Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Vorausgeschickt sei, daß die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht für Beschlüsse des Rekursgerichtes gelten, mit denen dieses ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sich alle diese Beschränkungen nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes beziehen, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (SZ 58/186 = EvBl 1986/139 ua)Vorausgeschickt sei, daß die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO nicht für Beschlüsse des Rekursgerichtes gelten, mit denen dieses ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sich alle diese Beschränkungen nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes beziehen, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (SZ 58/186 = EvBl 1986/139 ua)
Der Kläger sieht richtig, daß das Gericht zweiter Instanz bei seinem Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO) nicht an die Streitwertangabe in der Klage (§ 56 Abs 2, § 59 JN) - hier S 100.000 - gebunden war. Ebensowenig wäre das Rekursgericht an eine Bestimmung des Streitwertes durch das Erstgericht nach § 7 RATG gebunden. Entgegen den Rekursausführungen gab es aber im Vorverfahren ohnehin keine Streitwertbemängelung und keinen Beschluß des Erstgerichtes nach § 7 RATG.Der Kläger sieht richtig, daß das Gericht zweiter Instanz bei seinem Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) nicht an die Streitwertangabe in der Klage (Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN) - hier S 100.000 - gebunden war. Ebensowenig wäre das Rekursgericht an eine Bestimmung des Streitwertes durch das Erstgericht nach Paragraph 7, RATG gebunden. Entgegen den Rekursausführungen gab es aber im Vorverfahren ohnehin keine Streitwertbemängelung und keinen Beschluß des Erstgerichtes nach Paragraph 7, RATG.
Das Berufungsgericht konnte also im Verfahren 13 Cg 348/89 des Landesgerichtes Innsbruck den Streitgegenstand trotz der höheren Streitwertangabe des Klägers mit weniger als S 50.000,- bewerten. Diese - ausführlich begründete - Bewertung verstieß auch nicht gegen eine in § 500 Abs 3 ZPO angeführte zwingende Bewertungsvorschrift und war daher unanfechtbar und bindend (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; EvBl 1990/146; RZ 1992/16 uva).Das Berufungsgericht konnte also im Verfahren 13 Cg 348/89 des Landesgerichtes Innsbruck den Streitgegenstand trotz der höheren Streitwertangabe des Klägers mit weniger als S 50.000,- bewerten. Diese - ausführlich begründete - Bewertung verstieß auch nicht gegen eine in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführte zwingende Bewertungsvorschrift und war daher unanfechtbar und bindend (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; EvBl 1990/146; RZ 1992/16 uva).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in einem Rechtsstreit über eine Nichtigkeits- oder eine Wiederaufnahmeklage eine neuerliche Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht nicht vorzunehmen ist (SZ 10/9; JBl 1954, 542; RZ 1974/54; RZ 1975/93; SZ 64/172 ua), es sei denn, im Vorprozeß wäre noch keine Bewertung erfolgt (JBl 1970, 153 = RZ 1969, 208). Daran ist auch weiterhin festzuhalten, weil entgegen der vom Kläger in seinem Revisionsrekurs vertretenen Meinung der Wert des Entscheidungsgegenstandes im früheren Verfahren und im Wiederaufnahme- - sowie im wiederaufgenommenen Verfahren - identisch sein muß (SZ 64/172, EvBl 1994/3); auf das jeweils angewendete prozessuale Mittel zur Durchsetzung desselben Anspruches kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Dem Rekurs mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.