Ein Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Gegen den Beschluss der zweiten Instanz erhebt die Mutter Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Beschlüsse der Untergerichte dahin abzuändern, dass die mj. Helga weiter in ihrer Erziehung verbleibe.
Da der Beschluss der ersten Instanz von der zweiten Instanz bestätigt wurde, ist ein Revisionsrekurs nur im Rahmen der Bestimmung des § 16 AußStrPat zulässig. Im Revisionsrekurs wird dementsprechend ausgeführt, dass eine Gesetz- und Aktenwidrigkeit, beziehungsweise eine Nullität darin gelegen sei, dass die Untergerichte nur einseitig ihr Augenmerk darauf gerichtet hätten, dass die mj. Helga, wenn sie dem Vater in Erziehung gegeben würde, eine Handels- oder Sekretärinnenschule besuchen könnte, dass aber von den Untergerichten auf andere Erwägungen nicht eingegangen wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 142 ABGB nicht berücksichtigt wurden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist, weil die Untergerichte alle Umstände des Falles erwogen haben, verkennt die Beschwerdeführerin offenbar den Begriff der Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrPat. Eine solche liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung der Untergerichte richtig ist oder nicht, sondern nur, ob die Entscheidung offenbar gegen eine klare gesetzliche Regelung verstößt. Dies muss im vorliegenden Falle verneint werden. Worin die Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gelegen sein soll, wird überhaupt nicht ausgeführt. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher als unzulässig zurückzuweisen.Da der Beschluss der ersten Instanz von der zweiten Instanz bestätigt wurde, ist ein Revisionsrekurs nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 16, AußStrPat zulässig. Im Revisionsrekurs wird dementsprechend ausgeführt, dass eine Gesetz- und Aktenwidrigkeit, beziehungsweise eine Nullität darin gelegen sei, dass die Untergerichte nur einseitig ihr Augenmerk darauf gerichtet hätten, dass die mj. Helga, wenn sie dem Vater in Erziehung gegeben würde, eine Handels- oder Sekretärinnenschule besuchen könnte, dass aber von den Untergerichten auf andere Erwägungen nicht eingegangen wurde und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 142, ABGB nicht berücksichtigt wurden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist, weil die Untergerichte alle Umstände des Falles erwogen haben, verkennt die Beschwerdeführerin offenbar den Begriff der Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrPat. Eine solche liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung der Untergerichte richtig ist oder nicht, sondern nur, ob die Entscheidung offenbar gegen eine klare gesetzliche Regelung verstößt. Dies muss im vorliegenden Falle verneint werden. Worin die Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gelegen sein soll, wird überhaupt nicht ausgeführt. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Neuerungen im Revisionsrekurs ist nicht einzugehen. Der Rechtsmittelwerberin bleibt es unbenommen, die von ihr neu behaupteten Umstände zur Grundlage eines neuen Antrages in erster Instanz zu machen.