Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
Da hier der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob die Revision nicht im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.Da hier der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob die Revision nicht im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands (hier wurde das Feststellungsbegehren mit 500 EUR bewertet) nicht ersetzt werden (RIS-Justiz RS0042296). Das Berufungsgericht wird daher einen Ausspruch über den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).Der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann durch die von der Klägerin gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands (hier wurde das Feststellungsbegehren mit 500 EUR bewertet) nicht ersetzt werden (RIS-Justiz RS0042296). Das Berufungsgericht wird daher einen Ausspruch über den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Das Erstgericht hat somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.