Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt das Urteil, die erstbeklagte Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft und der Zweitbeklagte seien schuldig,
1.) das Eigentumsrecht des Klägers
a) an dem Grundstück Nr. 58/51 im Ausmaße von 336 m2, zugeschrieben der EZ. 625, KG. P***** bei K*****,
b) an dem Baugrundstück Nr. 404 im Ausmaße von 121 m2, zugeschrieben der EZ. 513, KG. P***** bei K*****,
c) an jenem Teile des Grundstückes Nr. 58/17, zugeschrieben der EZ. 513, KG. P***** bei K*****, welcher im provisorischen Lageplan des Dipl. Ing. Gretl St*****, Konsulent für Vermessungswesen in V*****, vom 27. 1. 1960, B Nr. 2045, mit gelber Farbe bezeichnet ist, im Ausmaße von rund 342 m2,
gegen Bezahlung des durch einen gerichtlich beeideten Schätzmann ermittelten gemeinen Wertes anzuerkennen;
2.) nach Lösung des auf den Liegenschaften EZ. 625 und EZ. 513 der KG. P***** bei K***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen die Abtretung der zu 1.) angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger zu willigen.
Die erstbeklagte Partei, eine Siedlungsgenossenschaft, ist bücherliche Eigentümerin eines Grundstückskomplexes, der nach einem Widmungsplan für die Errichtung von Siedlungshäusern unterteilt und mit einem befristeten Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bundes-Wohnungs- und Siedlungsfonds belastet ist. Der Kläger, der sein Begehren ausdrücklich auf § 418 ABGB. gründet, brachte vor, der Zweitbeklagte habe von der Erstbeklagten als Siedler der nunmehr als Waldhaussiedlung bezeichneten Siedlung die Grundstücke Nr. 58/17 und 58/51 gekauft. Der Kaufvertrag habe mit Rücksicht auf das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht verbüchert werden können. Der Zweitbeklagte habe nach einer Bestätigung der Erstbeklagten den Kaufschilling für den Grund und die Baukosten zur Gänze bezahlt. Der Kläger sei Bäckermeister und Schwiegersohn des Zweitbeklagten. Es sei vereinbart worden, dass er auf den Grundstücken Nr. 58/17 und 58/51 einen Bäckereibetrieb errichte, ohne dass jedoch genaue Abreden getroffen worden wären. Der Zweitbeklagte habe auf diesen Grundstücken zunächst ein Wohnhaus samt Nebengebäuden errichtet, wobei der Kläger beim Bau tatkräftig mitgeholfen habe. In den Jahren 1949 bis 1950 habe der Kläger auf diesen Grundstücken ein gemauertes Parterrebäckereigebäude, beinhaltend ein Verkaufslokal, eine Backstube, ein Magazin, ein Büro mit Bad und Closettanlage, im Ausmaß von 15 x 18 m erbaut. Dem Kläger sei das Bäckereigewerbe mit dem Standort in diesem Neubau verliehen worden. Es sei besprochen gewesen, dass der Kläger außer dem verbauten Grundstück auch noch ein Grundstück, welches für die Zufahrt, die Reparatur des Hauses, die Aufstellung einer Garage - da ein PKW. für den Betrieb erforderlich sei - und einer Brennstoffhütte sich als unentbehrlich erweise, erhalten solle. Diese zugesicherte Grundfläche sei auch bereits vermessen worden. Sie habe sich aus dem Grundstücke Nr. 58/51, der verbauten Fläche und einem Teil des Grundstückes Nr. 58/17 zusammensetzen sollen, der um die verbaute Fläche herum und etwa südöstlich davon gelegen sei. Die Grundfläche des verbauten Bäckereigebäudes sei als Baugrundstück Nr. 404 im Anmeldungsbogen TZ. 252/1952 abgesondert dargestellt. In der Folgezeit habe die erstbeklagte Partei durch ihren Obmann behauptet, es sei nicht richtig, dass die erstbeklagte