Die gegen das Teilurteil gerichtete Revision ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte bekämpft das angefochtene Urteil insoweit als nichtig, als zu den Positionen F 2, 3, 12, 14, 17 und 18 auf die Ausführungen zu Position F 1 verwiesen wird. Das Urteil könne nicht mit der
notwendigen Sicherheit überprüft werden, so daß es nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig sei.notwendigen Sicherheit überprüft werden, so daß es nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig sei.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Die Beklagte hat in der Berufung zu diesen Punkten auf ihre Ausführungen zu F 1 verwiesen; daß auch das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu F 1 verweist, ist nur folgerichtig und reicht als Begründung aus.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3
ZPO). Daß die Feststellung des Erstgerichtes, die Beklagte habe
durch Ing.Josef S***** schriftlich auf S 289.555,48 (richtig: S
189.555,48; s AS 197, 587) verzichtet, nicht aktenwidrig ist, hat
bereits das Berufungsgericht schlüssig dargelegt. Die
Revisionsausführungen zu diesem Punkt sind nur ein - unzulässiger
- Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Die Vorinstanzen haben die Gegenforderungen von S 640.335,01, S 168.459,03 und S 430.279,95 nicht berücksichtigt, weil Klagen der Beklagten auf Zahlung dieser Beträge von deutschen Gerichten abgewiesen worden sind; ein Teilbetrag von S 44.841,60 (Bauvorhaben P*****) wurde im Verfahren 5 U 213/88 des Oberlandesgerichtes S***** verglichen. Die Beklagte weist darauf hin, daß sich die deutschen Gerichte nicht damit befaßt haben, ob diese Forderungen durch Aufrechnung erloschen sind. Entscheidend sei aber, wann die Kompensation eingetreten sei. Durch Aufrechnung erloschene Forderungen hätten nicht verjähren können. Mit den deutschen Urteilen sei über Forderungen erkannt worden, die durch Kompensation erloschen gewesen seien; die Urteile seien daher nichtig.
Wird über eine Forderung entschieden, die nicht mehr besteht, dann
ist das Urteil weder nichtig noch ein Nichturteil. Dieser Frage ist
aber im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend. Die Beklagte hat
Forderungen aufrechnungsweise eingewandt, die sie auch gesondert
eingeklagt hat. Die Klagen wurden zum Teil deshalb abgewiesen, weil
die Forderungen als verjährt erachtet wurden. Mit einer verjährten
Forderung kann aber - sowohl nach dem hier anwendbaren
österreichischen (§ 1438 ABGB) als auch nach deutschen Recht (§
390 Abs 2 BGB) - aufgerechnet werden (ecolex 1993, 594 mwN; s
auch Rummel in Rummel, ABGB2 § 1438 Rz 15 mwN), weil die
Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem die Forderungen einander
erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind (Aufrechnungslage),
zurückwirkt. Waren die Forderungen damals nicht verjährt, dann kann
die Aufrechnung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt
werden. Das gilt aber nicht für Forderungen, die im Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung infolge Ablaufs einer Ausschlußfrist erloschen
sind. In diesem Fall kann auch dann nicht mehr aufgerechnet werden,
wenn die Präklusion erst nach der Aufrechnungslage eingetreten ist
(SZ 59/137 = JBl 1987, 127 mit Anm von P.Bydlinski = RdW
1987, 132; s Rummel aaO mwN).
Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klage auf Zahlung der Gegenforderung rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen wurde (s Palandt, BGB54 § 390 Rz 3 mwN). Die prozeßrechtlichen Wirkungen ausländischer Entscheidungen sind denen inländischer Gerichte gleich, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in Österreich anzuerkennen ist. Nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, werden die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat anerkannt (Art 1 Abs 1 leg cit). Die zwischen den Streitteilen ergangenen Entscheidungen des Landgerichtes H***** und des Oberlandesgerichtes S***** sind Entscheidungen deutscher Gerichte in Zivil- und Handelssachen; sie sind daher in Österreich anzuerkennen. Damit sind sie in ihren prozeßrechtlichen Wirkungen einer inländischen Entscheidung vollkommen gleichgestellt (SZ 55/74 mwN).Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klage auf Zahlung der Gegenforderung rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen wurde (s Palandt, BGB54 Paragraph 390, Rz 3 mwN). Die prozeßrechtlichen Wirkungen ausländischer Entscheidungen sind denen inländischer Gerichte gleich, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in Österreich anzuerkennen ist. Nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, werden die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat anerkannt (Artikel eins, Absatz eins, leg cit). Die zwischen den Streitteilen ergangenen Entscheidungen des Landgerichtes H***** und des Oberlandesgerichtes S***** sind Entscheidungen deutscher Gerichte in Zivil- und Handelssachen; sie sind daher in Österreich anzuerkennen. Damit sind sie in ihren prozeßrechtlichen Wirkungen einer inländischen Entscheidung vollkommen gleichgestellt (SZ 55/74 mwN).
Soweit demnach in den zwischen der Klägerin und der P***** GmbH ergangenen Urteilen festgestellt wurde, daß Forderungen, welche die Beklagte als Gegenforderungen geltend macht, nicht zu Recht bestehen, ist die Aufrechnungseinrede der Beklagten nicht berechtigt. Soweit die Klagen der P***** GmbH aber wegen Verjährung abgewiesen wurden, hindert dies die Aufrechnung nicht. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Forderungen zu Recht bestehen, weil die deutschen Gerichte eine solche Prüfung nicht vorgenommen und die Klagen nur wegen Verjährung abgewiesen haben.
Als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden insgesamt S 476.778,28 (S 13.069,81 im Verfahren 2 KfH 24/87 des Landgerichtes H*****, 5 U 213/88 des Oberlandesgerichtes S*****; S 33.428,52 im Verfahren 3 KfH O 385/87 des Landgerichtes H*****, 5 U 47/90 des Oberlandesgerichtes S*****; S 430.279,95 im Verfahren 1 KfH O 111/88 des Landgerichtes H*****); als verjährt insgesamt S 717.454,11 (S 582.423,60 im Verfahren 2 KfH O 24/87 des Landgerichtes H*****, 5 U 213/88 des Oberlandesgerichtes S*****; S 135.030,51 im Verfahren 3 KfH O 385/87 des Landgerichtes H*****, 5 U 47/90 des Oberlandesgerichtes S*****). Im Umfang der als verjährt abgewiesenen Forderungen ist zu prüfen, ob die Aufrechnungseinrede der Beklagten berechtigt ist.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren in einem Teilbetrag von S 717.454,11 sA aufzuheben und die Rechtssache war insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war die angefochtene Entscheidung als Teilurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.