Der Revisionsrekurs ist teilweise zulässig und berechtigt; im Übrigen aber unzulässig.
Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass berufenen Erben, die (noch) keine Erbserklärung abgegeben haben, nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittellegitimation aus der Erwägung zu versagen ist, dass, wer die Erbserklärung mit ihren weitreichenden Rechtsfolgen vorerst oder überhaupt unterlässt, nicht Einfluss auf das Abhandlungsverfahren nehmen kann (SZ 46/117; EFSlg 55.420 mwN). Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation in Fällen zuerkannt, in denen der berufene Erbe bereits ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre liegt (NZ 1974, 60; RZ 1976/54; EFSlg 70.235: Fehler im Verfahren; SZ 46/117: keine Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten; EvBl 1974/300; SZ 56/195: Zweifel, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist).
Im vorliegenden Fall hätte der mj. V***** J***** vor Einbringung seines Rekurses ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Erbserklärung abzugeben, wie er es nach der Entscheidung des Rekursgerichts, wenn auch entgegen § 799 ABGB ohne Angabe des Titels, durch den Kollisionskurator getan hat. Seine Säumnis nur seine Erbserklärung schließt aber seine Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichts mit seine Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert (s EFSlg 67.300). Das trifft für den Beschluss über die Bestellung des Kollisionskurators zu: Die Bestellung eines Kollisionskurators hat nämlich in jenem Bereich, für den die Bestellung gilt, zur Folge, dass Rechtshandlungen des Minderjährigen (seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters) zivilrechtlich ungültig und Prozesshandlungen nichtig sind (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu §§ 271, 272). Der Beschluss über die Bestellung des Kollisionskurators im Abhandlungsverfahren kann daher von dem (durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen) Minderjährigen unabhängig davon angefochten werden, ob der Minderjährige eine Erbserklärung abgegeben hat.Im vorliegenden Fall hätte der mj. V***** J***** vor Einbringung seines Rekurses ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Erbserklärung abzugeben, wie er es nach der Entscheidung des Rekursgerichts, wenn auch entgegen Paragraph 799, ABGB ohne Angabe des Titels, durch den Kollisionskurator getan hat. Seine Säumnis nur seine Erbserklärung schließt aber seine Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichts mit seine Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß Paragraph 9, AußStrG rechtsmittellegitimiert (s EFSlg 67.300). Das trifft für den Beschluss über die Bestellung des Kollisionskurators zu: Die Bestellung eines Kollisionskurators hat nämlich in jenem Bereich, für den die Bestellung gilt, zur Folge, dass Rechtshandlungen des Minderjährigen (seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters) zivilrechtlich ungültig und Prozesshandlungen nichtig sind (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraphen 271, 272,). Der Beschluss über die Bestellung des Kollisionskurators im Abhandlungsverfahren kann daher von dem (durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen) Minderjährigen unabhängig davon angefochten werden, ob der Minderjährige eine Erbserklärung abgegeben hat.
Der angefochtene Beschluss ist somit in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs zurückzuverweisen; im Übrigen ist aber der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rekursgericht insoweit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist.