Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Klosterneuburg-Weidling, Babogasse 11, für welches sie mit der Beklagten einen Elektrizitätsversorgungsvertrag auf der Grundlage der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke" (kurz AGB) sowie der "Anlage" zu diesen AGB abgeschlossen haben.
Gemäß Punkt I Z 1 der AGB verpflichtet der Elektrizitätsversorgungsvertrag das EVU, den Bedarf des Abnehmers an elektrischer Energie im Rahmen des § 6 EnergG zu den nachstehenden Bedingungen zu befriedigen. Art und Umfang der Versorgung werden in Punkt II Z 3 wie folgt umschrieben:Gemäß Punkt römisch eins Ziffer eins, der AGB verpflichtet der Elektrizitätsversorgungsvertrag das EVU, den Bedarf des Abnehmers an elektrischer Energie im Rahmen des Paragraph 6, EnergG zu den nachstehenden Bedingungen zu befriedigen. Art und Umfang der Versorgung werden in Punkt römisch zwei Ziffer 3, wie folgt umschrieben:
"Das EVU hat dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Energie im Umfange seiner Anmeldung (vgl. III, 1 und V, 4) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit nicht die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen ...""Das EVU hat dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Energie im Umfange seiner Anmeldung vergleiche römisch drei, 1 und römisch fünf, 4) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit nicht die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen ..."
Am 29.November 1984 hat die Beklagte die Stromversorgung des Hauses der Kläger abgeschaltet. Die fristlose Einstellung der Versorgung durch das EVU ist in Punkt IX Z 4 der AGB wie folgt geregelt:Am 29.November 1984 hat die Beklagte die Stromversorgung des Hauses der Kläger abgeschaltet. Die fristlose Einstellung der Versorgung durch das EVU ist in Punkt römisch neun Ziffer 4, der AGB wie folgt geregelt:
"Das EVU ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Abnehmer den Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen oder der allgemeinen Tarife zuwiderhandelt (Zurückbehaltungsrecht).
Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere: ...... f) Nichtzahlung
fälliger Rechnungen ...... trotz Mahnung."
Hinsichtlich "Rechnungslegung und Bezahlung" heißt es in Punkt VIII Z 1 und 3 der AGB wie folgt:Hinsichtlich "Rechnungslegung und Bezahlung" heißt es in Punkt römisch acht Ziffer eins und 3 der AGB wie folgt:
"1. Dem Abnehmer wird in der Regel monatlich Rechnung erteilt;
das EVU kann andere Zeitabschnitte wählen (vgl. Anlage).das EVU kann andere Zeitabschnitte wählen vergleiche Anlage).
3. Die Rechnung wird dem Abnehmer bei der Ablesung vorgelegt;
sie wird hiemit fällig. Der Betrag muß entweder an den die Rechnung vorlegenden Beauftragten des EVU oder innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung an die Kasse des EVU oder durch Postscheck oder durch Überweisung auf das Bankkonto des EVU post- und gebührenfrei entrichtet werden ..."
Zu den Punkten VIII Z 1 der AGB bestimmt Abschnitt "B.Rechnungslegung" der Anlage:Zu den Punkten römisch acht Ziffer eins, der AGB bestimmt Abschnitt "B.Rechnungslegung" der Anlage:
"Der Stromverbrauch des Abnehmers wird in der Regel jährlich festgestellt und darüber Rechnung gelegt. In der Zwischenzeit sind Zeilbeträge zu zahlen, deren Höhe nach dem Verbrauch des letzten Feststellungszeitraumes ermittelt wird. Die Teilbeträge können vom EVU zwischenzeitlich dem tatsächlichen Stromverbrauch bzw. den jeweils gültigen 'Allgemeinen Tarifen' angepaßt werden". In diesem Sinne hatten die Kläger vereinbarungsgemäß vor Legung der Jahresrechnung 1984 auf Grund des Vorjahresverbrauches 5 Teilbeträge, den letzten in der Höhe von S 6.024,-- im Oktober 1984, zu leisten. Diese Oktober-Teilbetragsvorschreibung der Beklagten haben die Kläger nicht bezahlt. Die im Dezember 1984 vorgenommene Jahresabrechnung der Beklagten ergab dennoch selbst nach Abrechnung des Teilbetrages für die nächste Verrechnungsperiode ein verbleibendes Guthaben der Kläger in der Höhe von S 1.177,07, dessen Rücküberweisung die Beklagte am 18.Dezember 1984 angeordnet hat.
