Die Revision des Klägers ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stellt in der Revision nicht mehr in Abrede, dass seine
Honorarnote, die in einer Tageszeitung veröffentlicht worden ist und
den Rechtsstreit ausgelöst hat, das dem Kläger nach dem RATG
zustehende Entgelt unrichtig und damit unkorrekt ausweist, weil
einerseits die Bemessungsgrundlage überhöht ist und andererseits
fälschlich für die Klage der doppelte Einheitssatz verrechnet wird.
Er vertritt aber die Auffassung, die beanstandete Äußerung werde vom
angesprochenen Leserkreis dahin verstanden, er sei objektiv eines
Disziplinarvergehens (und zwar eines solchen "des höchsten Ranges")
für schuldig erkannt und deswegen auch schon verurteilt worden; diese
Tatsachenbehauptung sei aber unwahr. Dieser Argumentation ist nicht
zu folgen.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem
Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der
beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten
der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; ÖBl 1996,
134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ
uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu
Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil
desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 -
Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von
Tatsachenbehauptungen muß der Ankündigende stets die für ihn
ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161
= ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld";
MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf
Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN).
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen iSd § 1330 Abs 2
ABGB und § 7 UWG im Zusammenhang mit Rechtsfolgenbehauptungen hat der
erkennende Senat erst jüngst den Standpunkt vertreten, dass je nach
der Lage des Einzelfalls Äußerungen über die Rechtsfolgen einer
bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal
aber auch reine Werturteile sein können. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (EvBl 1999/211 = MR 1999, 290 - Inkassobüro).
Im beanstandeten Zeitungsartikel kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Beklagte dem Kläger nicht eine bereits erfolgte Disziplinarverurteilung vorhält; der Beklagte legt darin vielmehr detailliert und begründet dar, mit welcher Handlungsweise der Kläger seiner Meinung nach gegen Standesregeln verstoßen und damit Ehre und Ansehen des Standes erheblich gefährdet habe. Den solcherart im Artikel enthaltenen Vorwurf, der Beklagte habe durch das Legen einer inhaltlich unrichtigen, überhöhten Honorarnote ein Standesvergehen begangen, hat das Berufungsgericht zutreffend als Tatsachenbehauptung beurteilt, deren Richtigkeit der Kläger auch nicht mehr bestreitet.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich hingegen beim weiteren Vorwurf des Beklagten, es liege ein Standesvergehen "des höchsten Ranges" vor, um ein Werturteil. Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte enthält nämlich keine vertypten Tatbilder, die den Begriff "Standesvergehen" näher konkretisieren und etwa jeweils einem bestimmten Strafausmaß zugeordnet sind. Eine "Hierarchie" von Standesvergehen lässt sich deshalb nicht einfach aus dem Gesetz ablesen, sondern nur als Ergebnis eines Erkenntnisprozesses gewinnen, der auf persönlichen Wertungen beruht.
Auch Werturteile dürfen aber nicht schrankenlos öffentlich verbreitet
werden. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie
Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG), also dem Recht auf
zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit
aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung
gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein
höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht
überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (SZ
71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ; MR 1998, 331 - Obergauner;
ecolex 1999, 688 = MR 1999, 76 - Abkassierer).
Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur des
OBDK, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn
er maßlos (ganz beträchtlich, stark, grob) überhöhte Kosten
verrechnet, wobei schon eine Überhöhung um ein Drittel genügt (OBDK
in AnwBl 1994, 896 [zust Strigl]; Gebauer, Das Honorar des
Rechtsanwaltes, 77). Eine solche Handlungsweise fügt dem Ansehen des
Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit schweren Schaden zu (OBDK in
AnwBl 1974, 129). Das Begehren eines offenkundig überhöhten Honorars
bildet eine empfindliche Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des
Anwaltsstands (OBDK in AnwBl 1985, 91). Hat daher der Beklagte das
Verlangen des Klägers auf Zahlung einer um mehr als die Hälfte
überhöhten Honorarnote als Standesvergehen des höchsten Ranges
bezeichnet, kann diese Äußerung angesichts der bestehenden Rechtsprechung in Disziplinarsachen keinesfalls als unzulässiger Wertungsexzess beurteilt werden.
