Die dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (Paragraph 55, Absatz 5, JN).
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall somit nur dann S 50.000 übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000 nicht übersteigenden Fakturen in einem in § 55 Abs 1 Z 1 JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die Klägerin nicht behauptet. Er liegt aber auch nicht vor, weil jeweils einzelne Bestellungen getätigt wurden, kein einheitlicher Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen, sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall somit nur dann S 50.000 übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000 nicht übersteigenden Fakturen in einem in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die Klägerin nicht behauptet. Er liegt aber auch nicht vor, weil jeweils einzelne Bestellungen getätigt wurden, kein einheitlicher Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen, sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185).
Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO absolut unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO absolut unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.