Die AGB enthalten keine Regelungen darüber, wer die Initiative zur Wiedereinschaltung zu ergreifen hat. In Punkt IX Z 6 heißt es dazu lediglich:Die AGB enthalten keine Regelungen darüber, wer die Initiative zur Wiedereinschaltung zu ergreifen hat. In Punkt römisch neun Ziffer 6, heißt es dazu lediglich:
"Die Wiederaufnahme der von dem EVU gemäß Z 4 unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und nach Erstattung der von dem EVU hiefür festgesetzten Beträge (Allgemeine Tarife).""Die Wiederaufnahme der von dem EVU gemäß Ziffer 4, unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und nach Erstattung der von dem EVU hiefür festgesetzten Beträge (Allgemeine Tarife)."
Anfang November 1984 übersiedelten die Kläger von Klosterneuburg-Weidling nach Wien 19., Boschstraße 24, und baten ihre Nachbarn, das Haus gelegentlich zu beobachten. Die Zentralheizungsanlage, die durch einen elektrischen Thermostat geregelt wird, ließen sie laufen.
Anläßlich eines Telefonates mit einer Angestellten der Beklagten erklärte die Zweitklägerin, sie sehe nicht ein, daß sie die letzte Jahresrate 1984 trotz des vorliegenden Guthabens zahlen müsse. Die Angestellte gab der Zweitklägerin recht, erklärte dazu aber, es müsse die Richtigkeit des Überschusses überprüft werden. Die Beklagte mahnte den im Oktober 1984 fällig gewordenen Teilbetrag zunächst noch im Oktober und dann abermals am 15. November 1984 ein; in dieser zweiten Mahnung wurde angekündigt, daß der Strom bei Nichtzahlung innerhalb von 3 Tagen abgeschaltet werde. Die Verständigung von der erfolgten Abschaltung hinterließ ein Mitarbeiter der Beklagten am 29.November 1984 an Ort und Stelle in Klosterneuburg-Weidling, Babogasse 11. Eine weitere Verständigung von der erfolgten Abschaltung an einem anderen Ort als dem des Strombezuges ist auch für Fälle, in denen ein weiterer Wohnsitz des Stromabnehmers bekannt ist, in den AGB nicht vorgesehen. Durch diese Stromabschaltung fiel die Zentralheizungsanlage im Haus der Kläger aus. In der Zeit zwischen dem 13.Dezember 1984 und dem 24.Jänner 1985 froren die Zentralheizungsrohre und Wasserleitungen, drei Durchlauferhitzer und zwei WC-Muscheln ein. Nach dem Wiederauftauen entstanden durch das austretende Leitungswasser Schäden an Fußböden und Möbeln. Am 26.Jänner 1985 teilte ein Nachbar der Zweitklägerin mit, daß aus ihrem Haus "das Wasser herausrinne".
