Aus der Begründung:
Wenn das Berufungsgericht im Kopfe seiner Entscheidung noch die beiden Beklagten anführte, nämlich 1. die prot. Firma "Optiker H. Ges. m. b. H." und 2. Ludwig H., Optiker in Salzburg, so kann zwar der Spruch, daß der Berufung Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil aufgehoben wird, den Anschein erwecken, als ob dies auch hinsichtlich der ursprünglich Erstbeklagten gelte. Da aber hinsichtlich dieser das erstgerichtliche Urteil gar nicht angefochten wurde, es in diesem Umfange daher in Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich dabei um eine bloße Ungenauigkeit, der umso weniger Bedeutung zukommt, als das Berufungsgericht auch selbst auf diese Rechtskraft hinweist und damit unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß sich seine Entscheidung nur mehr auf den allein verbliebenen Zweitbeklagten beziehe.
In rechtlicher Beziehung ist wesentlich, daß der Beklagte ausdrücklich zugibt, die Annahmeerklärung im eigenen Namen gesetzt zu haben. Erscheint nunmehr auf dem Wechsel ein maschingeschriebener Beisatz "Gesellschaft m. b. H.", so hat das Berufungsgericht mit Recht Art. 69 WG. herangezogen. Wenn diese Gesetzesstelle auch nur von einer Änderung des Wechseltextes spricht, so sind diese Bestimmungen doch auch bei Änderungen einer Unterschrift anzuwenden, da hier unter dem "Text des Wechsels" nicht bloß der Wortlaut der Anweisung (Art. 1 Z. 2 WG.), sondern überhaupt der Inhalt des Wechsels gemeint ist (außer dem schon vom Berufungsgericht bezogenen Stranz Wechselgesetz[14] S. 362, Anm. 2, (2), auch Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[7] Art. 69, Anm. 2, Rilk, Kommentar zum Wechselgesetz S. 270, Staub - Stranz[13] S. 576, 580). Es wäre nicht einzusehen, warum, wenn eine Wechselverpflichtung gültig begrundet wurde, diese wegen einer Verfälschung nicht weiter bestehen sollte. Der Einwand des Rekurses, daß damit "zwei Opfer hingeworfen werden", ist, da die vorgetäuschte Haftung der Gesellschaft nicht besteht, ebenso unberechtigt wie das Vorbringen, daß die Klägerin an ihre Behauptungen in der Klage gebunden sei. In ihrer Klage hat diese doch ausdrücklich ausgeführt, daß neben der behaupteten Verpflichtung der Gesellschaft m. b. H. auch der Beklagte persönlich hafte. Sie hat daher keineswegs ihre Prozeßbehauptungen geändert.In rechtlicher Beziehung ist wesentlich, daß der Beklagte ausdrücklich zugibt, die Annahmeerklärung im eigenen Namen gesetzt zu haben. Erscheint nunmehr auf dem Wechsel ein maschingeschriebener Beisatz "Gesellschaft m. b. H.", so hat das Berufungsgericht mit Recht Artikel 69, WG. herangezogen. Wenn diese Gesetzesstelle auch nur von einer Änderung des Wechseltextes spricht, so sind diese Bestimmungen doch auch bei Änderungen einer Unterschrift anzuwenden, da hier unter dem "Text des Wechsels" nicht bloß der Wortlaut der Anweisung (Artikel eins, Ziffer 2, WG.), sondern überhaupt der Inhalt des Wechsels gemeint ist (außer dem schon vom Berufungsgericht bezogenen Stranz Wechselgesetz[14] S. 362, Anmerkung 2, (2), auch Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[7] Artikel 69,, Anmerkung 2, Rilk, Kommentar zum Wechselgesetz S. 270, Staub - Stranz[13] S. 576, 580). Es wäre nicht einzusehen, warum, wenn eine Wechselverpflichtung gültig begrundet wurde, diese wegen einer Verfälschung nicht weiter bestehen sollte. Der Einwand des Rekurses, daß damit "zwei Opfer hingeworfen werden", ist, da die vorgetäuschte Haftung der Gesellschaft nicht besteht, ebenso unberechtigt wie das Vorbringen, daß die Klägerin an ihre Behauptungen in der Klage gebunden sei. In ihrer Klage hat diese doch ausdrücklich ausgeführt, daß neben der behaupteten Verpflichtung der Gesellschaft m. b. H. auch der Beklagte persönlich hafte. Sie hat daher keineswegs ihre Prozeßbehauptungen geändert.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung bedarf es der vom Berufungsgericht angeordneten Erörterung der Einwendungen des Beklagten gegen den Wechselzahlungsauftrag.