Der Kläger meint, es stehe dem Beklagten nicht zu, sich über den für die Ahndung von Standesvergehen allein zuständigen Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer hinwegzusetzen und an dessen Stelle ein Disziplinarverdikt sogar in aller Öffentlichkeit zu fällen, wenn es nicht einmal zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gekommen sei auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Rechtsanwälte unterliegen als Angehörige eines freien Berufs einer besonderen Standesgerichtsbarkeit, die Verstöße gegen die Berufspflichten und die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens mit disziplinären Sanktionen ahndet. Dennoch steht auch ihnen ein aus Art 10 EMRK erfließendes Recht zu, sachliche Kritik in gebotener Form an Standesvertretern oder an Kollegen zu üben (Berka, Die Grundrechte, Rz 570 mit Nachweisen zur Rsp des VfGH). Nach der Rechtsprechung der OBDK hat die Pflicht zur Kollegialiät dann zurückzutreten, wenn der Verdacht einer sehr bedenklichen Handlung eines Standeskollegen vorliegt und dieser den Verdacht nicht entkräftet (Feil/Wennig, Anwaltsrecht, § 1 DSt E 120); herabsetzende und unbegründete Kritik über das berufliche Verhalten eines Standeskollegen ist freilich unzulässig (aaO E 105).Rechtsanwälte unterliegen als Angehörige eines freien Berufs einer besonderen Standesgerichtsbarkeit, die Verstöße gegen die Berufspflichten und die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens mit disziplinären Sanktionen ahndet. Dennoch steht auch ihnen ein aus Artikel 10, EMRK erfließendes Recht zu, sachliche Kritik in gebotener Form an Standesvertretern oder an Kollegen zu üben (Berka, Die Grundrechte, Rz 570 mit Nachweisen zur Rsp des VfGH). Nach der Rechtsprechung der OBDK hat die Pflicht zur Kollegialiät dann zurückzutreten, wenn der Verdacht einer sehr bedenklichen Handlung eines Standeskollegen vorliegt und dieser den Verdacht nicht entkräftet (Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Paragraph eins, DSt E 120); herabsetzende und unbegründete Kritik über das berufliche Verhalten eines Standeskollegen ist freilich unzulässig (aaO E 105).
Der erkennende Senat vertritt zur Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der nach § 78 UrhG gebotenen Interessenabwägung den Standpunkt, dass im Rahmen eines seriösen "Aufdeckungsjournalismus" eine abgebildete Person einer gerichtlich strafbaren Handlung als verdächtig bezeichnet werden darf, noch bevor (oder ohne dass) staatliche Behörden einschreiten (MR 1998, 126 [Korn] - Ing. P.).Der erkennende Senat vertritt zur Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der nach Paragraph 78, UrhG gebotenen Interessenabwägung den Standpunkt, dass im Rahmen eines seriösen "Aufdeckungsjournalismus" eine abgebildete Person einer gerichtlich strafbaren Handlung als verdächtig bezeichnet werden darf, noch bevor (oder ohne dass) staatliche Behörden einschreiten (MR 1998, 126 [Korn] - Ing. P.).
Gleiches hat auch hier zu gelten: Das Recht des Beklagten auf Freiheit der Meinungsäußerung ist nicht dadurch bedingt, dass zuvor der zuständige Disziplinarrat, der nur auf Antrag des Kammeranwalts einschreitet (§ 20 DSt), schon mit einem bestimmten Sachverhalt befasst worden ist und etwa ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Hat der Beklagte demnach - wie schon oben näher ausgeführt - mit seiner beanstandeten Äußerung die Grenzen zulässiger sachlicher Kritik nicht überschritten, durfte er seine persönliche Meinung darüber, wie die Vorgangsweise eines Standeskollegen zu beurteilen sei, auch dann in die Öffentlichkeit tragen lassen, wenn wegen des kritisierten Sachverhalts kein Disziplinarverfahren gegen seinen Kollegen anhängig gemacht worden ist.Gleiches hat auch hier zu gelten: Das Recht des Beklagten auf Freiheit der Meinungsäußerung ist nicht dadurch bedingt, dass zuvor der zuständige Disziplinarrat, der nur auf Antrag des Kammeranwalts einschreitet (Paragraph 20, DSt), schon mit einem bestimmten Sachverhalt befasst worden ist und etwa ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Hat der Beklagte demnach - wie schon oben näher ausgeführt - mit seiner beanstandeten Äußerung die Grenzen zulässiger sachlicher Kritik nicht überschritten, durfte er seine persönliche Meinung darüber, wie die Vorgangsweise eines Standeskollegen zu beurteilen sei, auch dann in die Öffentlichkeit tragen lassen, wenn wegen des kritisierten Sachverhalts kein Disziplinarverfahren gegen seinen Kollegen anhängig gemacht worden ist.
Abschließend argumentiert der Kläger, der Beklagte habe mit seiner Äußerung sich selbst reklamehaft hervorgehoben; dies verstoße gegen die Werberichtlinie für Rechtsanwälte und damit auch gegen § 1 UWG. Es liege eine das Sachlichkeitsgebot verletzende, unzulässige vergleichende Werbung vor.Abschließend argumentiert der Kläger, der Beklagte habe mit seiner Äußerung sich selbst reklamehaft hervorgehoben; dies verstoße gegen die Werberichtlinie für Rechtsanwälte und damit auch gegen Paragraph eins, UWG. Es liege eine das Sachlichkeitsgebot verletzende, unzulässige vergleichende Werbung vor.
Dieses Vorbringen überschreitet den vom Kläger in erster Instanz erstatteten Sachvortrag und verstößt deshalb gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO); darüber hinaus findet es auch im Unterlassungsbegehren keine Deckung. Der Revision konnte deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.Dieses Vorbringen überschreitet den vom Kläger in erster Instanz erstatteten Sachvortrag und verstößt deshalb gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO); darüber hinaus findet es auch im Unterlassungsbegehren keine Deckung. Der Revision konnte deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.