Partei als bücherliche Eigentümerin dem Kläger eine Baubewilligung erteilt und der Zweitbeklagte die Kosten für dieses Grundstück bezahlt habe. Man könne auch nicht bestätigen, dass der Zweitbeklagte außerbücherlicher Eigentümer sei. Der Zweitbeklagte habe erklärt, dass er ein Eigentumsrecht des Klägers an den beanspruchten Grundflächen nicht anerkennen könne. Der Kläger sei jedoch als redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB. anzusehen und habe daher Eigentum in dem beanspruchten Ausmaß erhalten.Die erstbeklagte Partei, eine Siedlungsgenossenschaft, ist bücherliche Eigentümerin eines Grundstückskomplexes, der nach einem Widmungsplan für die Errichtung von Siedlungshäusern unterteilt und mit einem befristeten Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bundes-Wohnungs- und Siedlungsfonds belastet ist. Der Kläger, der sein Begehren ausdrücklich auf Paragraph 418, ABGB. gründet, brachte vor, der Zweitbeklagte habe von der Erstbeklagten als Siedler der nunmehr als Waldhaussiedlung bezeichneten Siedlung die Grundstücke Nr. 58/17 und 58/51 gekauft. Der Kaufvertrag habe mit Rücksicht auf das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht verbüchert werden können. Der Zweitbeklagte habe nach einer Bestätigung der Erstbeklagten den Kaufschilling für den Grund und die Baukosten zur Gänze bezahlt. Der Kläger sei Bäckermeister und Schwiegersohn des Zweitbeklagten. Es sei vereinbart worden, dass er auf den Grundstücken Nr. 58/17 und 58/51 einen Bäckereibetrieb errichte, ohne dass jedoch genaue Abreden getroffen worden wären. Der Zweitbeklagte habe auf diesen Grundstücken zunächst ein Wohnhaus samt Nebengebäuden errichtet, wobei der Kläger beim Bau tatkräftig mitgeholfen habe. In den Jahren 1949 bis 1950 habe der Kläger auf diesen Grundstücken ein gemauertes Parterrebäckereigebäude, beinhaltend ein Verkaufslokal, eine Backstube, ein Magazin, ein Büro mit Bad und Closettanlage, im Ausmaß von 15 x 18 m erbaut. Dem Kläger sei das Bäckereigewerbe mit dem Standort in diesem Neubau verliehen worden. Es sei besprochen gewesen, dass der Kläger außer dem verbauten Grundstück auch noch ein Grundstück, welches für die Zufahrt, die Reparatur des Hauses, die Aufstellung einer Garage - da ein PKW. für den Betrieb erforderlich sei - und einer Brennstoffhütte sich als unentbehrlich erweise, erhalten solle. Diese zugesicherte Grundfläche sei auch bereits vermessen worden. Sie habe sich aus dem Grundstücke Nr. 58/51, der verbauten Fläche und einem Teil des Grundstückes Nr. 58/17 zusammensetzen sollen, der um die verbaute Fläche herum und etwa südöstlich davon gelegen sei. Die Grundfläche des verbauten Bäckereigebäudes sei als Baugrundstück Nr. 404 im Anmeldungsbogen TZ. 252 aus 1952, abgesondert dargestellt. In der Folgezeit habe die erstbeklagte Partei durch ihren Obmann behauptet, es sei nicht richtig, dass die erstbeklagte Partei als bücherliche Eigentümerin dem Kläger eine Baubewilligung erteilt und der Zweitbeklagte die Kosten für dieses Grundstück bezahlt habe. Man könne auch nicht bestätigen, dass der Zweitbeklagte außerbücherlicher Eigentümer sei. Der Zweitbeklagte habe erklärt, dass er ein Eigentumsrecht des Klägers an den beanspruchten Grundflächen nicht anerkennen könne. Der Kläger sei jedoch als redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB. anzusehen und habe daher Eigentum in dem beanspruchten Ausmaß erhalten.