Die Kläger begehren von der Beklagten vorläufig den Ersatz eines entstandenen Teilschadens von S 320.000,-- sA. Sie benützten ihr Haus in Weidling nur in den Sommermonaten und hätten sich auf Grund des im Oktober 1984 vom Ableseorgan der Beklagten festgestellten, im Verhältnis zum Vorjahr erheblich niedrigeren Jahresverbrauches ausrechnen können, daß dieser bereits mit den bisher von ihnen geleisteten 4 Teilbeträgen abgegolten sei. Sie hätten daher noch Ende Oktober 1984 vor einer längeren Abwesenheit aus Wien in der Beitragsabteilung der Beklagten angerufen und angefragt, ob die Einzahlung des vorgeschriebenen (Oktober-)Teilbetrages unbedingt erforderlich sei; dies sei verneint worden. In der Folge seien ihnen weder Mahnungen der Beklagten noch eine Abschaltungsverständigung zugegangen. Die Stromabschaltung sei vielmehr ohne vorherige Verständigung der Kläger erfolgt. Sie habe bewirkt, daß auch der Elektro-Thermostat der Zentralheizungsanlage des Hauses ausgefallen sei, wodurch infolge des im Jänner 1985 aufgetretenen Frostes nicht nur die Heizungsrohre der Zentralheizung, sondern auch die Wasserzufuhrleitung frostbeschädigt worden sei, so daß Stunden oder Tage hindurch Leitungswasser ungehindert den Keller überflutet habe. Der eingetretene Gesamtschaden erfordere Behebungskosten von insgesamt S 573.763,56. Da die Beklagte spätestens im Dezember 1984 Kenntnis vom Guthaben der Kläger gehabt habe, hätte sie unverzüglich ihre Versorgungseinstellung wieder aufheben müssen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Kläger seien zur Zahlung des Oktober-Teilbetrages verpflichtet gewesen. Sie habe diese Zahlung zweimal, zuletzt am 15.November 1984, erfolglos eingemahnt und sei daher gemäß Punkt IX Z 4 lit f der AGB zur Einstellung der Stromversorgung berechtigt gewesen. Daran könne auch das sich aus der späteren Jahresabrechnung ergebende Guthaben der Kläger nichts ändern; im übrigen sei der Schaden bereits vor dem 10. Dezember 1984 eingetreten. Selbst wenn die Stromabschaltung zu Unrecht vorgenommen worden sein sollte, hätte jedenfalls die Initiative zur Wiedereinschaltung von den Klägern ausgehen müssen. Eine einseitige Wiedereinschaltung durch die Beklagte hätte unabsehbare Gefahren mit sich gebracht, so daß ihr eine Beseitigung solcher Gefahrenquellen sowie eine Bestätigung der Kläger hierüber hätte vorausgehen müssen. Schließlich hätten die Kläger die Aufsicht über ihr Haus während der Wintermonate vernachlässigt; ihnen zumutbare Besuche hätten zumindest zu einer deutlichen Verringerung des Schadens geführt.Die Kläger begehren von der Beklagten vorläufig den Ersatz eines entstandenen Teilschadens von S 320.000,-- sA. Sie benützten ihr Haus in Weidling nur in den Sommermonaten und hätten sich auf Grund des im Oktober 1984 vom Ableseorgan der Beklagten festgestellten, im Verhältnis zum Vorjahr erheblich niedrigeren Jahresverbrauches ausrechnen können, daß dieser bereits mit den bisher von ihnen geleisteten 4 Teilbeträgen abgegolten sei. Sie hätten daher noch Ende Oktober 1984 vor einer längeren Abwesenheit aus Wien in der Beitragsabteilung der Beklagten angerufen und angefragt, ob die Einzahlung des vorgeschriebenen (Oktober-)Teilbetrages unbedingt erforderlich sei; dies sei verneint worden. In der Folge seien ihnen weder Mahnungen der Beklagten noch eine Abschaltungsverständigung zugegangen. Die Stromabschaltung sei vielmehr ohne vorherige Verständigung der Kläger erfolgt. Sie habe bewirkt, daß auch der Elektro-Thermostat der Zentralheizungsanlage des Hauses ausgefallen sei, wodurch infolge des im Jänner 1985 aufgetretenen Frostes nicht nur die Heizungsrohre der Zentralheizung, sondern auch die Wasserzufuhrleitung frostbeschädigt worden sei, so daß Stunden oder Tage hindurch Leitungswasser ungehindert den Keller überflutet habe. Der eingetretene Gesamtschaden erfordere Behebungskosten von insgesamt S 573.763,56. Da die Beklagte spätestens im Dezember 1984 Kenntnis