Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, es hätte nicht angenommen werden dürfen, daß die Erblasserin in der letztwilligen Verfügung vom 23. Feber 1970 über ihr gesamtes Vermögen verfügen wollte, da dies mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfügung in Widerspruch stehe. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung müsse sich auf ihren Wortlaut beschränken. Eine durch diesen nicht gedeckte Absicht des Testators dürfe nicht berücksichtigt werden.
Demgegenüber erkennt aber die Revision selbst richtig, daß die Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch Tatsachenfeststellungen enthält. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung bildet wohl das nächstliegende Mittel zur Erforschung des Willens des Testators, doch sind daneben auch noch andere Erkenntnisquellen möglich. Was der Erblasser gewollt hat und ob dieser Wille in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebracht wurde, sind der Vergangenheit angehörende Tatsachen (SZ 38/221, 25/85, EvBl 1971/34). Die Untergerichte haben auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage über die seinerzeitige Äußerung der Erblasserin gegenüber A*, sie habe das erste Testament bis auf eine Änderung der Quoten abgeschrieben, festgestellt, daß der Wortlaut der letztwilligen Verfügung, nach dem prozentuelle Quoten zugewiesen wurden, nicht dem wahren Willen der Erblasserin, entsprach, sondern diese die Quoten in entsprechend den Bruchteilen des Gesamtnachlasses festlegen und dies zum Ausdruck bringen wollte, sich aber in der Bezeichnung vergriffen habe. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Wertung der in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Ausdrücke und eine Beurteilung des Sinnes der Verfügung. Die Feststellung, der wahre Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, über den gesamten Nachlaß zu verfügen und die Quoten durch Bruchteile, und nicht durch Prozentsätze, festzulegen, war somit eine Tatsachenfeststellung über die wahre Absicht der Erblasserin, die sie in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen wollte. Die Auffassung der Revision, es sei der Entscheidung ein von der Erblasserin in der letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebrachter Wille zugrundegelegt worden, ist daher beim festgestellten Sachverhalt unrichtig. Es wurde vielmehr der Inhalt der letztwilligen Verfügung, nicht nach der allgemeinen Bedeutung der darin enthaltenen Bezeichnungen, sondern nach dem festgestellten Sinn und Zweck, den die Erblasserin tatsächlich anstrebte, erforscht. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung blieb somit auf dem zulässigen und gebotenen Rahmen beschränkt, wonach eine in der letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht unbeachtlich ist, die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht aber nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen ist (Koziol-Welser, Grundriß bürgerl. Rechts3 II 228 f.). Da bei letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden muß, kann sich auch niemand darauf berufen, daß er auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung vertraut habe (Koziol-Welser aaO). Derjenige, der auf Grund eines Wortlautes einer letztwilligen Verfügung, der dem wahren Willen des Testators nicht entspricht, Rechte in Anspruch nimmt, hat diese Rechte in Wahrheit nicht, wenn sie ihm nach dem wahren Willen des Testators nicht zustehen. Die Berufung der Revision auf die Rechtssicherheit zugunsten eines nur nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem wahren Inhalt einer letztwilligen Verfügung Berufenen ist daher verfehlt.Demgegenüber erkennt aber die Revision selbst richtig, daß die Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch Tatsachenfeststellungen enthält. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung bildet wohl das nächstliegende Mittel zur Erforschung des Willens des Testators, doch sind daneben auch noch andere Erkenntnisquellen möglich. Was der Erblasser gewollt hat und ob dieser Wille in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebracht wurde, sind der Vergangenheit angehörende Tatsachen (SZ 38/221, 25/85, EvBl 1971/34). Die Untergerichte haben auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage über die seinerzeitige Äußerung der Erblasserin gegenüber A*, sie habe das erste Testament bis auf eine Änderung der Quoten abgeschrieben, festgestellt, daß der Wortlaut der letztwilligen Verfügung, nach dem prozentuelle Quoten zugewiesen wurden, nicht dem wahren Willen der Erblasserin, entsprach, sondern diese die Quoten in entsprechend den Bruchteilen des Gesamtnachlasses festlegen und dies zum Ausdruck bringen wollte, sich aber in der Bezeichnung vergriffen habe. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Wertung der in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Ausdrücke und eine Beurteilung des Sinnes der Verfügung. Die Feststellung, der wahre Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, über den gesamten Nachlaß zu verfügen und die Quoten durch Bruchteile, und nicht durch Prozentsätze, festzulegen, war somit eine Tatsachenfeststellung über die wahre Absicht der Erblasserin, die sie in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen wollte. Die Auffassung der Revision, es sei der Entscheidung ein von der Erblasserin in der letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebrachter Wille zugrundegelegt worden, ist daher beim festgestellten Sachverhalt unrichtig. Es wurde vielmehr der Inhalt der letztwilligen Verfügung, nicht nach der allgemeinen Bedeutung der darin enthaltenen Bezeichnungen, sondern nach dem festgestellten Sinn und Zweck, den die Erblasserin tatsächlich anstrebte, erforscht. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung blieb somit auf dem zulässigen und gebotenen Rahmen beschränkt, wonach eine in der letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht unbeachtlich ist, die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht aber nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen ist (Koziol-Welser, Grundriß bürgerl. Rechts3 römisch zwei 228 f.). Da bei letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden muß, kann sich auch niemand darauf berufen, daß er auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung vertraut habe (Koziol-Welser aaO). Derjenige, der auf Grund eines Wortlautes einer letztwilligen Verfügung, der dem wahren Willen des Testators nicht entspricht, Rechte in Anspruch nimmt, hat diese Rechte in Wahrheit nicht, wenn sie ihm nach dem wahren Willen des Testators nicht zustehen. Die Berufung der Revision auf die Rechtssicherheit zugunsten eines nur nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem wahren Inhalt einer letztwilligen Verfügung Berufenen ist daher verfehlt.
Die Revision meint weiter, daß die Kläger wegen der Versäumung der Frist, die vom Abhandlungsgericht zur Erhebung der Erbrechtsklage gesetzt wurde, das Recht zu einer Feststellungsklage verloren hätten und eine Erbschaftsklage erheben müßten. Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Einbringung der Erbrechtsklage gesetzten Frist hat aber weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiell-rechtlicher Ansprüche zur Folge. Die einzige Folge der Versäumung der Frist ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Ansprüche weitergeführt wird (7 Ob 181, 182/72). Mit Recht hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Kläger eine Erbschaftsklage erst nach der Einantwortung erheben könnten (Weiß Klang2 III 1065 f., SZ 21/115) und ihnen ein Interesse an der alsbaldigen Klärung der strittigen Erbberechtigung zugebilligt werden muß. Es wurde daher auch die Klageberechtigung zutreffend bejaht.Die Revision meint weiter, daß die Kläger wegen der Versäumung der Frist, die vom Abhandlungsgericht zur Erhebung der Erbrechtsklage gesetzt wurde, das Recht zu einer Feststellungsklage verloren hätten und eine Erbschaftsklage erheben müßten. Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Einbringung der Erbrechtsklage gesetzten Frist hat aber weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiell-rechtlicher Ansprüche zur Folge. Die einzige Folge der Versäumung der Frist ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Ansprüche weitergeführt wird (7 Ob 181, 182/72). Mit Recht hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Kläger eine Erbschaftsklage erst nach der Einantwortung erheben könnten (Weiß Klang2 römisch drei 1065 f., SZ 21/115) und ihnen ein Interesse an der alsbaldigen Klärung der strittigen Erbberechtigung zugebilligt werden muß. Es wurde daher auch die Klageberechtigung zutreffend bejaht.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.