Im Verfahren vor dem Erstgericht ergänzte der Kläger sein Vorbringen noch dahin, dass sämtliche Gebäude vom Kläger und vom Zweitbeklagten gemeinsam erbaut worden seien. Im Jahre 1959 sei dann "eine Teilung dahin vorgenommen worden", dass der Zweitbeklagte Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude für sich in Anspruch genommen, dagegen erklärt habe, auf die für das Bäckereigebäude gemachten Aufwendungen zugunsten seiner Tochter zu verzichten. Die Tochter wiederum habe auf diese Aufwendungen zugunsten ihres Gatten, des Klägers, verzichtet. Die Erstbeklagte habe von der Bauführung des Klägers gewusst. Es treffe zu, dass der Kläger das auf der Bauparzelle 404 errichtete Gebäude (Bäckereigebäude) mit dem Kaufvertrag vom 23. 6. 1959 als "Bauwerk auf fremdem Grund gem. § 435 ABGB." verkauft habe, wie die Beklagten behaupteten. Die Käufer hätten aber einen obligatorischen Anspruch (- offenbar dem Kläger gegenüber -) auf Übergabe des Grundes und bücherliche Durchführung. Eben um "die bücherliche Durchführung zu ermöglichen, sei der Kläger genötigt, die vorliegende Klage einzubringen, damit endlich die Eigentums- und Besitzverhältnisse klargestellt werden könnten".Im Verfahren vor dem Erstgericht ergänzte der Kläger sein Vorbringen noch dahin, dass sämtliche Gebäude vom Kläger und vom Zweitbeklagten gemeinsam erbaut worden seien. Im Jahre 1959 sei dann "eine Teilung dahin vorgenommen worden", dass der Zweitbeklagte Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude für sich in Anspruch genommen, dagegen erklärt habe, auf die für das Bäckereigebäude gemachten Aufwendungen zugunsten seiner Tochter zu verzichten. Die Tochter wiederum habe auf diese Aufwendungen zugunsten ihres Gatten, des Klägers, verzichtet. Die Erstbeklagte habe von der Bauführung des Klägers gewusst. Es treffe zu, dass der Kläger das auf der Bauparzelle 404 errichtete Gebäude (Bäckereigebäude) mit dem Kaufvertrag vom 23. 6. 1959 als "Bauwerk auf fremdem Grund gem. Paragraph 435, ABGB." verkauft habe, wie die Beklagten behaupteten. Die Käufer hätten aber einen obligatorischen Anspruch (- offenbar dem Kläger gegenüber -) auf Übergabe des Grundes und bücherliche Durchführung. Eben um "die bücherliche Durchführung zu ermöglichen, sei der Kläger genötigt, die vorliegende Klage einzubringen, damit endlich die Eigentums- und Besitzverhältnisse klargestellt werden könnten".
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht führte nur Urkundenbeweise durch und wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei zur Erhebung der Klage nicht legitimiert, da er das Haus an die Ehegatten S***** als Überbau veräußert und übergeben habe. Überdies sei er auch nicht als redlicher Bauführer anzusehen, da es ihm bewusst gewesen sei, dass das Bauwerk auf fremdem Grunde stehe, weshalb er es auch als Überbau verkaufte. Ein Eigentumserwerb nach § 418 ABGB. könne auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Beistellung von Mitteln durch den Zweitbeklagten das Gebäude nicht allein mit eigenen Mitteln erbaute.Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht führte nur Urkundenbeweise durch und wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei zur Erhebung der Klage nicht legitimiert, da er das Haus an die Ehegatten S***** als Überbau veräußert und übergeben habe. Überdies sei er auch nicht als redlicher Bauführer anzusehen, da es ihm bewusst gewesen sei, dass das Bauwerk auf fremdem Grunde stehe, weshalb er es auch als Überbau verkaufte. Ein Eigentumserwerb nach Paragraph 418, ABGB. könne auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Beistellung von Mitteln durch den Zweitbeklagten das Gebäude nicht allein mit eigenen Mitteln erbaute.