Begründung:
Der Kläger ist Immobilienmakler; die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 56 KG A*****. Im Frühjahr 1988 wandte sich der Kläger an die Beklagten, weil er von deren Absicht erfahren hatte, ein Grundstück zu verkaufen. Der Erstbeklagte, dessen Vater und der Kläger besichtigten gemeinsam ein etwa 8 ha großes Wiesengrundstück. Der Erstbeklagte sagt dem Kläger, daß die gesamte Fläche als Betriebsgrundstück gewidmet sei und die Hälfte verkauft werde. Die beiden kamen überein, daß der Kläger dem Erstbeklagten Interssenten für das Grundstück nennen solle.
Der Kläger bot das Grundstück 15 bis 18 Interessenten an; Kopien dieser Schreiben schickte er mit einem Begleitbrief den Beklagten. In diesem Brief wies der Kläger darauf hin, daß er im Erfolgsfall 3 % Provision zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen werde.
Zu Beginn des Jahres 1990 suchte Jürgen B***** im Raum L***** ein Grundstück im Ausmaß von 10.000 bis 15.000 m2. Auf Grund eines von ihm eingeschalteten Inserates bot ihm der Kläger das Grundstück der Beklagten zu einem Quadratmeterpreis von S 430 bis S 480 an. Eine Kopie dieses Schreibens schickte der Kläger den Beklagten. Er vereinbarte mit Jürgen B*****, sich um ein konkretes Anbot bei den Beklagten bemühen zu wollen. Jürgen B***** benötigte ein Grundstück in der Größe von 15.000 m2 und beabsichtigte, darüber hinaus eine Option für ein Grundstück im Ausmaß von 10.000 m2 zu erwerben. Der Kläger bereitete ein Schreiben der Beklagten vor, in dem diese Jürgen B***** ein Grundstück in einer Größe von 15.000 m2 zum m2-Preis von S 550 und S 480 (je nach Lage) und, für den Fall der Anbotannahme, eine Option bis Ende 1990 für weitere 10.000 m2 anboten.
Die Beklagten legten dieses Schreiben dem Beklagtenvertreter vor, welcher Jürgen B***** mitteilte, daß das vom Kläger vorbereitete Anbot nicht unterfertigt werden könne. Er ersuchte Jürgen B*****, den Beklagten ein verbindliches Anbot zu unterbreiten. Nach Verhandlungen, an denen der Kläger nicht beteiligt war, schlossen die Beklagten am 29.5.1990 mit Jürgen B***** einen mit "Verkaufsanbot" überschriebenen Vertrag. Das Verkaufsanbot war bis 31.12.1990 befristet. In Punkt I. wurde für den Fall, daß Jürgen B***** das Anbot nicht annehmen sollte, ein pauschalierter Schadenersatz von S 200.000 bzw S 100.000 festgelegt. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß Jürgen B***** berechtigt sein sollte, seine vertraglichen Rechte und Pflichten an eine dritte phsyische oder juristische Person weiterzugeben. Im Vertrag ist das 15.000 m2 umfassende Kaufobjekt näher beschrieben und für ein weiteres Grundstück von ca 7.000 bis 10.000 m2 ein Vorkaufsrecht vereinbart. Vor Ablauf der Annahmefrist gab Jürgen B***** seine Rechte aus dem "Verkaufsanbot" an die M*****gesellschaft mbH (idF: M*****) weiter. Mit Vertrag vom 8.2./15.2.1991 kaufte M***** eine Fläche von insgesamt 14.579 m2 zum Preis von S 550 je Quadratmeter. In Punkt X. des Kaufvertrages wurde M***** ein Vorkaufsrecht für ein weiteres Grundstück im Ausmaß von ca 7.000 bis 10.000 m2 für fünf Jahre eingeräumt. Nach Abschluß der Vertragsverhandlungen interessierte sich M***** auch für jenes Grundstück, auf das sich das Vorkaufsrecht bezog. Es kam zu Verhandlungen, die am 7.3.1991 mit dem Abschluß eines weiteren Kaufvertrages endeten. Mit diesem Vertrag verkauften die Beklagten M***** 9.976 m2.Die Beklagten legten dieses Schreiben dem Beklagtenvertreter vor, welcher Jürgen B***** mitteilte, daß das vom Kläger vorbereitete Anbot nicht unterfertigt werden könne. Er ersuchte Jürgen B*****, den Beklagten ein verbindliches Anbot zu unterbreiten. Nach Verhandlungen, an denen der Kläger nicht beteiligt war, schlossen die Beklagten am 29.5.1990 mit Jürgen B***** einen mit "Verkaufsanbot" überschriebenen Vertrag. Das Verkaufsanbot war bis 31.12.1990 befristet. In Punkt römisch eins. wurde für den Fall, daß Jürgen B***** das Anbot nicht annehmen sollte, ein pauschalierter Schadenersatz von S 200.000 bzw S 100.000 festgelegt. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß Jürgen B***** berechtigt sein sollte, seine vertraglichen Rechte und Pflichten an eine dritte phsyische oder juristische Person weiterzugeben. Im Vertrag ist das 15.000 m2 umfassende Kaufobjekt näher beschrieben und für ein weiteres Grundstück von ca 7.000 bis 10.000 m2 ein Vorkaufsrecht vereinbart. Vor Ablauf der Annahmefrist gab Jürgen B***** seine Rechte aus dem "Verkaufsanbot" an die M*****gesellschaft mbH in der Fassung, M*****) weiter. Mit Vertrag vom 8.2./15.2.1991 kaufte M***** eine Fläche von insgesamt 14.579 m2 zum Preis von S 550 je Quadratmeter. In Punkt römisch zehn. des Kaufvertrages wurde M***** ein Vorkaufsrecht für ein weiteres Grundstück im Ausmaß von ca 7.000 bis 10.000 m2 für fünf Jahre eingeräumt. Nach Abschluß der Vertragsverhandlungen interessierte sich M***** auch für jenes Grundstück, auf das sich das Vorkaufsrecht bezog. Es kam zu Verhandlungen, die am 7.3.1991 mit dem Abschluß eines weiteren Kaufvertrages endeten. Mit diesem Vertrag verkauften die Beklagten M***** 9.976 m2.