vom Guthaben der Kläger gehabt habe, hätte sie unverzüglich ihre Versorgungseinstellung wieder aufheben müssen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Kläger seien zur Zahlung des Oktober-Teilbetrages verpflichtet gewesen. Sie habe diese Zahlung zweimal, zuletzt am 15.November 1984, erfolglos eingemahnt und sei daher gemäß Punkt römisch neun Ziffer 4, Litera f, der AGB zur Einstellung der Stromversorgung berechtigt gewesen. Daran könne auch das sich aus der späteren Jahresabrechnung ergebende Guthaben der Kläger nichts ändern; im übrigen sei der Schaden bereits vor dem 10. Dezember 1984 eingetreten. Selbst wenn die Stromabschaltung zu Unrecht vorgenommen worden sein sollte, hätte jedenfalls die Initiative zur Wiedereinschaltung von den Klägern ausgehen müssen. Eine einseitige Wiedereinschaltung durch die Beklagte hätte unabsehbare Gefahren mit sich gebracht, so daß ihr eine Beseitigung solcher Gefahrenquellen sowie eine Bestätigung der Kläger hierüber hätte vorausgehen müssen. Schließlich hätten die Kläger die Aufsicht über ihr Haus während der Wintermonate vernachlässigt; ihnen zumutbare Besuche hätten zumindest zu einer deutlichen Verringerung des Schadens geführt.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. In rechtlicher Hinsicht leitete es aus dem festgestellten Sachverhalt ab, daß die Beklagte an dem eingetretenen Schaden das Alleinverschulden treffe, weil sie ab 10.Dezember 1984 - dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Guthaben der Kläger - verpflichtet gewesen wäre, von sich aus an diese wegen einer Wiedereinschaltung der Stromzufuhr heranzutreten. Die Kläger hätten hingegen eine Aufsichtspflicht in bezug auf ihr Haus in Weidling nicht verletzt, weil eine solche Verpflichtung im Verhältnis zur Beklagten nicht bestanden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es übernahm dessen Feststellungen und traf auf Grund der Parteienaussage der Zweitklägerin die weitere (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die beiden Mahnungen den Klägern zugekommen wären.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht die Stromabschaltung durch die Beklagte vom 29.November 1984 als vertragswidrig. Nach Punkt IX Z 4 lit f der AGB hätte die Stromabschaltung nur nach vorausgegangener Mahnung erfolgen dürfen. Da eine Mahnung eine empfangsbedürftige Erklärung sei, hätten die Kläger auf Grund dieser vertraglichen Bestimmung darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte so lange nicht mit einer Stromabschaltung vorgehen werde, als ihnen eine Mahnung nicht zugegangen sei. Die telefonische Auskunft einer Angestellten der Beklagten, es müsse noch die Richtigkeit des Überschusses geprüft werden, sei für die Kläger unbedenklich gewesen, weil in Abschnitt B Satz 2 der Anlage eine zwischenzeitliche Anpassung der auf Grund des letzten Feststellungszeitraumes pauschalierten Teilbeträge an den tatsächlichen Stromverbrauch des laufenden Feststellungszeitraumes durch das EVU vorgesehen sei. Ob die Unterlassung der eingeschriebenen Aufgabe der Mahnungen der Beklagten zum Verschulden zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben; die Beklagte habe jedenfalls dadurch eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, daß sie die Kläger von der Stromabschaltung nicht auch an deren Wiener Anschrift verständigt habe. Bei der Stromabschaltung habe ihr Bediensteter feststellen können, daß im Haus niemand anwesend war; überdies habe die Beklagte gewußt, daß dieses Haus zeitweise nicht bewohnt werde. Sie habe auch die Anschrift des "Hauptwohnsitzes" der Kläger in Wien gekannt. Bei dieser Sachlage hätte sie sich nicht mit der Hinterlassung der Anzeige der Stromabschaltung im Briefkasten des von der Stromabschaltung betroffenen, unbewohnten Hauses begnügen dürfen. Mit dieser Unterlassung habe die Beklagte eine Schutzpflichtverletzung begangen. Zu einer derartigen Verständigung wäre die Beklagte insbesondere im Hinblick auf den Beginn der kalten Jahreszeit und die durch die Stromabschaltung geschaffene Gefahrenquelle für das Vermögen der Kläger verpflichtet gewesen. Dazu komme, daß die Beklagte nach der Kenntnisnahme des Erlöschens ihres Zurückbehaltungsrechtes am 10.Dezember 1984 nichts unternommen habe, den Klägern ihre Lieferbereitschaft anzuzeigen und sie zur allenfalls erforderlichen Mitwirkung bei der Wiedereinschaltung aufzufordern. