben. Durch die Erhebung dieser Einwendung in erster Instanz wurde strittig, wer Vertragspartner des Klägers war. Da die Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte sei der Vertragspartner gewesen, in der Berufung des Beklagten bekämpft wurde, hätte das Berufungsgericht diese Feststellung des Erstgerichtes zu überprüfen gehabt. Von dieser Verpflichtung wurde es aber dadurch enthoben, dass die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung die oben erwähnte Außerstreitstellung vornahmen. Nach § 266 Abs 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatz im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden wurden. Diese Außerstreitstellung war auch noch in zweiter Instanz möglich (Entscheidungen vom 5. November 1958, EvBl 1959, Nr. 78, und vom 26. Mai 1937, JBl 1937, S. 452). Die außer Streit gestellten Tatsachen waren vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrundezulegen, weil die Außerstreitstellung vom Kläger keineswegs mit irgendwelchen Einschränkungen oder Zusätzen vorgenommen wurde, insbesondere nicht mit dem (eine unzulässige Neuerung darstellenden) Zusatz, dass die Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr des Beklagten vorgenommen werden sollten. War aber der Beklagte nicht Vertragspartner, sondern nur Erfüllungsgehilfe seines Vaters, so kann sich der Kläger mit seinen Schadenersatzansprüchen wegen nicht gehöriger Erfüllung des Werkvertrages über die Errichtung des Aufzuges nur an seinen Vertragspartner und nicht an den Beklagten wenden.Als Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, nicht beachtet zu haben, dass der Beklagte in der ersten Streitverhandlung vom 2. 12. 1959 vorgebracht habe, ihm sei der Auftrag zur Errichtung des Aufzuges gegeben worden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht die übrigen Beweisergebnisse zur Frage der Passivlegitimation nicht beachtet habe. Zur Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, es ergebe sich aus den Feststellungen der Untergerichte eindeutig, dass der Kläger mit dem Vater des Beklagten, dem Gewerbeinhaber Josef H*****, in keinem Vertragsverhältnis stand. Es sei ohneweiters möglich und rechtlich auch unbedenklich, dass der Vater des Beklagten, der Gewerbeinhaber sei, dem Beklagten gestatte, auf eigene Rechnung und Gefahr den gegenständlichen Aufzug zu errichten. In diesem Falle könne von einer Pfuscharbeit keine Rede sein, weil die Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes, wenn auch auf Rechnung und Gefahr des Beklagten, durchgeführt wurden. Aus diesen Revisionsausführungen ergibt sich, dass der Kläger das Wesen der von ihm in zweiter Instanz vorgenommenen Außerstreitstellung verkennt. Der Beklagte war nicht gehindert, die Einwendung des Mangels der Passivlegitimation erst in der zweiten Streitverhandlung zu erheben. Durch die Erhebung dieser Einwendung in erster Instanz wurde strittig, wer Vertragspartner des Klägers war. Da die Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte sei der Vertragspartner gewesen, in der Berufung des Beklagten bekämpft wurde, hätte das Berufungsgericht diese Feststellung des Erstgerichtes zu überprüfen gehabt. Von dieser Verpflichtung wurde es aber dadurch enthoben, dass die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung die oben erwähnte Außerstreitstellung vornahmen. Nach Paragraph 266, Absatz eins, ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatz im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden wurden. Diese Außerstreitstellung war auch noch in zweiter Instanz möglich (Entscheidungen vom 5. November 1958, EvBl 1959, Nr. 78, und vom 26. Mai 1937, JBl 1937, S. 452). Die außer Streit gestellten Tatsachen waren vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrundezulegen, weil die Außerstreitstellung vom Kläger keineswegs mit irgendwelchen Einschränkungen oder Zusätzen vorgenommen wurde, insbesondere nicht mit dem (eine unzulässige Neuerung darstellenden) Zusatz, dass die Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr des Beklagten vorgenommen werden sollten. War aber der Beklagte nicht Vertragspartner, sondern nur Erfüllungsgehilfe seines Vaters, so kann sich der Kläger mit seinen Schadenersatzansprüchen wegen nicht gehöriger Erfüllung des Werkvertrages über die Errichtung des Aufzuges nur an seinen Vertragspartner und nicht an den Beklagten wenden.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.