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der klagenden Partei gegen das Ersturteil, soweit sie sich gegen die hinsichtlich des Zweitbeklagten erfolgte Abweisung des Punktes 2.) des Klagebegehrens (Abgabe der Abtrennungs- und Einverleibungsbewilligung) richtete, keine Folge, hob im Übrigen mit Beschluss unter Rechtskraftvorbehalt das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Gegenüber dem Zweitbeklagten sei das Begehren auf Erteilung der Bewilligung zur Abschreibung und Einverleibung in jedem Falle abzuweisen, da der Bauführer durch die Bauführung ex lege unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung Eigentum, und zwar gegen den bücherlichen Eigentümer, erwerbe, da ein allfällig bestehendes außerbücherliches Eigentum durch den gesetzlichen Eigentumserwerb verdrängt werde. Im Übrigen aber sei die Rechtssache nicht spruchreif und das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es müsse in erster Linie erörtert und geklärt werden, wer bei der Erbauung des Bäckereigebäudes der Bauführer gewesen sei. Als redlicher Bauführer sei nicht nur jemand anzusehen, der sich aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse des verbauten Grundes irrt, sondern auch derjenige, der glaube, dass er auf Grund einer erhaltenen Erlaubnis dort, wo er baut, auch bauen dürfe. Es könne dem Kläger nicht schaden, dass er wusste, auf fremdem Grund gebaut zu haben, denn er habe sich schon in der Klage darauf berufen, dass die Errichtung des Bäckereibetriebes auf einer Vereinbarung beruhe, ohne sich allerdings darüber näher auszulassen, mit wem er diese Vereinbarung geschlossen habe, was nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 182 ZPO. aufgeklärt werden müsse. Falls eine Vereinbarung mit der erstbeklagten Partei als der bücherlichen Liegenschaftseigentümerin erweislich sein sollte, sei der redliche Bauführer so zu behandeln, als ob keine Abrede vorliege, weil die Vereinbarung von der Erstbeklagten nicht eingehalten worden sei. Der Zweitbeklagte schließlich als angeblicher außerbücherlicher Grundeigentümer hätte die Bauführung durch seine Beteiligung daran jedenfalls gebilligt. Welche Fläche aber im Einzelnen für die Benützung des Hauses unentbehrlich sei, hänge von den Umständen des besonderen Falles ab, weshalb auch in dieser Richtung entsprechende Behauptungen abzufordern seien. Für das von der bestätigten Abweisung nicht umfasste Begehren gegenüber dem Zweitbeklagten sei ein hinreichendes rechtliches Interesse des Klägers gegeben, weil durch Rechtserwerb des Klägers das Anwartschaftsrecht des Zweitbeklagten gegenüber der erstbeklagten Partei untergegangen wäre, dieser Umstand aber vom Zweitbeklagten bestritten werde. Sollte sich aber erweisen, dass eine Vereinbarung über die Bauführung mit dem Zweitbeklagten getroffen wurde, so werde es von Bedeutung sein, ob der Zweitbeklagte tatsächlich außerbücherlicher Liegenschaftseigentümer sei. Es werde zwar der außerbücherliche Eigentümer nicht als befugt angesehen werden können, einem Dritten das Bauen auf seinem Grunde mit der Wirkung zu gestatten, dass sich daran die Folgen des Eigentumserwerbes nach § 418 ABGB. knüpfen. Doch könne jedenfalls an der Redlichkeit des Bauführers in einem solchen Fall nicht gezweifelt werden. Es werde daher letzten Endes darauf abzustellen sein, ob der bücherliche Eigentümer, also die erstbeklagte Partei, von der Bauführung Kenntnis gehabt und diese nicht sogleich untersagt habe. Die vom Kläger vorgenommene Veräußerung des Bauwerkes als Überbau jedoch habe keinerlei Einfluss auf seine Legitimation zur Klage. Nach der Aktenlage bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, diesen Bau als Superädifikat zu qualifizieren, da von einer zeitlichen Beschränkung des Verbleibens des Bauwerkes auf dem Grund keine Rede sei.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der klagenden Partei gegen das Ersturteil, soweit sie sich gegen die hinsichtlich des Zweitbeklagten erfolgte Abweisung des Punktes 2.) des Klagebegehrens (Abgabe der Abtrennungs- und Einverleibungsbewilligung) richtete, keine Folge, hob im Übrigen mit Beschluss unter Rechtskraftvorbehalt das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Gegenüber dem Zweitbeklagten sei das Begehren auf Erteilung der Bewilligung zur Abschreibung und Einverleibung in jedem Falle abzuweisen, da der Bauführer durch die Bauführung ex lege unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung Eigentum, und zwar gegen den bücherlichen Eigentümer, erwerbe, da ein allfällig bestehendes