Die Revision ist begründet.
Die Beklagte hat behauptet, dass nach Wegzug des Franz Z***** im Jahre 1942 das Pachtverhältnis einvernehmlich mit ihr fortgesetzt wurde. Sie hat für diese Behauptung Beweise Angebote, die auch aufgenommen wurden, doch hat das Erstgericht zu dieser Behauptung keine Feststellung getroffen.
Den Urteilen der Untergerichte ist aber zu entnehmen, dass sie eine stillschweigende Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin Franziska Z***** zum Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte annehmen. Die stillschweigende Zustimmung zum Übergang der Pachtrechte wird daraus abgeleitet, dass erst im Jahre 1944, also zwei Jahre nach dem Wegzug des Z*****, die Annahme des Pachtzinses verweigert und durch 18 Jahre die Räumung der Liegenschaft gerichtlich nicht verlangt wurde. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass erst im Jahre 1944 die Annahme des Pachtzinses verweigert wurde, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat zwar das erste Mal am 7. 2. 1944 zu 1 Nc 210/58 (früher HL 1/44) des Bezirksgerichtes Gloggnitz den Pachtzins auf § 1425 ABGB erlegt, im Erlagsantrag aber ausdrücklich erklärt, dass Franziska Z*****, die damalige Eigentümerin, schon seit 1942 die Annahme des Pachtzinses verweigere, obwohl sie sich mit dem der Übertragung der Patentrechte an die Beklagte einverstanden erklärt hatte. Warum trotz angeblicher Zustimmung der (3 Wörter ??) Übertragung der Patentrechte an die Beklagte die Annahme des angeblichen vereinbarten Pachtzinses verweigert wurde, ergibt sich weder aus dem Hinterlegungsakt, noch lässt diesbezüglich eine Feststellung zu. Der konsequenten Verweigerung der Annahme eines Pachtzinses steht allerdings die unbestritten gebliebene Tatsache entgegen, dass gegen die Beklagte bis zum 14. Dezember 1959 keine gerichtlichen Schritte auf Räumung unternommen wurden. Ob eine stillschweigende Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer zum Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte vorliegt oder nicht, kann aber erst nach sorgfältiger Feststellung des G e s a m t v e r h a l t e n s der jeweiligen Grundeigentümer und der Beklagten seit 1942 beurteilt werden, weil eine stillschweigende Zustimmung nach § 863 ABGB nur anzunehmen ist, wenn mit Überlegung a l l e r Umstände kein vernünftiger Grund vorliegt, an der stillschweigenden Zustimmung zu zweifeln. Das Erstgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob der Behauptung der Beklagten gemäß festgestellt werden kann, dass Franziska Z***** eingewilligt hat, dass sie in die Pachtrechte des Franz Z***** eintritt. Erst wenn diese Behauptung nicht erweislich sein sollte, wird das Erstgericht nach Feststellung des Gesamtverhaltens der jeweiligen Grundeigentümer und der Beklagten seit 1942 dieses Gesamtverhalten dahin rechtlich zu würdigen haben, ob darin eine stillschweigende Zustimmung zum Übergang der Pachtrechte im Sinne des § 863 ABGB gelegen ist. Hiebei wird weder die Tatsache übergangen werden können, dass seit 1942 keine gerichtlichen Schritte gegen die Beklagte eingeleitet wurden, noch aber auch die Tatsache, dass seit 1942 stets die Annahme eines Bestandszinses verweigert wurde, noch auch der Grund der Annahme??? Auch der gesamte Inhalt der zur Verlesung gebrachten Beiakten, der in diesen Akten abgegebenen Erklärungen und der Aussagen der vernommenen Zeugen und Parteien wird zu beachten und zu würdigen sein. Sollte ein Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte im Sinne dieser Ausführungen nicht vorliegen, die Beklagte daher über keinen Benützungstitel verfügen, wird dem Klagebegehren stattzugeben sein, weil das Begehren, so wie es gestellt ist, immerhin berechtigt wäre. Dass die Klägerin mehr anstrebt, als aus ihrem Klagebegehren hervorgeht, nämlich auch die Abtragung von Superädifikaten, kann dem jetzt vorliegenden