Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die Ergänzung der Parteienvernehmung beantragt. In dieser Richtung liegt aber ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor, weil die Streitteile nicht nur in erster, sondern ausführlich auch in zweiter Instanz als Parteien vernommen wurden.
Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Sie geht nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Auch wenn die Verhältnisse in der Familie den Beklagten bedrückt haben sollten, wie er in der Revisionsschrift ausführt, so ist dies kein Grund, Trost gerade bei einer fremden Frau zu suchen und bei ihr monatelang zu wohnen, wie der Beklagte in seiner Parteienvernehmung (S. 85 und 131) selbst zugibt. Die jahrelangen Beziehungen des Beklagten zu Anna E***** haben die Untergerichte mit Recht als ehewidrig beurteilt. Der Umstand, dass die Klägerin das Verhalten des Beklagten durch Jahrzehnte hingenommen hat, kann ihr die Klageberechtigung nicht nehmen. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte innerhalb von sechs Monaten vor Einbringung der Scheidungsklage die Klägerin grob beschimpft, sie verlassen und für ihren Unterhalt nicht gesorgt. Diese Umstände für sich allein rechtfertigen das Scheidungsbegehren, und zwar auch dann, wenn als Motiv der Klägerin auch ihr Bestreben mitbestimmend sein sollte, die Auflösung der Gütergemeinschaft mit dem Beklagten nach Scheidung der Ehe verlangen zu können. Dass die Klägerin Scheidungsgründe "aufs Eis gelegt habe", entspricht nicht den Tatsachen, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Setzung der oben erwähnten schweren Eheverfehlungen durch den Beklagten die Scheidungsklage eingebracht hat. Auf das langjährige ehewidrige Verhalten des Beklagten zu Anna E***** durfte die Klägerin, weil sie dem Beklagten dieses Verhältnis nie verziehen hat, gemäß § 59 (2) EheG unterstützend zurückgreifen.Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Sie geht nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Auch wenn die Verhältnisse in der Familie den Beklagten bedrückt haben sollten, wie er in der Revisionsschrift ausführt, so ist dies kein Grund, Trost gerade bei einer fremden Frau zu suchen und bei ihr monatelang zu wohnen, wie der Beklagte in seiner Parteienvernehmung (S. 85 und 131) selbst zugibt. Die jahrelangen Beziehungen des Beklagten zu Anna E***** haben die Untergerichte mit Recht als ehewidrig beurteilt. Der Umstand, dass die Klägerin das Verhalten des Beklagten durch Jahrzehnte hingenommen hat, kann ihr die Klageberechtigung nicht nehmen. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte innerhalb von sechs Monaten vor Einbringung der Scheidungsklage die Klägerin grob beschimpft, sie verlassen und für ihren Unterhalt nicht gesorgt. Diese Umstände für sich allein rechtfertigen das Scheidungsbegehren, und zwar auch dann, wenn als Motiv der Klägerin auch ihr Bestreben mitbestimmend sein sollte, die Auflösung der Gütergemeinschaft mit dem Beklagten nach Scheidung der Ehe verlangen zu können. Dass die Klägerin Scheidungsgründe "aufs Eis gelegt habe", entspricht nicht den Tatsachen, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Setzung der oben erwähnten schweren Eheverfehlungen durch den Beklagten die Scheidungsklage eingebracht hat. Auf das langjährige ehewidrige Verhalten des Beklagten zu Anna E***** durfte die Klägerin, weil sie dem Beklagten dieses Verhältnis nie verziehen hat, gemäß Paragraph 59, (2) EheG unterstützend zurückgreifen.
Der Beklagte bekämpft auch vergeblich die Annahme der Untergerichte, die Ehe sei zerrüttet. Er verweist diesbezüglich auf das übliche Verhalten in bäuerlichen Kreisen. Auch in bäuerlichen Kreisen ist es aber nicht üblich, dass der Mann nach einem Streit vom Hof wegzieht, monatelang bei einer fremden Frau lebt und den Unterhalt der eigenen Gattin vernachlässigt. Seine Darstellung über "die unfreundlichen Familienverhältnisse" auf S. 159 der Revisionsschrift lassen deutlich erkennen, dass die Ehe nicht nur auf Seite der Klägerin, sondern auch auf Seite des Beklagten unheilbar zerrüttet ist.
Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, kann auch von einem Missbrauch des Scheidungsrechtes durch die Klägerin nicht gesprochen werden, weil der Beklagte zahlreiche schwere Eheverfehlungen gesetzt, sein ehewidriges Verhältnis zu Anna E***** durch Jahre fortgesetzt und so die Ehe zerrüttet hat. Auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht ist zumindest insoweit gegeben, als die Klägerin genötigt war, auf die vereinbarten Unterhaltsbeträge Exekution zu führen.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.