Entscheidung 4 Ob 55/97k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin 1. Hermine D*****, 2. Brigitta N*****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Manfred R*****,
2. Christine R*****, beide vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 155.617,20 sA, infolge Revision der Zweitbeklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Dezember 1996, GZ 5 R 40/96f-57, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 1995, GZ 1 Cg 184/93y-50, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.395,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rückforderung nach § 1431 ABGB setzt voraus, daß eine rechtsgrundlose Leistung irrtümlich erbracht wurde. Die Kondiktion ist demnach ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung durch einen zureichenden Rechtsgrund gedeckt ist (Rummel in Rummel, ABGB**2 § 1431 Rz 1 ff mwN).Die Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB setzt voraus, daß eine rechtsgrundlose Leistung irrtümlich erbracht wurde. Die Kondiktion ist demnach ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung durch einen zureichenden Rechtsgrund gedeckt ist (Rummel in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1431, Rz 1 ff mwN).
Die Klägerin hat ihren Anspruch ursprünglich auf Vertrag gestützt; sie hat dann vorgebracht, ihr Klagebegehren auch auf den Titel der Bereicherung zu stützen. Die Beklagten hätten die Anlagen ordnungsgemäß übernommen und benützten sie seit Jahren. Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich behauptet, irrtümlich geleistet zu haben. Ihr Vorbringen kann aber nur als Behauptung irrtümlicher Leistung verstanden werden, weil nur eine irrtümliche Leistung als Grundlage für den von ihr geltend gemachten Bereicherungsanspruch in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00055.97K.0318.000
Dokumentnummer
JJT_19970318_OGH0002_0040OB00055_97K0000_000