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Entscheidung 4 Ob 550/95×

Entscheidung 4 Ob 550/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob550/95

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Michael B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Eugeniusz Piotr B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15.Mai 1995, GZ 44 R 271/95-336, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Vater - ohne daß dies seinen Rechtsmittelausführungen eindeutig zu entnehmen wäre - offenbar auch gegen die Zurückweisung seines gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 14.März 1995, ON 324, erhobenen Rekurses wendet, fehlen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Der Vater hatte ausdrücklich die Bestätigung des von ihm angefochtenen Beschlusses beantragt und sich nur gegen dessen Begründung gewandt. Damit fehlte ihm aber die Beschwer. Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht den Spruch) anerkennt die Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen, wogegen sie sonst grundsätzlich verneint wird (Kodek in Rechberger Rz 10 vor Paragraph 461, mwN aus der Rsp). Das gilt auch im Außerstreitverfahren (RZ 1981/9 ua).

Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" wendet sich der Vater jedoch in Wahrheit gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes.

Da das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist - was das Rekursgericht auch ausdrücklich begründet hat - ist der aufhebende Beschluß absolut unanfechtbar (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch, dann ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (RZ 1992/18 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; ÖA 1993, 151; NRsp 1994/73).

Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

Textnummer

E39728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00550.950.0711.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JJT_19950711_OGH0002_0040OB00550_9500000_000

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