Klagebegehren des im Sinne des § 7 EO nur Grundlage einer Exekutionsführung nach § 349 EO sein kann, nicht die Berechtigung nehmen. Den Urteilen der Untergerichte ist aber zu entnehmen, dass sie eine stillschweigende Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin Franziska Z***** zum Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte annehmen. Die stillschweigende Zustimmung zum Übergang der Pachtrechte wird daraus abgeleitet, dass erst im Jahre 1944, also zwei Jahre nach dem Wegzug des Z*****, die Annahme des Pachtzinses verweigert und durch 18 Jahre die Räumung der Liegenschaft gerichtlich nicht verlangt wurde. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass erst im Jahre 1944 die Annahme des Pachtzinses verweigert wurde, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat zwar das erste Mal am 7. 2. 1944 zu 1 Nc 210/58 (früher HL 1/44) des Bezirksgerichtes Gloggnitz den Pachtzins auf Paragraph 1425, ABGB erlegt, im Erlagsantrag aber ausdrücklich erklärt, dass Franziska Z*****, die damalige Eigentümerin, schon seit 1942 die Annahme des Pachtzinses verweigere, obwohl sie sich mit dem der Übertragung der Patentrechte an die Beklagte einverstanden erklärt hatte. Warum trotz angeblicher Zustimmung der (3 Wörter ??) Übertragung der Patentrechte an die Beklagte die Annahme des angeblichen vereinbarten Pachtzinses verweigert wurde, ergibt sich weder aus dem Hinterlegungsakt, noch lässt diesbezüglich eine Feststellung zu. Der konsequenten Verweigerung der Annahme eines Pachtzinses steht allerdings die unbestritten gebliebene Tatsache entgegen, dass gegen die Beklagte bis zum 14. Dezember 1959 keine gerichtlichen Schritte auf Räumung unternommen wurden. Ob eine stillschweigende Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer zum Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte vorliegt oder nicht, kann aber erst nach sorgfältiger Feststellung des G e s a m t v e r h a l t e n s der jeweiligen Grundeigentümer und der Beklagten seit 1942 beurteilt werden, weil eine stillschweigende Zustimmung nach Paragraph 863, ABGB nur anzunehmen ist, wenn mit Überlegung a l l e r Umstände kein vernünftiger Grund vorliegt, an der stillschweigenden Zustimmung zu zweifeln. Das Erstgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob der Behauptung der Beklagten gemäß festgestellt werden kann, dass Franziska Z***** eingewilligt hat, dass sie in die Pachtrechte des Franz Z***** eintritt. Erst wenn diese Behauptung nicht erweislich sein sollte, wird das Erstgericht nach Feststellung des Gesamtverhaltens der jeweiligen Grundeigentümer und der Beklagten seit 1942 dieses Gesamtverhalten dahin rechtlich zu würdigen haben, ob darin eine stillschweigende Zustimmung zum Übergang der Pachtrechte im Sinne des Paragraph 863, ABGB gelegen ist. Hiebei wird weder die Tatsache übergangen werden können, dass seit 1942 keine gerichtlichen Schritte gegen die Beklagte eingeleitet wurden, noch aber auch die Tatsache, dass seit 1942 stets die Annahme eines Bestandszinses verweigert wurde, noch auch der Grund der Annahme??? Auch der gesamte Inhalt der zur Verlesung gebrachten Beiakten, der in diesen Akten abgegebenen Erklärungen und der Aussagen der vernommenen Zeugen und Parteien wird zu beachten und zu würdigen sein. Sollte ein Übergang der Bestandrechte des Franz Z***** auf die Beklagte im Sinne dieser Ausführungen nicht vorliegen, die Beklagte daher über keinen Benützungstitel verfügen, wird dem Klagebegehren stattzugeben sein, weil das Begehren, so wie es gestellt ist, immerhin berechtigt wäre. Dass die Klägerin mehr anstrebt, als aus ihrem Klagebegehren hervorgeht, nämlich auch die Abtragung von Superädifikaten, kann dem jetzt vorliegenden Klagebegehren des im Sinne des Paragraph 7, EO nur Grundlage einer Exekutionsführung nach Paragraph 349, EO sein kann, nicht die Berechtigung nehmen.
