Entscheidungsgründe:
Die Beklagte vermietete das im Hause 1010 Wien, Hoher Markt 8-9, ebenerdig gelegene Geschäftslokal (Ecklokal Hoher Markt/Judengasse) für die Zeit ab 1. November 1958 an Ekkehard B*** zum Betrieb eines Verkaufsgeschäftes für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Möbelstoffe. Als der Mieter einen teuren Umbau der Geschäftsräumlichkeiten durchzuführen plante, trat er im Jahre 1965 an den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, Simon W*** - den Vater des Klägers -, heran. Um sich für die beabsichtigten Investitionen abzusichern, versuchte er, eine Ablöse für die Investitionen oder ein Weitergaberecht zu erlangen. Simon W*** räumte ihm das Recht ein, dann, wenn er ausziehe, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen, mit dem er, B***, über die Ablöse sprechen könne und mit dem er, Simon W***, einverstanden sein müßte. Zwischen Ekkehard B*** und Simon W*** bestand darüber Einvernehmen, daß es sich bei dem namhaft zu machenden Mieter um einen "charakterlich einwandfreien Mieter" handeln müßte; sie verstanden darunter einen Mieter, der nicht "irgendwie unzumutbar" sei, zum Beispiel einen, der mit Rauschgift handle, eine "Nordsee"-Filiale betreibe oder sich sonst auf unzumutbare Weise geriere, etwa durch Unterhaltung eines Bordells. Daß der Nachmieter in den Bestandräumen nur den Detailhandel mit Tapeten und Vorhängen ausüben dürfte, war nicht vereinbart; darüber, ob er auch ein Pelzhändler sein könnte, wurde damals nicht gesprochen.
Nachdem die Gesellschafter Simon W*** und Michael L*** beschlossen hatten, die beklagte Gesellschaft zu liquidieren, und noch bevor dieser Beschluß am 29. Juli 1974 im Handelsregister eingetragen worden war, versuchte Simon W*** namens der Beklagten das Geschäftslokal mit Mietvertrag vom 4. Mai 1973 an seinen Sohn, den Kläger, zu vermieten. Vorher hatte die als Mieterin auftretende B*** Gesellschaft m.b.H. auf ihre vermeintlichen Mietrechte zugunsten des Klägers verzichtet und der Kläger an Ekkehard B*** eine vereinbarte Ablöse gezahlt. Seit der darauffolgenden Eröffnung seines Geschäftes in den umstrittenen Räumlichkeiten betreibt der Kläger einen Pelzhandel. Mit dem vom Klagevertreter textierten Schreiben vom 21. Juni 1985 erklärte Ekkehard B*** der Beklagten folgendes:
"Mir wurde das Recht eingeräumt, die Hauptmietrechte an den obigen Geschäftsräumlichkeiten an eine dritte Person zu den gleichen Bedingungen zu übertragen.
Ich nominiere hiemit Herrn Dipl. Ing. Adolf W*** ... als meinen Rechtsnachfolger mit sämtlichen Rechten und Pflichten an obigen Geschäftsräumlichkeiten. Ich ersuche, Herrn Dipl. Ing. Adolf W*** als meinen Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten als Hauptmieter anzuerkennen, und unter diesen Bedingungen verzichte ich auf die mir zustehenden Rechte."
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der von Ekkehard B*** erklärten Abtretung seiner Mietrechte an dem näher beschriebenen Geschäftslokal an ihn, den Kläger, zuzustimmen. Simon W*** habe dem Mieter Ekkehard B*** das Weitergaberecht zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 17. Oktober 1958 eingeräumt; Böhm habe dieses Recht mit dem Schreiben vom 21. Juni 1985 ausgeübt. Der Liquidator der Beklagten habe hierauf erklärt, daß er dem Übergang der Mietrechte keinesfalls zustimmen könne. Da die Einräumung des Rechtes zur Abtretung von Mietrechten an eine Person, gegen die keine Bedenken bestehen, ein Vertrag zugunsten Dritter sei, stehe dem Kläger das Recht zu, die Zustimmungserklärung zu begehren. Im Zuge des Verfahrens erhob der Kläger noch das Eventualbegehren auf Feststellung, daß er Hauptmieter des in Rede stehenden Geschäftslokales sei (ON 13 S 52/53).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei nicht aktiv ligitimiert, weil er, wie im Verfahren 47 C 181/80 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien festgestellt worden sei, nicht Mieter des umstrittenen Geschäftslokales sei. Die Vereinbarung über die Annahme eines vom Mieter zu suchenden neuen Mieters sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Der Kläger hätte auch deshalb keinen Anspruch auf Eintritt in den Mietvertrag, weil das Geschäftslokal an Ekkehard B*** als "Verkaufsgeschäft für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Möbelstoffe" vermietet worden sei, der Kläger hingegen dort ein Pelzgeschäft betreibe. Eine solche Konkurrenz zum Geschäftsbetrieb der Beklagten sei dieser nicht zumutbar.