außerbücherliches Eigentum durch den gesetzlichen Eigentumserwerb verdrängt werde. Im Übrigen aber sei die Rechtssache nicht spruchreif und das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es müsse in erster Linie erörtert und geklärt werden, wer bei der Erbauung des Bäckereigebäudes der Bauführer gewesen sei. Als redlicher Bauführer sei nicht nur jemand anzusehen, der sich aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse des verbauten Grundes irrt, sondern auch derjenige, der glaube, dass er auf Grund einer erhaltenen Erlaubnis dort, wo er baut, auch bauen dürfe. Es könne dem Kläger nicht schaden, dass er wusste, auf fremdem Grund gebaut zu haben, denn er habe sich schon in der Klage darauf berufen, dass die Errichtung des Bäckereibetriebes auf einer Vereinbarung beruhe, ohne sich allerdings darüber näher auszulassen, mit wem er diese Vereinbarung geschlossen habe, was nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 182, ZPO. aufgeklärt werden müsse. Falls eine Vereinbarung mit der erstbeklagten Partei als der bücherlichen Liegenschaftseigentümerin erweislich sein sollte, sei der redliche Bauführer so zu behandeln, als ob keine Abrede vorliege, weil die Vereinbarung von der Erstbeklagten nicht eingehalten worden sei. Der Zweitbeklagte schließlich als angeblicher außerbücherlicher Grundeigentümer hätte die Bauführung durch seine Beteiligung daran jedenfalls gebilligt. Welche Fläche aber im Einzelnen für die Benützung des Hauses unentbehrlich sei, hänge von den Umständen des besonderen Falles ab, weshalb auch in dieser Richtung entsprechende Behauptungen abzufordern seien. Für das von der bestätigten Abweisung nicht umfasste Begehren gegenüber dem Zweitbeklagten sei ein hinreichendes rechtliches Interesse des Klägers gegeben, weil durch Rechtserwerb des Klägers das Anwartschaftsrecht des Zweitbeklagten gegenüber der erstbeklagten Partei untergegangen wäre, dieser Umstand aber vom Zweitbeklagten bestritten werde. Sollte sich aber erweisen, dass eine Vereinbarung über die Bauführung mit dem Zweitbeklagten getroffen wurde, so werde es von Bedeutung sein, ob der Zweitbeklagte tatsächlich außerbücherlicher Liegenschaftseigentümer sei. Es werde zwar der außerbücherliche Eigentümer nicht als befugt angesehen werden können, einem Dritten das Bauen auf seinem Grunde mit der Wirkung zu gestatten, dass sich daran die Folgen des Eigentumserwerbes nach Paragraph 418, ABGB. knüpfen. Doch könne jedenfalls an der Redlichkeit des Bauführers in einem solchen Fall nicht gezweifelt werden. Es werde daher letzten Endes darauf abzustellen sein, ob der bücherliche Eigentümer, also die erstbeklagte Partei, von der Bauführung Kenntnis gehabt und diese nicht sogleich untersagt habe. Die vom Kläger vorgenommene Veräußerung des Bauwerkes als Überbau jedoch habe keinerlei Einfluss auf seine Legitimation zur Klage. Nach der Aktenlage bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, diesen Bau als Superädifikat zu qualifizieren, da von einer zeitlichen Beschränkung des Verbleibens des Bauwerkes auf dem Grund keine Rede sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z. 4 ZPO.) bekämpft. Der Revisionsantrag zielt auf eine Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht im ganzen Umfange ab. Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) bekämpft. Der Revisionsantrag zielt auf eine Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht im ganzen Umfange ab. Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Aufhebungsbeschluss wird von den beklagten Parteien mit Rekurs bekämpft. Soweit damit auch eine Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils begehrt wird, ist der Rekursantrag jedenfalls verfehlt, weil in einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, der das erstgerichtliche Urteil aufhebt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (EvBl. 1958 Nr. 154). Dies fällt aber nicht weiter ins Gewicht, weil im Rekursverfahren nicht einmal die Stellung eines bestimmten Rekursantrages erforderlich und im Übrigen die Absicht der Rechtsmittelwerber klar erkennbar ist, den angefochtenen Beschluss zu beheben.