Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Linz, Kroatengasse 28; der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Mit Entscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Oktober 1978, GZ 01-6/4-1978, wurde der Hauptmietzins für die Wohnung des Beklagten nach §§ 7, 28 MG auf S 762,89 zuzüglich Umsatzsteuer für die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1988 erhöht. Zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten nahmen die Kläger einen Kredit von S 600.000,-- auf. Die Zinssätze für dieses Reparaturdarlehen erhöhten sich im Laufe der Zeit. Die Kläger traten daher an die Mieter, darunter auch an den Beklagten, mit dem Vorschlag heran, einen erhöhten Mietzins zu vereinbaren. Den Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß eine Erhöhung des für seine Wohnung mit Entscheidung des Magistrates Linz festgelegten Mietzinses unzulässig sei, wies das Bezirksgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 15. Juli 1986, 26 Msch 29/86-17, mit der Begründung ab, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Mietzinserhöhung wirksam zustande gekommen sei.Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Linz, Kroatengasse 28; der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Mit Entscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Oktober 1978, GZ 01-6/4-1978, wurde der Hauptmietzins für die Wohnung des Beklagten nach Paragraphen 7, 28, MG auf S 762,89 zuzüglich Umsatzsteuer für die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1988 erhöht. Zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten nahmen die Kläger einen Kredit von S 600.000,-- auf. Die Zinssätze für dieses Reparaturdarlehen erhöhten sich im Laufe der Zeit. Die Kläger traten daher an die Mieter, darunter auch an den Beklagten, mit dem Vorschlag heran, einen erhöhten Mietzins zu vereinbaren. Den Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß eine Erhöhung des für seine Wohnung mit Entscheidung des Magistrates Linz festgelegten Mietzinses unzulässig sei, wies das Bezirksgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 15. Juli 1986, 26 Msch 29/86-17, mit der Begründung ab, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Mietzinserhöhung wirksam zustande gekommen sei.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte seit März 1984 weniger als den vereinbarten Mietzins zahle, begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung im Hause Linz, Kroatengasse 28, Parterre links (Punkt 1), sowie zur Zahlung von - letztlich (ON 5) - S 10.372,14 s.A. (darin Kapital S 9.294,18 und kapitalisierte Zinsen von S 1.077,96; Punkt 2).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er sich nie verpflichtet habe, Darlehenszinsen nachzuzahlen. Der Erstrichter wies, ohne seine Entscheidung als Teilurteil zu bezeichnen, das Begehren auf Zahlung von S 10.372,14 s.A. ab. Er könne nicht als erwiesen annehmen, daß sich der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 9.294,18 für Darlehenszinsen verpflichtet habe. Da die Kläger sohin den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht hätten, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstrichters als Teilurteil. Die Streitwerte des Räumungs- und des Zahlungsbegehrens seien nicht zusammenzurechnen, weil die beiden Ansprüche weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stünden. Der hier allein in Betracht kommende Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB bestehe darin, daß der Bestandnehmer mit der Zahlung des Zinses, nicht aber versprochener Darlehenszinsen oder anderer Kosten, trotz Einmahnung in qualifiziertem Rückstand sei. Jeder der beiden eingeklagten Ansprüche sei daher von dem anderen unabhängig. Auf das Berufungsverfahren finde im Hinblick auf den Streitwert des Zahlungsbegehrens § 501 ZPO Anwendung. Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung könnten daher nicht geltend gemacht werden. Die Nichtbehandlung des Räumungsbegehrens bedeute keine Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), sondern einen Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt, weil die Beweislast für eine Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung des Mietzinses tatsächlich die Kläger getroffen habe. Da mit dem angefochtenen Urteil nur über einen der beiden mit Klage geltend gemachten Ansprüche entschieden worden sei, sei das angefochtene Urteil als Teilurteil nach § 391 Abs 1 ZPO zu bestätigen gewesen.Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstrichters als Teilurteil. Die Streitwerte des Räumungs- und des Zahlungsbegehrens seien nicht zusammenzurechnen, weil die beiden Ansprüche weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stünden. Der hier allein in Betracht kommende Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, ABGB bestehe darin, daß der Bestandnehmer mit der Zahlung des Zinses, nicht aber versprochener Darlehenszinsen oder anderer Kosten, trotz Einmahnung in qualifiziertem Rückstand sei. Jeder der beiden eingeklagten Ansprüche sei daher von dem anderen unabhängig. Auf das Berufungsverfahren finde im Hinblick auf den Streitwert des Zahlungsbegehrens Paragraph 501, ZPO Anwendung. Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung könnten daher nicht geltend gemacht werden. Die Nichtbehandlung des Räumungsbegehrens bedeute keine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO), sondern einen Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt, weil die Beweislast für eine Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung des Mietzinses tatsächlich die Kläger getroffen habe. Da mit dem angefochtenen Urteil nur über einen der beiden mit Klage geltend gemachten Ansprüche entschieden worden sei, sei das angefochtene Urteil als Teilurteil nach Paragraph 391, Absatz eins, ZPO zu bestätigen gewesen.