Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Auffassung, dem Kläger stehe die Urlaubsentschädigung für 24 Werktage mangels Erbringung einer Arbeitsleistung im Jahr 1979 und angesichts des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht zu. Dem Kläger wäre zumindest in der Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 15. Jänner 1979 der Verbrauch eines Urlaubes von elf Werktagen zumutbar gewesen.
Dieser Auffassung kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf § 9 UrlG allein nicht mit Erfolg gestützt werden kann. Diese Bestimmung setzt nämlich einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits bestehenden offenen Urlaubsanspruch voraus (Arb. 9643 = ZAS 1978/30 mit zustimmender Anmerkung von Schön). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß der Anspruch im vorliegenden Fall auf die Bestimmung des auch für den Fall eines (gerechtfertigten) Austrittes nach § 25 KO zur Anwendung gelangenden § 29 AngG (Arb. 9539; vgl. auch Schwarz - Holzer - Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich, 251 f.) in Verbindung mit § 9 UrlG gestützt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 AngG behält der Angestellte, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Das bedeutet, daß der Angestellte im Fall eines gerechtfertigten Austrittes in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden muß, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ordnungsgemäß beendet worden.Dieser Auffassung kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf Paragraph 9, UrlG allein nicht mit Erfolg gestützt werden kann. Diese Bestimmung setzt nämlich einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits bestehenden offenen Urlaubsanspruch voraus (Arb. 9643 = ZAS 1978/30 mit zustimmender Anmerkung von Schön). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß der Anspruch im vorliegenden Fall auf die Bestimmung des auch für den Fall eines (gerechtfertigten) Austrittes nach Paragraph 25, KO zur Anwendung gelangenden Paragraph 29, AngG (Arb. 9539; vergleiche auch Schwarz - Holzer - Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich, 251 f.) in Verbindung mit Paragraph 9, UrlG gestützt werden kann. Nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG behält der Angestellte, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Das bedeutet, daß der Angestellte im Fall eines gerechtfertigten Austrittes in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden muß, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ordnungsgemäß beendet worden.
Da im vorliegenden Fall während der dreimonatigen Kündigungsfrist am 1. Jänner 1979 ein neues Urlaubsjahr für den Kläger begonnen hätte und daher - bei ordnungsgemäßer Kündigung - ein neuer Urlaubsanspruch entstanden wäre, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch (Arb. 5689; JBl. 1958, 212) - bei der Berechnung des dem Kläger nach dem § 29 Abs. 1 AngG gebührenden Ersatzanspruches berücksichtigt werden. Wenn der Kläger auch infolge der am 13. Oktober 1978 durch seinen Austritt herbeigeführten Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr in die Lage kommen konnte, den Urlaub anzutreten, so blieb doch sein aus der Doppelnatur des Urlaubsanspruches sich ergebender Erfüllungsanspruch auf Zahlung des für den (nichtverbrauchten) Urlaub gebührenden. Urlaubsentgelts (zum Doppelanspruch: Arb. 9643; Klein - Martinek, Urlaubsrecht, 109, mit weiteren Nachweisen) als ein nach § 29 AngG zu gewährender Ersatzanspruch übrig. Da es nach § 9 UrlG auf die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches - von dem hier nicht in Betracht kommenden § 9 Abs. 1 Z. 4 UrlG abgesehen - sowie auf den Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte, nicht ankommt (Klein - Martinek a. a. O., 111), sind die davon abweichenden Rechtsmittelausführungen des Beklagten verfehlt. Dem Kläger steht daher der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 24 Werktage zu.Da im vorliegenden Fall während der dreimonatigen Kündigungsfrist am 1. Jänner 1979 ein neues Urlaubsjahr für den Kläger begonnen hätte und daher - bei ordnungsgemäßer Kündigung - ein neuer Urlaubsanspruch entstanden wäre, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch (Arb. 5689; JBl. 1958, 212) - bei der Berechnung des dem Kläger nach dem Paragraph 29, Absatz eins, AngG gebührenden Ersatzanspruches berücksichtigt werden. Wenn der Kläger auch infolge der am 13. Oktober 1978 durch seinen Austritt herbeigeführten Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr in die Lage kommen konnte, den Urlaub anzutreten, so blieb doch sein aus der Doppelnatur des Urlaubsanspruches sich ergebender Erfüllungsanspruch auf Zahlung des für den (nichtverbrauchten) Urlaub gebührenden. Urlaubsentgelts (zum Doppelanspruch: Arb. 9643; Klein - Martinek, Urlaubsrecht, 109, mit weiteren Nachweisen) als ein nach Paragraph 29, AngG zu gewährender Ersatzanspruch übrig. Da es nach Paragraph 9, UrlG auf die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches - von dem hier nicht in Betracht kommenden Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG abgesehen - sowie auf den Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte, nicht ankommt (Klein - Martinek a. a. O., 111), sind die davon abweichenden Rechtsmittelausführungen des Beklagten verfehlt. Dem Kläger steht daher der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 24 Werktage zu.