Sollte ein Übergang der Pachtrechte des Franz Z***** auf die Beklagte anzunehmen sein, so kann eine Prüfung der Frage, ob nicht ein auf § 1 Abs 1 MietG geschützter Bestandvertrag vorliegt (vgl zB die Entscheidung vom 6. 2. 1957, 2 Ob 565/56, MietSlg. 5632) nicht unterbleiben, weil in einem solchen Fall auch die Bestimmung des § 23 MietG anzuwenden wäre, der Bestandvertrag daher nach Ablauf der Bestandzeit im Jahre 1952 als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten würde und somit nur aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 19 MietG durch gerichtliche Aufkündigung und nicht durch die vorliegende Räumungsklage aufgelöst werden könnte.Sollte ein Übergang der Pachtrechte des Franz Z***** auf die Beklagte anzunehmen sein, so kann eine Prüfung der Frage, ob nicht ein auf Paragraph eins, Absatz eins, MietG geschützter Bestandvertrag vorliegt vergleiche zB die Entscheidung vom 6. 2. 1957, 2 Ob 565/56, MietSlg. 5632) nicht unterbleiben, weil in einem solchen Fall auch die Bestimmung des Paragraph 23, MietG anzuwenden wäre, der Bestandvertrag daher nach Ablauf der Bestandzeit im Jahre 1952 als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten würde und somit nur aus einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, MietG durch gerichtliche Aufkündigung und nicht durch die vorliegende Räumungsklage aufgelöst werden könnte.
Sollte es sich aber nicht um die Miete von Geschäftsräumen im Sinne des § 1 Abs 1 MietG handeln und sollten daher die Schutzbestimmungen des Mietengesetzes nicht zur Anwendung kommen, so könnte in der vorliegenden Räumungsklage, die darauf gestützt wird, dass die Beklagte keinen Rechtstitel zur Benützung der Grundstücke hat, keine Erklärung der Klägerin nach § 1114 ABGB, sie wolle den Bestandvertrag nicht mehr stillschweigend erneuern, erblickt werden, weil letztere Erklärung das Vorliegen eines Bestandsvertrages voraussetzt, dessen Bestand aber von der Klägerin bestritten wird. Für den Fall, dass also eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger zum Übergang der Pachtrechte des Franz Z***** auf die Beklagte erwiesen würde, wäre die vorliegende Räumungsklage jedenfalls abzuweisen.Sollte es sich aber nicht um die Miete von Geschäftsräumen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MietG handeln und sollten daher die Schutzbestimmungen des Mietengesetzes nicht zur Anwendung kommen, so könnte in der vorliegenden Räumungsklage, die darauf gestützt wird, dass die Beklagte keinen Rechtstitel zur Benützung der Grundstücke hat, keine Erklärung der Klägerin nach Paragraph 1114, ABGB, sie wolle den Bestandvertrag nicht mehr stillschweigend erneuern, erblickt werden, weil letztere Erklärung das Vorliegen eines Bestandsvertrages voraussetzt, dessen Bestand aber von der Klägerin bestritten wird. Für den Fall, dass also eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger zum Übergang der Pachtrechte des Franz Z***** auf die Beklagte erwiesen würde, wäre die vorliegende Räumungsklage jedenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.