Die Revision ist nicht begründet.
Die Untergericht haben sich mit der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4 MietG verwirklicht, eingehend auseinandergesetzt und frei von Feststellungsmängel sowie im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, das Vorliegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches im konkreten Falle zutreffend bejaht. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig.Die Untergericht haben sich mit der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG verwirklicht, eingehend auseinandergesetzt und frei von Feststellungsmängel sowie im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, das Vorliegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches im konkreten Falle zutreffend bejaht. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig.
Beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MietG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses überhaupt eingetreten ist. Der Kündigungsgrund liegt schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht (MietSlg 1872, 5142, 5817, 5818, 6 Ob 155/58 ua). Zu den Einrichtungen einer Wohnung, deren Schadhaftigkeit eine Gefahr für das Haus und die Mitbewohner mit sich bringt und deren Instandhaltung daher vom Mieter zu verlangen ist, zählen Wasserleitungsanlagen und wasserführende Anlagen im besonderen Maß. Daher hat die Rechtsprechung (MietSlg 12354-12357, 12361, 13362, 5818, 6 Ob 155/58 u.v.a.) das sorglose und andere Bewohner gefährdende Umgehen mit wasserführenden Anlagen, wodurch größere Mengen von Wasser frei werden und ihren Weg in die Mauern, Böden und Wohnungen anderer Mieter finden, als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MietG gewertet. Im vorliegenden Fall ist es nicht nur seit ungefähr 10 Jahren mindestens 1-2 Mal jährlich zu Wasseraustritten kleineren Ausmaßes in der Wohnung der Beklagten und sohin zur Bildung von Feuchtigkeitsflecken am Plafond des WC in der darunterliegenden Wohnung gekommen, wofür Undichten von Wasserleitungshähnen und Absperrhähnen in der Wohnung der Beklagten ursächlich waren. Darüber hinaus ereigneten sich noch die festgestellten Vorfälle vom Jahre 1956 (1957), Mai 1958 und Jänner 1960, die schwere Wasserschäden in der Wohnung der P***** nach sich zogen und ebenfalls in einem Verhalten der Beklagten in zwar groben Nachlässigkeiten, wie Überrinnenlassen des Wasser(Wasch-)beckens, Laufenlassen des Wassers trotz Rohrschaden, unsachgemäßem Auftauen der eingefrorenen Rohrleitung u.dgl. ihre Ursache hatten. Der Beklagten muss also eine wiederholte und dauernde Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Mieters angelastet werden, die zufolge ihrer tatsächlichen und möglichen Auswirkungen den Kündigungstatbestand eines erheblich nachteiligen Gebrauches erfüllt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Beim Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses überhaupt eingetreten ist. Der Kündigungsgrund liegt schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht (MietSlg 1872, 5142, 5817, 5818, 6 Ob 155/58 ua). Zu den Einrichtungen einer Wohnung, deren Schadhaftigkeit eine Gefahr für das Haus und die Mitbewohner mit sich bringt und deren Instandhaltung daher vom Mieter zu verlangen ist, zählen Wasserleitungsanlagen und wasserführende Anlagen im besonderen Maß. Daher hat die Rechtsprechung (MietSlg 12354-12357, 12361, 13362, 5818, 6 Ob 155/58 u.v.a.) das sorglose und andere Bewohner gefährdende Umgehen mit wasserführenden Anlagen, wodurch größere Mengen von Wasser frei werden und ihren Weg in die Mauern, Böden und Wohnungen anderer Mieter finden, als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG gewertet. Im vorliegenden Fall ist es nicht nur seit ungefähr 10 Jahren mindestens 1-2 Mal jährlich zu Wasseraustritten kleineren Ausmaßes in der Wohnung der Beklagten und sohin zur Bildung von Feuchtigkeitsflecken am Plafond des WC in der darunterliegenden Wohnung gekommen, wofür Undichten von Wasserleitungshähnen und Absperrhähnen in der Wohnung der Beklagten ursächlich waren. Darüber hinaus ereigneten sich noch die festgestellten Vorfälle vom Jahre 1956 (1957), Mai 1958 und Jänner 1960, die schwere Wasserschäden in der Wohnung der P***** nach sich zogen und ebenfalls in einem Verhalten der Beklagten in zwar groben Nachlässigkeiten, wie Überrinnenlassen des Wasser(Wasch-)beckens, Laufenlassen des Wassers trotz Rohrschaden, unsachgemäßem Auftauen der eingefrorenen Rohrleitung u.dgl. ihre Ursache hatten. Der Beklagten muss also eine wiederholte und dauernde Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Mieters angelastet werden, die zufolge ihrer tatsächlichen und möglichen Auswirkungen den Kündigungstatbestand eines erheblich nachteiligen Gebrauches erfüllt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren der klagenden Partei die Kosten bloß im verzeichneten, unter den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifes liegenden Ausmaß zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei waren der klagenden Partei die Kosten bloß im verzeichneten, unter den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifes liegenden Ausmaß zuzusprechen.