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Entscheidung 4 Ob 55/03x×

Entscheidung 4 Ob 55/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob55/03x

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Ablehnungssache des Franz W*****, betreffend die Ablehnung eines Richters in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 62/94s des Landesgerichts Wels, AZl 3 Cg 143/98h des Landesgerichts Wels, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 2 R 6/03w-8, womit der Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wels vom 20. November 2002, GZ 23 Nc 71/02t-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Ablehnungswerber beantragte nach Zustellung des Beschlusses des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wels vom 23. Oktober 2002, mit dem seinem Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben wurde (ON 2), ihm für das Ablehnungsverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang, also auch durch Beigebung eines Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) zu gewähren. Mit Beschluss vom 20. November 2002 (ON 4) wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Wels diesen Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Jänner 2003 (ON 8) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 4 nicht Folge und sprach (belehrend) aus, das ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz unzulässig, weil Entscheidungen der Rekursgerichte über die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nicht weiter anfechtbar sind. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E69002 4Ob55.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00055.03X.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0040OB00055_03X0000_000