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Entscheidung 4 Ob 55/17t×

Entscheidung 4 Ob 55/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob55/17t

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** L*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2016, GZ 36 R 287/16x-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. August 2016, GZ 28 C 188/16f-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 10.000 EUR sA und stellte ein mit 500 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ einen Bewertungsausspruch und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige „außerordentliche“ Revision der Klägerin verbunden mit einem „Antrag auf nachträgliche Zulassung der außerordentlichen Revision“, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

Da hier der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob die Revision nicht im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.

Der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann durch die von der Klägerin gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands (hier wurde das Feststellungsbegehren mit 500 EUR bewertet) nicht ersetzt werden (RIS-Justiz RS0042296). Das Berufungsgericht wird daher einen Ausspruch über den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Das Erstgericht hat somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.

Textnummer

E117981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00055.17T.0328.000

Im RIS seit

13.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170328_OGH0002_0040OB00055_17T0000_000