Nach Verbücherung des ersten Kaufvertrages forderte der Kläger von den Beklagten 3 % Provision. Die Provision wurde bezahlt. Mit Schreiben vom 13.10.1991 verlangte der Kläger auch für den zweiten Kaufvertrag 3 % Provision.
Der Kläger begehrt S 251.395,20 sA. Die Beklagten hätten ihm einen Vermittlungsauftrag erteilt. Gegenstand dieses Auftrages sei der Verkauf von ca 25.000 m2 aus der Liegenschaft EZ 56 KG A***** gewesen. Der Kläger habe den Beklagten Jürgen B***** vermittelt; dieser habe am 12.3.1990 ein verbindliches Anbot für den Kauf von 15.000 m2 und für eine Option auf weitere 10.000 m2 gelegt. Jürgen B***** habe sich einer Finanzierungsgesellschaft bedienen wollen und das Anbot daher mit Wissen und Willen der Beklagten an M***** weitergegeben. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei für den Verkauf beider Grundstücke verdienstlich gewesen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Jürgen B***** sei keine Option für ein weiteres Grundstück, sondern ein Vorkaufsrecht für eine Teilfläche von ca 7.000 bis 10.000 m2 eingeräumt worden. Dieses Vorkaufsrecht sei niemals ausgeübt worden. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei ausschließlich auf die Vermittlung des Kaufes einer Teilfläche von 15.000 m2 beschränkt gewesen. M***** habe sich ohne jedes Zutun des Klägers nach Abschluß des ersten Kaufvertrages für eine weitere Teilfläche interessiert. Die Beklagten hätten dem Kläger keinen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag erteilt; der Kläger sei für den zweiten Verkauf in keiner Weise tätig geworden; er habe keine Leistung erbracht. Die Provision für den Verkauf on 15.000 m2 sei aus Kulanz gezahlt worden; im Zusammenhang damit sei vereinbart worden, daß damit alle Ansprüche des Klägers abgegolten sein sollten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag habe sich auf die gesamte, zum Verkauf bereitstehende Fläche von 4 ha bezogen. Der Kläger habe Jürgen B***** als Käufer namhaft gemacht. Gemäß § 8 ImmMV dürfe ein Makler Provision nur für erfolgreiche Vermittlungen oder in den Fällen des § 9 leg cit vereinbaren. Erfolgreich sei eine Vermittlung, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustandegekommen sei. Gegenstand des dem Kläger erteilten Vermittlungsauftrages sei der Verkauf der Grundstücke gewesen. Zwischen Jürgen B***** und den Beklagten sei aber kein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach § 9 ImmMW stehe dem Kläger keine Provision zu, weil keine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag habe sich auf die gesamte, zum Verkauf bereitstehende Fläche von 4 ha bezogen. Der Kläger habe Jürgen B***** als Käufer namhaft gemacht. Gemäß Paragraph 8, ImmMV dürfe ein Makler Provision nur für erfolgreiche Vermittlungen oder in den Fällen des Paragraph 9, leg cit vereinbaren. Erfolgreich sei eine Vermittlung, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustandegekommen sei. Gegenstand des dem Kläger erteilten Vermittlungsauftrages sei der Verkauf der Grundstücke gewesen. Zwischen Jürgen B***** und den Beklagten sei aber kein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach Paragraph 9, ImmMW stehe dem Kläger keine Provision zu, weil keine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei auch für den Verkauf der zweiten Teilfläche kausal gewesen. Auch bei Abschluß eines dem aufgetragenen Geschäft zweckgleichwertigen Geschäftes gebühre dem Vermittler Provision. Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Geschäftserfolg könne auch im Geschäftsabschluß mit einem Dritten liegen. Der Kauf der Teilfläche von 9.976 m2, auf die sich das Jürgen B***** eingeräumte Vorkaufsrecht für 7.000 bis 10.000 m2 bezogen habe, sei ein zweckgleichwertiges Geschäft. Die Beklagten leugneten daher zu Unrecht den Zusammenhang zwischen dem Verkauf dieser Teilfläche und der Tätigkeit des Klägers. Sie hätten dem Kläger auf Grund des zumindest schlüssig zustandegekommenen Vermittlungsvertrages unabhängig von der am Sitz des Maklers üblichen Provision die nach der ImmMV zulässige Höchstprovision von 3 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.