Die Revision ist zulässig, weil die Frage, wie eine durch eine Wertsicherungsklausel modifizierte Pauschalmietzinsvereinbarung auszulegen ist, wegen der Häufigkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen eine über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung hat, auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zwar richtig erkannt, daß eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben nicht zuläßt; dem Wesen einer solchen Pauschalmietzinsvereinbarung entspricht es vielmehr, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) voll zu tragen hat (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 132; Palten, ImmZ 1985, 394 Ä395, 422Ü; MietSlg 30.331; 36.130; 37.127 = RdW 1986, 143; ebenso LGZ Wien, MietSlg 37.374/52; vgl. auch MietSlg 31.176).Die Vorinstanzen haben zwar richtig erkannt, daß eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben nicht zuläßt; dem Wesen einer solchen Pauschalmietzinsvereinbarung entspricht es vielmehr, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) voll zu tragen hat (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 132; Palten, ImmZ 1985, 394 Ä395, 422Ü; MietSlg 30.331; 36.130; 37.127 = RdW 1986, 143; ebenso LGZ Wien, MietSlg 37.374/52; vergleiche auch MietSlg 31.176).
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, haben doch die Parteien im Mietvertrag das den Vermieter treffende Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten in zweierlei Hinsicht eingeschränkt und damit im voraus den Fall höherer, mit der Vermietung verbundener Kosten ausdrücklich bedacht: Sie haben einerseits den Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert vereinbart, andererseits aber für den Fall, daß das Mietverhältnis länger als 10 Jahre dauern sollte, eine Beteiligung der Mieterin an den dann notwendigen größeren Reparaturen im Außmaß des Betriebskostenschlüssels festgesetzt. Da von dieser Vereinbarung nur der Hauptmietzins (aus dem die Instandhaltungskosten zu decken sind) betroffen war, setzt sie für die Zeit nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer notwendig eine fiktive Aufspaltung des Mietzinses in Hauptmietzins und Betriebskosten (samt laufenden öffentlichen Abgaben) voraus, zu welcher aber der Vertrag keine näheren Regelungen enthält. Daß die Klägerin überdies das Risiko steigender Betriebskosten schon ab Vertragsbeginn nicht allein tragen wollte, ergibt sich aus der vereinbarten Wertsicherung des Pauschalmietzinses, der ausdrücklich auch die Betriebskosten enthielt.
Nun sind zwar die gesetzlichen Betriebskosten - sieht man von der Möglichkeit der Einhebung eines Pauschales gegen spätere Verrechnung gemäß § 21 Abs 3 MRG ab - stets mit den tatsächlich anfallenden Beträgen vorzuschreiben, so daß eine Vereinbarung, die den Mieter ohne Rücksicht auf tatsächlich eingetretene Betriebskostenerhöhungen zur Zahlung von Aufwertungsbeträgen auf der Basis der bisherigen Betriebskosten verpflichtet, unwirksam wäre; die vereinbarte Wertsicherung des auch Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben enthaltenden Pauschalmietzinses ist aber so weit gültig, als die sich daraus ergebenden Steigerungsbeträge in den jeweiligen tatsächlichen Erhöhungen der Betriebskosten Deckung finden. Auch dieser Betrag läßt sich nur ermitteln, wenn der Pauschalmietzins in einen darin ursprünglich enthaltenen fiktiven Hauptmietzins- und einen Betriebskostenanteil aufgespalten wird. Da der Parteiwille der Vertragspartner jedenfalls dahin ging, daß die Beklagte trotz Vereinbarung eines Pauschalmietzinses im Ausmaß der vereinbarten Wertsicherungen an den den Vermieter treffenden Erhöhungen der Betriebskosten und öffentlichen Lasten und nach 10 Jahren außerdem an den Instandhaltungskosten teilnehmen sollte, ist der Mietvertrag in ergänzender Auslegung dahin zu verstehen, daß in dem am 10.2.1971 vereinbarten Pauschalmietzins von S 500,-- die am 1.3.1971 für das Mietobjekt geltenden gesetzlichen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, die nach dem Betriebskostenschlüssel auf das Mietobjekt der Beklagten entfielen ("Betriebskostenanteil"), enthalten waren und nur der Rest auf den Hauptmietzins entfiel. Diesen "Betriebskostenanteil" durfte die Klägerin nach dem vereinbarten Verbraucherpreisindex jährlich insoweit aufwerten, als die Steigerungsbeträge durch tatsächliche Erhöhungen der gesetzlichen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gedeckt waren.Nun sind zwar die gesetzlichen Betriebskosten - sieht man von der Möglichkeit der Einhebung eines Pauschales gegen spätere Verrechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG ab - stets mit den tatsächlich anfallenden Beträgen vorzuschreiben, so daß eine Vereinbarung, die den Mieter ohne Rücksicht auf tatsächlich eingetretene Betriebskostenerhöhungen zur Zahlung von Aufwertungsbeträgen auf der Basis der bisherigen Betriebskosten