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung zu einer periodischen Nachschau in dem im Winter unbewohnten Haus getroffen. Auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB anerkannt. Der ihr obliegende Beweis des mangelnden Verschuldens sei der Beklagten nicht gelungen. Da die eingetretenen Schäden durch die widerrechtliche Stromabschaltung verursacht worden seien, bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu RechtIn rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht die Stromabschaltung durch die Beklagte vom 29.November 1984 als vertragswidrig. Nach Punkt römisch neun Ziffer 4, Litera f, der AGB hätte die Stromabschaltung nur nach vorausgegangener Mahnung erfolgen dürfen. Da eine Mahnung eine empfangsbedürftige Erklärung sei, hätten die Kläger auf Grund dieser vertraglichen Bestimmung darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte so lange nicht mit einer Stromabschaltung vorgehen werde, als ihnen eine Mahnung nicht zugegangen sei. Die telefonische Auskunft einer Angestellten der Beklagten, es müsse noch die Richtigkeit des Überschusses geprüft werden, sei für die Kläger unbedenklich gewesen, weil in Abschnitt B Satz 2 der Anlage eine zwischenzeitliche Anpassung der auf Grund des letzten Feststellungszeitraumes pauschalierten Teilbeträge an den tatsächlichen Stromverbrauch des laufenden Feststellungszeitraumes durch das EVU vorgesehen sei. Ob die Unterlassung der eingeschriebenen Aufgabe der Mahnungen der Beklagten zum Verschulden zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben; die Beklagte habe jedenfalls dadurch eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, daß sie die Kläger von der Stromabschaltung nicht auch an deren Wiener Anschrift verständigt habe. Bei der Stromabschaltung habe ihr Bediensteter feststellen können, daß im Haus niemand anwesend war; überdies habe die Beklagte gewußt, daß dieses Haus zeitweise nicht bewohnt werde. Sie habe auch die Anschrift des "Hauptwohnsitzes" der Kläger in Wien gekannt. Bei dieser Sachlage hätte sie sich nicht mit der Hinterlassung der Anzeige der Stromabschaltung im Briefkasten des von der Stromabschaltung betroffenen, unbewohnten Hauses begnügen dürfen. Mit dieser Unterlassung habe die Beklagte eine Schutzpflichtverletzung begangen. Zu einer derartigen Verständigung wäre die Beklagte insbesondere im Hinblick auf den Beginn der kalten Jahreszeit und die durch die Stromabschaltung geschaffene Gefahrenquelle für das Vermögen der Kläger verpflichtet gewesen. Dazu komme, daß die Beklagte nach der Kenntnisnahme des Erlöschens ihres Zurückbehaltungsrechtes am 10.Dezember 1984 nichts unternommen habe, den Klägern ihre Lieferbereitschaft anzuzeigen und sie zur allenfalls erforderlichen Mitwirkung bei der Wiedereinschaltung aufzufordern. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung zu einer periodischen Nachschau in dem im Winter unbewohnten Haus getroffen. Auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB anerkannt. Der ihr obliegende Beweis des mangelnden Verschuldens sei der Beklagten nicht gelungen. Da die eingetretenen Schäden durch die widerrechtliche Stromabschaltung verursacht worden seien, bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, "allenfalls unter Zugrundelegung eines 75 %igen Mitverschuldens der Kläger", abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, "allenfalls unter Zugrundelegung eines 75 %igen Mitverschuldens der Kläger", abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.