Der von der Mutter gegen diesen Beschluß erhobene ao Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Außerstreitverfahren der Revisionsrekurs nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine solche kann insbesondere auch darin liegen, daß die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind und das Gebot der Amtswegigkeit (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nichi beachtet wurde (RZ 1937, 378). In Pflegschaftssachen ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wird (JBl 1975, 661 uva). Gemäß § 148 Abs 1 ABGB steht dem Elternteil, in dessen Pflege und Erziehung sich das mj.Kind nicht befindet, das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, tunlichst nach Anhörung des mindestens 10jährigen Kindes und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde, die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Die Ausweitung eines Besuchsrechtes auf ein zur Erreichung des Besuchszweckes erforderliches Ausmaß kann somit nicht gegen das Gesetz verstoßen. Versagungsgründe hat das Verfahren nicht ergeben; eine Verletzung des Kindeswohles ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die erstmals im Revisionsrekurs enthaltenen konkreten Ausführungen der Mutter über die von ihr dem Erstgericht mitgeteilten Äußerungen des Vaters gegenüber der mj.Sabine, die allenfalls geeignet sein könnten, die Mutter in den Augen der Minderjährigen herabzusetzen, sind als Neuerungen in einem Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG unzulässig (EvBl 1955/414 uva). Da derartige Behauptungen aus dem Akt nicht hervorgegangen sind und auch im Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht enthalten waren, hatte das Rekursgericht auch keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Auch deshalb kann seine Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig sein.Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Außerstreitverfahren der Revisionsrekurs nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine solche kann insbesondere auch darin liegen, daß die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind und das Gebot der Amtswegigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) nichi beachtet wurde (RZ 1937, 378). In Pflegschaftssachen ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wird (JBl 1975, 661 uva). Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB steht dem Elternteil, in dessen Pflege und Erziehung sich das mj.Kind nicht befindet, das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, tunlichst nach Anhörung des mindestens 10jährigen Kindes und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde, die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Die Ausweitung eines Besuchsrechtes auf ein zur Erreichung des Besuchszweckes erforderliches Ausmaß kann somit nicht gegen das Gesetz verstoßen. Versagungsgründe hat das Verfahren nicht ergeben; eine Verletzung des Kindeswohles ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die erstmals im Revisionsrekurs enthaltenen konkreten Ausführungen der Mutter über die von ihr dem Erstgericht mitgeteilten Äußerungen des Vaters gegenüber der mj.Sabine, die allenfalls geeignet sein könnten, die Mutter in den Augen der Minderjährigen herabzusetzen, sind als Neuerungen in einem Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG unzulässig (EvBl 1955/414 uva). Da derartige Behauptungen aus dem Akt nicht hervorgegangen sind und auch im Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht enthalten waren, hatte das Rekursgericht auch keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Auch deshalb kann seine Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Eine Nichtigkeit oder eine offenbare Aktenwidrigkeit lassen sich den Rechtsmittelausführungen nicht entnehmen.
Der ao Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.