Auch der der Beklagten beigetretene Nebenintervenient trat dem Klagebegehren entgegen.
Der Erstrichter wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Er traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die er rechtlich folgendermaßen beurteilte:
Die festgestellte Berechtigung des Mieters Ekkehard B***, einen Nachmieter zu bringen (Präsentationsrecht), führe bei ihrer Ausübung dazu, daß der Vermieter dann, wenn die Bedingungen, die vereinbarungsgemäß an den Nachmieter gestellt worden seien, erfüllt seien, einen Mietvertrag mit dem präsentierten Nachmieter abschließen müsse. Im Fall seiner Weigerung sei er im Klageweg zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zur Annahme des Mietvertragsanbotes durch den vorgeschlagenen Nachmieter, zu zwingen. Mit Rechtskraft eines der Klagestattgebenden Urteiles sei der Präsentierte sodann Mieter. Das hier erhobene Hauptbegehren auf Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte sei hingegen ebenso verfehlt wie das Eventualbegehren auf Feststellung der Mietrechte des Klägers, sei doch dieser mit der Präsentation allein noch nicht Mieter geworden. Die Umdeutung des auf Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte gerichteten Klagebegehrens auf Annahme eines Mietvertragsanbotes oder Abschluß eines Mietvertrages sei unzulässig, weil es sich dabei um ein aliud handle. Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers dahin ab, daß es dem Klagehauptbegehren stattgab, und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte rechtlich aus:
Wenn ein Mieter zur Übertragung seiner Mietrechte an eine Person berechtigt sei, die charakterlich einwandfrei sein müsse und nicht "irgendwie unzumutbar" sein dürfe, sei das Auswahlrecht des Mieters in bezug auf den Nachmieter eingeschränkt. In einem solchen Fall habe der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe des vorgesehenen Nachmieters zu erklären, ob er der Mietrechtsübertragung zustimme. Lehne er diese - wie hier - ab, dann könne bei einer widerrechtlichen Weigerung die Zustimmung im Klageweg erzwungen werden. In diesem Fall müsse das Klagebegehren auf Erteilung der Zustimmung des Vermieters zur Mietrechtsübertragung, nicht aber auf Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem Nachmieter gerichtet sein; da es sich beim Eintritt des Nachmieters um einen Fall der Vertragsübernahme handle, komme es nämlich nicht zum Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem Nachmieter. Sei der Mieter auf Grund der getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen Mietnachfolger vorzuschlagen, und der Vermieter verpflichtet, mit diesem einen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht begründete Bedenken gegen die charakterlichen Eigenschaften des namhaft Gemachten bestünden oder die von diesem beabsichtigte Verwendung des Mietgegenstandes aus moralischen Gründen unzumutbar sei, so könne der Vorgeschlagene selbst den Vermieter auf Zustimmung zum Eintritt in das Bestandverhältnis klagen. Daß gegen die Person des Klägers als Nachfolgemieter persönliche charakterliche Bedenken bestünden, sei nicht einmal behauptet worden; der Verwendungszweck als Pelzgeschäft sei von den vereinbarten Einschränkungen nicht umfaßt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und ihr Nebenintervenient mit Revision. Die erstere macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, der Nebenintervenient Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, "unrichtige Beweiswürdigung" und unrichtige rechtliche Beurteilung. Beide stellen einen Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz und hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, beiden Revisionen nicht Folge zu geben.