Die Revision ist berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe die Haftung für die Verbindlichkeiten Fritz H*** übernommen, auch ein Anerkenntnis der Beklagten sowie die Befestigung der gegen Fritz H*** bestehenden Verbindlichkeiten durch die Beklagte geltend gemacht. Zu einer rechtlichen Qualifikation des behaupteten Vertrages war der Kläger nicht verpflichtet. Die im Rahmen dieser Ausführungen in Wahrheit erhobene Mängelrüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger aus einem nicht geltend gemachten Rechtsgrund etwas zugesprochen, ist daher nicht berechtigt. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die Frage geprüft, ob die Beklagte eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat; sie haben aber diese Frage unrichtig gelöst.
Der Ansicht der Beklagten, es liege weder ein schuldbegründendes (konstitutives) Anerkenntnis vor, noch sei sie der Schuld Fritz H*** beigetreten oder habe sie dafür die Bürgschaft übernommen, ist beizupflichten:
Der objektive Erklärungswert der von der Beklagten unterschriebenen Bestätigung geht dahin, daß die Ehegatten H*** anerkennen, die Forderung des Klägers schuldig zu sein. Ein konstitutives Anerkenntnis ist wegen der grundsätzlichen Unzulässigkeit abstrakter Rechtsgeschäfte im österreichischen Recht nur dann wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines Rechtes bereinigt werden soll (Bydlinski in Klang IV/2, 399 f; Koziol-Welser8 I, 274; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 und 7 zu § 1380; SZ 36/24; SZ 44/84; SZ 45/20; JBl 1986, 175 uva.). Nach den getroffenen Feststellungen bestand jedoch über die Haftung der Beklagten für die Geschäftsschulden Fritz H*** kein Streit; sie wurde zwischen dem Vertreter des Klägers und der Beklagten überhaupt nicht erörtert, sondern von ihnen offenbar stillschweigend - aber unzutreffend - vorausgesetzt. Kam aber der Erklärung der Beklagten somit keine streitbereinigende Wirkung zu, dann konnte auch kein konstitutiver Anerkenntnisvertrag über die (Mit-)Haftung der Beklagten für fremde Schulden zustande kommen. Das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis aber, das eine bloße Wissenserklärung ist, ist im Rechtsstreit nur ein - widerlegbares - Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung (Koziol-Welser, aaO). Der durch die Bestätigung Beilage ./A angetretene Beweis für das Bestehen einer Forderung des Klägers gegen die Beklagte ist hier durch die Feststellung widerlegt, daß die Beklagte nur Angestellte im Betrieb ihres geschiedenen Ehemannes war; als solche haftet sie mangels eines besonderen Verpflichtungsgrundes nicht für dessen Geschäftsschulden.Der objektive Erklärungswert der von der Beklagten unterschriebenen Bestätigung geht dahin, daß die Ehegatten H*** anerkennen, die Forderung des Klägers schuldig zu sein. Ein konstitutives Anerkenntnis ist wegen der grundsätzlichen Unzulässigkeit abstrakter Rechtsgeschäfte im österreichischen Recht nur dann wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines Rechtes bereinigt werden soll (Bydlinski in Klang IV/2, 399 f; Koziol-Welser8 römisch eins, 274; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 und 7 zu Paragraph 1380,; SZ 36/24; SZ 44/84; SZ 45/20; JBl 1986, 175 uva.). Nach den getroffenen Feststellungen bestand jedoch über die Haftung der Beklagten für die Geschäftsschulden Fritz H*** kein Streit; sie wurde zwischen dem Vertreter des Klägers und der Beklagten überhaupt nicht erörtert, sondern von ihnen offenbar stillschweigend - aber unzutreffend - vorausgesetzt. Kam aber der Erklärung der Beklagten somit keine streitbereinigende Wirkung zu, dann konnte auch kein konstitutiver Anerkenntnisvertrag über die (Mit-)Haftung der Beklagten für fremde Schulden zustande kommen. Das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis aber, das eine bloße Wissenserklärung ist, ist im Rechtsstreit nur ein - widerlegbares - Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung (Koziol-Welser, aaO). Der durch die Bestätigung Beilage ./A angetretene Beweis für das Bestehen einer Forderung des Klägers gegen die Beklagte ist hier durch die Feststellung widerlegt, daß die Beklagte nur Angestellte im Betrieb ihres geschiedenen Ehemannes war; als solche haftet sie mangels eines besonderen Verpflichtungsgrundes nicht für dessen Geschäftsschulden.
Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien entgegen dem in der Bestätigung Beilage ./A verwendeten Wortlaut ("anerkennen") einig geworden wären, eine Gutstehung der Beklagten für die Verbindlichkeit ihres geschiedenen Ehemannes zu begründen. Der objektive Erklärungswert rechtsgeschäftlichen Willens verliert nur dort seine Bedeutung, wo sich die Parteien über einen anderen als den nach objektiven Kriterien ermittelten Vertragsinhalt einig sind (Koziol-Welser aaO 87; Rummel in Rummel aaO, Rz 6 zu § 871; RdW 1986, 122). Georg K*** jun. hatte jedoch der Beklagten nicht ausdrücklich erklärt, daß er eine Besicherung der gegen Fritz H*** bestehenden Forderung etwa durch ihren Schuldbeitritt oder durch die Übernahme einer Bürgschaft verlange; die Beklagte mußte das nach den Umständen auch nicht annehmen. Die - in dieser Richtung - undeutliche Formulierung des Bestätigungstextes geht gemäß § 915 ABGB zu Lasten des Klägers. Es war überhaupt nicht davon die Rede, daß die Beklagte zwar bisher nicht für die Schuld Fritz H*** haftete, nunmehr aber eine Haftung dafür übernehmen möge. Nach den Umständen mußte vielmehr die Beklagte nur davon ausgehen, daß Georg K*** jun. ihre Haftung für die Geschäftsschulden ihres geschiedenen Ehemannes annahm. Das schließt aber aus, daß in Wahrheit - entgegen dem objektiven Inhalt der tatsächlich abgegebenen Erklärung - eine Einigung über eine Gutstehung der Beklagten erzielt worden ist.Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien entgegen dem in der Bestätigung Beilage ./A verwendeten Wortlaut ("anerkennen") einig geworden wären, eine Gutstehung der Beklagten für die Verbindlichkeit ihres geschiedenen Ehemannes zu begründen. Der objektive Erklärungswert rechtsgeschäftlichen Willens verliert nur dort seine Bedeutung, wo sich die Parteien über einen anderen als den nach objektiven Kriterien ermittelten Vertragsinhalt einig sind (Koziol-Welser aaO 87; Rummel in Rummel aaO, Rz 6 zu Paragraph 871,; RdW 1986, 122). Georg K*** jun. hatte jedoch der Beklagten nicht ausdrücklich erklärt, daß er eine Besicherung der gegen Fritz H*** bestehenden Forderung etwa durch ihren Schuldbeitritt oder durch die Übernahme einer Bürgschaft verlange; die Beklagte mußte das nach den Umständen auch nicht annehmen. Die - in dieser Richtung - undeutliche Formulierung des Bestätigungstextes geht gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Klägers. Es war überhaupt nicht davon die Rede, daß die Beklagte zwar bisher nicht für die Schuld Fritz H*** haftete, nunmehr aber eine Haftung dafür übernehmen möge. Nach den Umständen mußte vielmehr die Beklagte nur davon ausgehen, daß Georg K*** jun. ihre Haftung für die Geschäftsschulden ihres geschiedenen Ehemannes annahm. Das schließt aber aus, daß in Wahrheit - entgegen dem objektiven Inhalt der tatsächlich abgegebenen Erklärung - eine Einigung über eine Gutstehung der Beklagten erzielt worden ist.
Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt weder ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten, noch die Übernahme einer Haftung für die - lediglich im Rahmen des Unternehmens begründeten - Geschäftsschulden Fritz H*** durch die Beklagte ergibt, war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war in allen Instanzen - ausgenommen die Berufungsbeantwortung der Beklagten - nur das reine Kapital (§ 3 RATG iVm § 54 Abs 1 JN).Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt weder ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten, noch die Übernahme einer Haftung für die - lediglich im Rahmen des Unternehmens begründeten - Geschäftsschulden Fritz H*** durch die Beklagte ergibt, war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Bemessungsgrundlage war in allen Instanzen - ausgenommen die Berufungsbeantwortung der Beklagten - nur das reine Kapital (Paragraph 3, RATG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, JN).