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Entscheidung 4 Ob 548/94×

Entscheidung 4 Ob 548/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob548/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24.August 1993 verstorbenen Antonia D*****, infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Adolf P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Jänner 1994, GZ 44 R 55/94-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.Dezember 1993, GZ 6 A 398/93d-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Infolge Rekurses des Revisors gegen den erstgerichtlichen Sachverständigen-Gebührenbestimmungsbeschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen für das am 7.12.1993 erstattete Schätzungsgutachten (nur) mit 1.494,-- S und wies das Mehrbegehren von 970,-- S ab; das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Sachverständigen ist unzulässig:

Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Hier hat aber das Rekursgericht über Gebühren eines Sachverständigen entschieden, weshalb der Rekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG jedenfalls unzulässig ist. Das Rekursgericht hat somit in seinen Beschluß zutreffend den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E36301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00548.94.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19940712_OGH0002_0040OB00548_9400000_000