verpflichtet, unwirksam wäre; die vereinbarte Wertsicherung des auch Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben enthaltenden Pauschalmietzinses ist aber so weit gültig, als die sich daraus ergebenden Steigerungsbeträge in den jeweiligen tatsächlichen Erhöhungen der Betriebskosten Deckung finden. Auch dieser Betrag läßt sich nur ermitteln, wenn der Pauschalmietzins in einen darin ursprünglich enthaltenen fiktiven Hauptmietzins- und einen Betriebskostenanteil aufgespalten wird. Da der Parteiwille der Vertragspartner jedenfalls dahin ging, daß die Beklagte trotz Vereinbarung eines Pauschalmietzinses im Ausmaß der vereinbarten Wertsicherungen an den den Vermieter treffenden Erhöhungen der Betriebskosten und öffentlichen Lasten und nach 10 Jahren außerdem an den Instandhaltungskosten teilnehmen sollte, ist der Mietvertrag in ergänzender Auslegung dahin zu verstehen, daß in dem am 10.2.1971 vereinbarten Pauschalmietzins von S 500,-- die am 1.3.1971 für das Mietobjekt geltenden gesetzlichen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, die nach dem Betriebskostenschlüssel auf das Mietobjekt der Beklagten entfielen ("Betriebskostenanteil"), enthalten waren und nur der Rest auf den Hauptmietzins entfiel. Diesen "Betriebskostenanteil" durfte die Klägerin nach dem vereinbarten Verbraucherpreisindex jährlich insoweit aufwerten, als die Steigerungsbeträge durch tatsächliche Erhöhungen der gesetzlichen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gedeckt waren.
Vor dem 1.8.1984 angefallene Betriebskosten sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Seither ergibt sich aber eine allfällige weitere Begrenzung der Einhebung höherer Betriebskosten im Umfang der vereinbarten Wertsicherungsklausel dadurch, daß die Schlichtungsstelle des Stadtmagistrats Graz für das Mietobjekt einen Kategoriemietzins von S 343,80 monatlich festgesetzt hat, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Für die Tilgung von Betriebskosten steht daher seit diesem Zeitpunkt - unabhängig davon, wie das fiktive Verhältnis zwischen Hauptmietzins und Betriebskosten vorher war - nur der Differenzbetrag zwischen dem nach dem Verbraucherpreisindex aufgewerteten Pauschalzins von S 500,-- und dem Kategorienmietzins von S 343,80 (bzw dem jeweils geltenden höheren Kategoriemietzins gemäß § 16 Abs 4 MRG) zur Verfügung. Im Umfang dieser Differenz ist die Klägerin berechtigt, seit Jänner 1986 fällig gewordene gesetzliche Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge geltend zu machen; vorher fällig gewordene Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sind verjährt.Vor dem 1.8.1984 angefallene Betriebskosten sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Seither ergibt sich aber eine allfällige weitere Begrenzung der Einhebung höherer Betriebskosten im Umfang der vereinbarten Wertsicherungsklausel dadurch, daß die Schlichtungsstelle des Stadtmagistrats Graz für das Mietobjekt einen Kategoriemietzins von S 343,80 monatlich festgesetzt hat, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Für die Tilgung von Betriebskosten steht daher seit diesem Zeitpunkt - unabhängig davon, wie das fiktive Verhältnis zwischen Hauptmietzins und Betriebskosten vorher war - nur der Differenzbetrag zwischen dem nach dem Verbraucherpreisindex aufgewerteten Pauschalzins von S 500,-- und dem Kategorienmietzins von S 343,80 (bzw dem jeweils geltenden höheren Kategoriemietzins gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG) zur Verfügung. Im Umfang dieser Differenz ist die Klägerin berechtigt, seit Jänner 1986 fällig gewordene gesetzliche Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge geltend zu machen; vorher fällig gewordene Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sind verjährt.
Die Vertragsauslegung der Vorinstanzen würde dazu führen, daß die Klägerin überhaupt keine Betriebskosten mehr verrechnen dürfte, obwohl solche im ursprünglichen Pauschalmietzins enthalten waren und die Entscheidung der Schlichtungsstelle nur den Hauptmietzins, nicht aber die übrigen Zinsbestandteile betroffen hat; daß aber die Übernahme eines derartigen Risikos nicht Absicht der Parteien war, geht aus der zweifachen Beschränkung der Pauschalzinsvereinbarung deutlich hervor.
Da die Ermittlung der der Klägerin nach diesen Grundsätzen gebührenden Beträge eine Verhandlung in erster Instanz - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - erfordert, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen des Revisionsantrages aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Da die Ermittlung der der Klägerin nach diesen Grundsätzen gebührenden Beträge eine Verhandlung in erster Instanz - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - erfordert, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen des Revisionsantrages aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.